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[AZA 0] 
6S.604/1999/bue 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
2. März 2000 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Näf. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Kiefer, Bielstrasse 8, Postfach, Solothurn, 
 
gegen 
 
StaatsanwaltschaftdesKantons S o l o t h u r n, 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
 
betreffend 
mehrfache ungetreue Geschäftsführung (Art. 159 aStGB), 
Gehilfenschaft zu betrügerischem Konkurs 
(Art. 163 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB), 
mehrfache Widerhandlung gegen das Bankengesetz 
(Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG), hat sich ergeben: 
 
A.- Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 4. Dezember 1998 schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung (im Sinne von Art. 159 aStGB) in zwei Anklagepunkten, der Gehilfenschaft zu betrügerischem Konkurs (im Sinne von Art. 163 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bankengesetz (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG) und verurteilte ihn deswegen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. In zahlreichen Fällen wurde er vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung freigesprochen. 
 
B.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit der Letzteren beantragt er, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Die Bundesanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG wird bestraft, wer vorsätzlich "die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen verletzt". Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in Anwendung dieser Bestimmung verurteilt, da er an der Gewährung von Krediten mitgewirkt habe, die ausserhalb des in den Bankstatuten umschriebenen geografischen Geschäftskreises gelegen hätten (siehe angefochtenes Urteil S. 208 - 263). 
 
b) Dieses dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten kann indessen nicht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG bestraft werden. Der darin umschriebene Tatbestand der Verletzung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen erfasst Überschreitungen des in den Statuten der Bank umschriebenen Geschäftskreises nicht mit der nach dem Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 1 StGB erforderlichen Bestimmtheit (BGE 125 IV 35). Zur Begründung kann auf die Erwägungen im zitierten Entscheid verwiesen werden. Der Kassationshof hat diese Rechtsprechung in einem nicht publizierten Urteil vom 2. Juni 1999 in Sachen S. gegen BE (6S. 42/1999) bestätigt und erkannt, dass auch etwa die Missachtung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen betreffend die Kreditvergabe (bankinterne Zuständigkeiten zur Kreditbewilligung, Belehnungsgrenzen, Dossierführung) nicht als Verletzung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG strafbar ist. 
 
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bankengesetz (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG) verstösst demnach gegen Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen. 
 
2.- Der Beschwerdeführer wurde im Punkt Ziff. 2.1.15 der Schlussverfügung (Konsortialhypothek Claragraben) der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 aStGB schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil S. 178 f.). 
 
a) Dabei ging es um Folgendes (s. angefochtenes Urteil S. 155 ff.): 
 
Am 20. Februar 1990 hatte die Bank dem C.________ eine Erhöhung des Betriebskredits Nr. 41283. 54 von Fr. 1'900'000. -- auf Fr. 3'400'000. -- gewährt. Als Sicherheit dienten mehrere Schuldbriefe, darunter ein Inhaberschuldbrief über Fr. 300'000. --, lastend im 3. Rang auf der Liegenschaft Claragraben 6 in Basel, bei einem Vorgang von Fr. 1'950'000. --. Diese Liegenschaft haftete - im Vor- und Nachgang zum Schuldbrief der Bank - auch für einen Kredit einer Ersparniskasse über Fr. 2'750'000. --. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nahmen die beiden Institute wegen dieses Engagements miteinander Kontakt auf. In einem Schreiben der Ersparniskasse an die Bank vom 19. Juli 1991 wurde sodann unter Bezugnahme "auf die kürzlichen Besprechungen mit Ihren Herren Y.________ und X.________" Folgendes festgehalten: "Vereinbarungsgemäss übernehmen Sie von dieser Konsortial-Hypothek in der Höhe von Fr. 2'750'000. -- einen hälftigen Anteil von Fr. 1'375'000. --". Die Ersparniskasse ersuchte die Bank um Aushändigung des Schuldbriefs über Fr. 300'000. -- und hielt fest: "Sobald alle Akten in unserem Besitz sind, werden wir bei Ihnen den Betrag von ca. Fr. 1'075'000. -- (Differenz zwischen Fr. 1'375'000. -- und Fr. 300'000. --) abrufen". Die Kreditabteilung der Bank erstellte am 5. August 1991 den entsprechenden Gesuchsbogen zuhanden des Verwaltungsratsausschusses. Darin wurde der Verkehrswert der Liegenschaft Claragraben 6 in Basel unter Berufung auf die Angaben der Ersparniskasse auf Fr. 2'350'000. -- beziffert und gestützt auf Mieteinnahmen von Fr. 150'000. -- bei einem Kapitalisierungsfaktor von 6 % ein Ertragswert von Fr. 2'500'000. -- errechnet. Als Sicherheit dienten Schuldbriefe über insgesamt Fr. 2'750'000. -- im 1. bis 5. Rang, darunter auch der erwähnte Schuldbrief im 3. Rang über Fr. 300'000. --, der bis dahin als Sicherheit für den Betriebskredit gedient hatte. Von der Kreditsumme von Fr. 1'350'000. --, welche die Bank von der Ersparniskasse übernahm, wurde der Betrag von Fr. 1'075'000. -- als "neues Geld" ausgewiesen, wobei der Zinssatz 6 % betrug. Der Verwaltungsratsausschuss der Bank bewilligte die Hypothek Nr. 41284. 73 am 6. August 1991. Der Konsortialvertrag mit der Ersparniskasse wurde am 7. August 1991 unterzeichnet. Am 9. August 1991 bestätigte die Bank der Ersparniskasse die Bereitstellung von Fr. 1'075'000. --. Am 12. September 1991 überwies sie diesen Betrag an die Ersparniskasse; gleichzeitig wurde der Betrag von Fr. 300'000. -- dem Betriebskredit Nr. 41283. 54 gutgeschrieben und damit der Betrag von total Fr. 1'375'000. -- dem Hypothekarkonto Nr. 41283. 73 belastet. 
 
b)aa) Die Vorinstanz hält in ihren allgemeinen Erwägungen zur Frage der Geschäftsführer-Eigenschaft fest, der Beschwerdeführer habe (wie der Mitbeschuldigte Y.________) bei der Vorbereitung der inkriminierten Kreditvorlagen über einen grossen Handlungsspielraum verfügt und den Entscheid des an sich hiefür zuständigen Verwaltungsratsausschusses faktisch präjudiziert, und zwar als Direktor und oberster Kreditverantwortlicher durch die Visierung und Vertretung des Kreditgesuchs vor dem Verwaltungsratsausschuss. Der Verwaltungsratsausschuss habe auf die ihm vorgelegten Anträge abgestellt, zumal er kaum je Anlass gesehen und Zeit gefunden habe, sich mit einer Kreditvorlage näher zu befassen. Der Beschwerdeführer habe hier autonom und mitunter sogar selbstherrlich agiert (angefochtenes Urteil S. 23). Zwar habe die Kreditkompetenz bei den hier eingeklagten grösseren Krediten beim Verwaltungsratsausschuss gelegen. Federführend für die entsprechenden Vorarbeiten sei aber jeweils die Geschäftsleitung gewesen, welche auch das hiezu erforderliche Fachwissen besessen habe. Auf die Anträge der Geschäftsleitung habe der Verwaltungsratsausschuss weitgehend abgestellt, was im Ergebnis auf eine wesentliche materielle Mitbestimmung der Geschäftsleitung auch in jenen Fragen hinausgelaufen sei, bei denen der Entscheid letztlich beim Verwaltungsratsausschuss gelegen habe (angefochtenes Urteil S. 36). 
 
Die Vorinstanz führt sodann aus, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf das vom Verwaltungsratsausschuss an der Sitzung vom 6. August 1991 beschlossene Kreditgeschäft als Geschäftsführer zu qualifizieren sei. Zwar habe er an der Sitzung vom 6. August 1991 nicht teilgenommen, doch sei er an mindestens einer Besprechung mit den Vertretern der Ersparniskasse anwesend gewesen, wie aus deren Schreiben vom 19. Juli 1991 hervorgehe. Der Beschwerdeführer habe dies im Prinzip zugegeben, allerdings stets eingewandt, er habe mit dem Geschäft nichts zu tun gehabt und lediglich die Leute von der Ersparniskasse kennen lernen wollen; er habe die Sitzung kurz nach der Begrüssung wieder verlassen. Dieser Darstellung des Beschwerdeführers könne jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr sei erstellt, dass zwar Y.________ die Vorbereitung des Konsortialvertrags geleitet, dass aber der Beschwerdeführer um den Inhalt dieses Geschäfts gewusst habe (angefochtenes Urteil S. 178 ff.). Wohl sei der Mitbeschuldigte Y.________ der Kundenbetreuer von C.________ gewesen. Dies ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer im Bereich des Kreditwesens der oberste Verantwortliche gewesen sei. Zwar habe er sich in dieser Eigenschaft nicht mit jedem einzelnen anstehenden Kreditgeschäft befasst; er sei aber bezeichnenderweise gerade in einem so aussergewöhnlichen Fall wie dem vorliegenden durch Y.________ beigezogen worden. Vor diesem Hintergrund müsse angenommen werden, dass sich Y.________ wohl kaum über eine abweichende Auffassung des Beschwerdeführers hinweggesetzt hätte. Dem Beschwerdeführer komme daher auch in diesem Fall die Stellung eines 
Geschäftsführers zu (angefochtenes Urteil S. 179 f.). 
 
bb) Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe betreffend das Geschäft Claragraben keine materiellen Kenntnisse gehabt. Er weist auf seine staatsrechtliche Beschwerde hin, in welcher er die gegenteilige Annahme der Vorinstanz als willkürlich kritisiert. Unabhängig davon sei er nicht als Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 aStGB zu qualifizieren. Zur massgeblichen Zeit sei D.________ Chef der Kreditabteilung gewesen, und Y.________ habe den Kunden C.________ betreut. Der Verwaltungsratsausschuss der Bank habe am 7. Mai 1991 ein Ausstiegsszenario betreffend den Kunden C.________ verabschiedet und damit auf strategischer Ebene die Leitplanken für die künftige Geschäftsbeziehung zu diesem Kunden gesetzt. Auf operativer Ebene habe Y.________ als Kundenbetreuer das Ausstiegsszenario umsetzen müssen. Der Beschwerdeführer, der das fragliche Geschäft an der Sitzung des Verwaltungsratsausschusses vom 6. August 1991 auch nicht vertreten habe, sei nicht als Geschäftsführer zu betrachten, da er weder Betreuer des Kunden C.________ noch Chef der Kreditabteilung gewesen sei. 
 
c) Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 aStGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (siehe BGE 123 IV 17 E. 3b S. 21; 120 IV 190 E. 2b S. 192; 118 IV 244 E. 2a S. 246; 109 Ib 47 E. 5a S. 53; 105 Ib 418 E. 5b S. 427; 105 IV 106 E. 2 S. 109 f.; 102 IV 90 E. 1 S. 92 f.; 95 IV 65). Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt (BGE 97 IV 10 E. 2 S. 13; 81 IV 276 E. 2a S. 278 f.). 
 
aa) Das fragliche Kreditgeschäft wurde vom hiefür zuständigen Verwaltungsratsausschuss beschlossen. Es wurde von verschiedenen andern Mitarbeitern der Bank bis zur Entscheidungsreife vorbereitet, insbesondere vom Betreuer des Kunden C.________, dem Mitbeschuldigten Y.________, der auf Seiten der Bank die Gespräche mit der Ersparniskasse leitete. Die Rolle des Beschwerdeführers ist nicht restlos klar. Er war gemäss den Ausführungen der Vorinstanz Direktor, Mitglied der Geschäftsleitung und der "oberste Kreditverantwortliche" der Bank (angefochtenes Urteil S. 180). Nach seiner eigenen Darstellung war aber im Zeitpunkt des fraglichen Geschäfts nicht mehr er, sondern D.________ "Chef der Kreditabteilung" (Nichtigkeitsbeschwerde S. 5). Unstreitig nahm er an der Sitzung vom 6. August 1991, an welcher der Verwaltungsratsausschuss das Kreditgeschäft beschloss, nicht teil. Er war aber nach den Feststellungen der Vorinstanz an mindestens einer Besprechung zwischen dem Mitbeschuldigten Y.________ und den Vertretern der Ersparniskasse anwesend und über das Geschäft zumindest in den Grundzügen informiert. 
 
bb) Die an der Vorbereitung der Konsortialhypothek Claragraben beteiligten Mitarbeiter der Bank waren hinsichtlich dieses Geschäfts keine Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 aStGB, da ihnen insoweit die hiefür erforderliche Kompetenz zur hinreichend selbständigen vermögenswirksamen Entscheidung fehlte. Wohl hatte der Beschwerdeführer als Direktor und Mitglied der Geschäftsleitung seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Geschäftsherrin in guten Treuen zu wahren (vgl. Art. 717 OR). In Anbetracht seiner Stellung in der Bank war er in den Bereichen, in denen er mit hinreichender Selbständigkeit vermögenswirksame Entscheidungen treffen konnte, auch Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 aStGB. Aus der hohen Stellung des Beschwerdeführers darf indessen nicht der Schluss gezogen werden, dass er in Bezug auf alle seine Tätigkeiten bei der Bank Geschäftsführer im strafrechtlichen Sinne gewesen sei. Insbesondere kann auch nicht gesagt werden, dass er in Bezug auf die vom Verwaltungsratsausschuss beschlossenen Kredite insoweit faktischer Geschäftsführer gewesen sei und die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses gleichsam nur als Strohmänner fungiert hätten (siehe dazu BGE 97 IV 10 E. 2 S. 14 unten, mit Hinweisen). Dass die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses den Empfehlungen und Anträgen von Mitgliedern der Geschäftsleitung offenbar fast immer folgten, weil sie keinen Anlass und nicht genügend Zeit für eine eingehende Prüfung hatten und allenfalls auch über weniger Wissen verfügten, macht den Beschwerdeführer nicht eo ipso zum Geschäftsführer (vgl. BGE 95 IV 65 f.). Unerheblich ist auch, dass der Beschwerdeführer nach Meinung der Vorinstanz als der "oberste Kreditverantwortliche" der Bank hätte einschreiten und das fragliche Geschäft hätte verhindern müssen (siehe angefochtenes Urteil S. 180). Denn die Vorbereitung des Kreditgeschäfts, an welcher der Beschwerdeführer allenfalls (auch) durch pflichtwidrige Unterlassung mitwirkte, ist als solche keine Geschäftsführung im strafrechtlichen Sinne von Art. 159 aStGB. Mit dem zuletzt genannten Argument scheint die Vorinstanz zudem ausser Acht zu lassen, dass ab Oktober 1990 D.________ als Mitglied der Geschäftsleitung und stellvertretender Direktor den Kreditsektor übernommen hatte (siehe erstinstanzliches Urteil S. 79), d.h. für den kommerziellen Bereich und das gesamte Kreditwesen zuständig war (erstinstanzliches Urteil S. 58). 
 
Gerade in Bezug auf die Konsortialhypothek Claragraben kann nicht gesagt werden, dass sie vom Verwaltungsratsausschuss gleichsam allein im Vertrauen in die Lagebeurteilung durch den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten Y.________ beschlossen worden sei. Wesentliche Tatsachen und die sich u.a. daraus zwingend ergebende Folge, in welcher die Vorinstanz einen Schaden im Sinne von Art. 159 aStGB erblickt (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 157 ff., 162), waren den Mitgliedern des Verwaltungsratsausschusses auf Grund der Angaben in dem von der Kreditabteilung erstellten Gesuchsbogen bekannt. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Belehnungsgrenze 117 % betrage. Den Mitgliedern des Verwaltungsratsausschusses war zudem ab April 1991 auch bekannt, dass der Schuldner C.________ nicht mehr liquid und es nur eine Frage der Zeit war, bis Konkurs oder Nachlassstundung eingegeben werden würde (erstinstanzliches Urteil S. 382 Mitte). Das Geschäft vom 6. August 1991 erfolgte sodann in einem andern Umfeld als die vorangegangenen, relativ lange Zeit zurückliegenden Geschäfte in Sachen C.________. Es wurde im Rahmen eines vom Verwaltungsratsausschuss kurze Zeit zuvor beschlossenen Ausstiegsszenarios getätigt, auf welches im Gesuchsbogen ausdrücklich hingewiesen wurde, und es handelte sich dabei nicht quasi um ein Routinegeschäft in Sachen C.________. 
 
Der Beschwerdeführer hat somit in Bezug auf das Geschäft vom 6. August 1991 (Konsortialhypothek Claragraben) den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 159 aStGB) nicht erfüllt, da er insoweit nicht Geschäftsführer war. 
 
d) Ob der Beschwerdeführer sich durch seine Mitwirkung an diesem Geschäft allenfalls der Teilnahme (Gehilfenschaft oder Anstiftung) am Sonderdelikt der ungetreuen Geschäftsführung schuldig gemacht habe, ist hier schon deshalb nicht zu prüfen, weil die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses, welche das Geschäft beschlossen, ihrerseits insoweit nicht wegen ungetreuer Geschäftsführung angeklagt und verurteilt worden sind, sondern allein wegen (teils vorsätzlicher, teils fahrlässiger) Widerhandlung gegen das Bankengesetz im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG durch Gewährung eines Kredits ausserhalb des in den Statuten umschriebenen geografischen Geschäftskreises. 
 
e) Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. 
 
3.- a) Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auch im Punkt Ziff. 2.1.14 lit. i der Schlussverfügung betreffend das Geschäftskonto Nr. 31160. 50 des Kunden E.________ der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne vom Art. 159 aStGB schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil S. 172 ff.). Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 22. April bis zum 26. Juni 1991 siebenmal Vergütungsaufträge über insgesamt Fr. 902'694. 25 visiert, obschon der Schuldsaldo auf dem fraglichen Konto mehr als Fr. 1,3 Mio. betragen und somit den Wert der beiden haftenden Inhaberschuldbriefe von insgesamt Fr. 1,3 Mio. überstiegen habe. 
b) Der Kassationshof hat die Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem Punkt in teilweiser Gutheissung der konnexen staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes aufgehoben. Damit ist insoweit die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher in diesem Schuldpunkt der Vorsatz bestritten wird, gegenstandslos geworden. 
 
4.- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Punkt Ziff. 2.3 der Schlussverfügung wegen Gehilfenschaft zu betrügerischem Konkurs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil S. 195 - 208). 
 
a) Dem Schuldspruch liegt kurz zusammengefasst im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: A.________ kaufte von der Z.________ zum Preis von Fr. 23 Mio. deren Fabrikliegenschaft, die als Pfand u.a. für eine Kreditforderung der Bank über Fr. 16 Mio. haftete. Der Betrag von Fr. 23 Mio. wurde in Teilbeträgen von Fr. 19 Mio. (per 30. Juni 1991) und von Fr. 4 Mio. (per 15. Juli 1991) auf ein Konto der Z.________ überwiesen. Der Betrag von Fr. 4 Mio. wurde sodann per 15. Juli 1991 von der Z.________ an B.________, den Präsidenten des Verwaltungsrats der Z.________, überwiesen, der nach seiner Behauptung über eine Darlehensforderung gegen die Z.________ in diesem Umfang verfügte. B.________ seinerseits überwies den Betrag von Fr. 4 Mio. per 15. Juli 1991 an A.________, den Käufer des Grundstücks, dem er nach seiner von A.________ bestätigten Darstellung den Betrag von Fr. 6,5 Mio. schuldete. 
 
b) Nach der Auffassung der Vorinstanz erfüllte (der im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids bereits verstorbene) B.________ durch sein Verhalten den Tatbestand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 aStGB, indem er das Vermögen der Z.________ im Wissen um deren missliche finanzielle Lage um den Betrag von Fr. 4 Mio. zum Nachteil der Gläubiger verminderte, und ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung erfüllt, da am 31. März 1992 über die Z.________ der Konkurs eröffnet wurde. 
 
Der Beschwerdeführer spielte nach den weiteren Ausführungen der Vorinstanz bei der Abwicklung dieses Geschäfts eine wesentliche Rolle. Er habe die Aufträge entgegengenommen, bankintern alles in die Wege geleitet und bei der Unterzeichnung Regie geführt. Dabei sei ihm die angespannte finanzielle Lage der Z.________ bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich durch sein die Haupttat des B.________ förderndes Verhalten der Gehilfenschaft zu betrügerischem Konkurs schuldig gemacht, wobei das alte Recht (Art. 163 aStGB) zur Anwendung gelange, weil das neue Recht (Art. 163 StGB) nicht milder sei. Da dem Beschwerdeführer selbst die Schuldnereigenschaft abgehe, finde auf ihn die für den Dritten geltende Strafandrohung gemäss Art. 163 Ziff. 2 aStGB Anwendung, sodass die Verjährungsfrist relativ fünf und absolut siebeneinhalb Jahre betrage. Die Verjährung habe am 28. Juni 1991 zu laufen begonnen, da an diesem Tag die verschiedenen Vergütungsaufträge, welche der Beschwerdeführer vorbereitet habe, von den Beteiligten unterzeichnet worden seien (s. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 195 - 208). 
 
c) Was der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung in diesem Punkt vorbringt, geht zum einen an der Sache vorbei und ist zum anderen unbegründet. 
 
aa) Es ist rechtlich unerheblich, dass alle Beteiligten des Kaufgeschäfts von Anbeginn Kenntnis davon hatten, dass der Teilbetrag von Fr. 4 Mio. nicht bei der Verkäuferin Z.________ verbleiben, sondern schlussendlich an den Käufer A.________ ausbezahlt werden sollte, und dass nach dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten lediglich der Betrag von Fr. 19 Mio. für die Z.________ bestimmt war. Massgebend ist nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 204) allein, dass tatsächlich ein Kaufpreis von Fr. 23 Mio. vereinbart wurde und dass die Z.________ somit über eine Forderung in dieser Höhe verfügte. Diese Forderung gehörte in ihrem vollen Umfang zum Vermögen der Z.________. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Teilbetrag von Fr. 4 Mio. habe nie zum Vermögen der Z.________ gehört und daher dieser auch nicht entzogen werden können, ist unbegründet. 
 
bb) Rechtlich unerheblich ist auch, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Darstellung allein zwecks Rettung einer gefährdeten Kreditposition der Bank für einen Verkauf des Grundstücks an A.________ eingesetzt habe, in dessen Person anstelle der finanzschwachen bisherigen Schuldnerin ein finanziell starker neuer Schuldner habe gewonnen werden können, dass A.________ nur unter den vereinbarten Bedingungen überhaupt zum Kauf des Grundstücks bereit gewesen sei und dass der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Kaufpreises keinen Einfluss gehabt habe. Die Beweggründe sind unerheblich (s. BGE 78 IV 33 ff., 38 Mitte; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil I, 5. Aufl. 1995, § 23 N 9, mit Hinweisen). Sie ändern nichts daran, dass der finanziell angeschlagenen Z.________ ein Vermögenswert zum Nachteil der Gläubiger entzogen wurde, wozu der Beschwerdeführer mit Wissen und Willen einen wesentlichen Beitrag leistete. 
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 
 
5.- Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: 
 
a) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bankengesetz im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG und die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen ungetreuer Geschäftsführung gemäss Art. 159 aStGB im Punkt Ziff. 2.1.15 der Schlussverfügung (Konsortialhypothek Claragraben) verletzen Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit gemäss Art. 277ter BStP gutzuheissen (s. vorne E. 1 und 2). 
 
b) Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung gemäss Art. 159 aStGB im Punkt Ziff. 2.1.14 lit. i der Schlussverfügung (Geschäftskonto Nr. 31160. 50; Fr. 902'694. 25) richtet, ist sie zufolge Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden (s. vorne E. 3). 
 
c) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gehilfenschaft zu betrügerischem Konkurs gemäss Art. 163 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen (s. vorne E. 4). 
 
6.- Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen, da die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu betrügerischem Konkurs von vornherein aussichtslos war. Somit hat der Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 400. -- zu zahlen und ist ihm eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'500. -- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons 
Solothurn vom 4. Dezember 1998 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 
 
3.- Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 400. -- zu zahlen. 
 
4.- Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von Fr. 1'500. -- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (Strafkammer) des Kantons Solothurn sowie der Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 2. März 2000 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: