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[AZA] 
I 283/99 Vr 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 2. März 2000  
 
in Sachen 
 
B.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. I.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Der 1949 geborene B.________ meldete sich am 
9. April 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs- 
bezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich- 
erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons 
Zürich mit Verfügung vom 28. November 1996 einen Anspruch 
auf berufliche Massnahmen sowie eine Rente der Invaliden- 
versicherung. 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren 
um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und eventuell 
ergänzende medizinische Abklärungen wies das Sozialver- 
sicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 
29. März 1999). 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ 
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides 
sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ferner er- 
sucht er um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde 
liegen ein Zeugnis des Dr. med. K.________ (vom 14. April 
1999) sowie eine Anzeige der P.________ und des V.________, 
Staatl. dipl. Physiotherapeuten, über zwei Behandlungs- 
termine bei. 
    Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das 
Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht verneh- 
men. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde- 
führer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung 
hat. Nicht mehr im Streite liegen demgegenüber Massnahmen 
beruflicher Art (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 
je mit Hinweisen). 
 
    b) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Be- 
stimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität 
(Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Ren- 
tenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbe- 
messung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichs- 
methode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Bedeutung ärztlicher 
Auskünfte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 
115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zu- 
treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
    2.- Nach Lage der medizinischen Akten - insbesondere 
des Berichtes des Dr. med. E.________, FMH für allg. Medi- 
zin (vom 15. April 1996), der Austrittsberichte der Höhen- 
klinik X.________ (nachfolgend: Höhenklinik) (vom 1. und 
15. April 1996) sowie des Gutachtens der Dermatologischen 
Klinik des Spitals Y.________ (nachfolgend: Dermatologische 
Klinik) (vom 4. Januar 1996) - steht fest, dass der Be- 
schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bäcker nicht 
mehr verrichten kann. Hingegen ist ihm eine leichte bis 
mittelschwere Arbeit ohne Exposition zu Mehl seit dem 
1. April 1996 zu 100 % zumutbar. Es ist auf die entspre- 
chenden Angaben der Ärzte der Höhenklinik abzustellen 
(Berichte vom 1. und 15. April 1996). Der dortige, vom 11. 
bis 26. März 1996 dauernde Aufenthalt war im Gutachten der 
Dermatologischen Klinik (vom 4. Januar 1996) angeregt 
worden, um stationär abschliessende Abklärungen zu treffen. 
Diese sollten neben dem nach übereinstimmender Auffassung 
aller beteiligten Ärzte im Vordergrund stehenden sogenann- 
ten Bäckerasthma namentlich auch die psychische Gesundheit 
und die Erheblichkeit der festgestellten Sensibilisierung 
gegenüber Hausstaubmilben betreffen. Anhaltspunkte dafür, 
dass die Ärzte der Höhenklinik in ihrer Stellungnahme zur 
Arbeitsfähigkeit die psychische Situation des Versicherten 
in der Folge nicht berücksichtigt hätten, sind nicht aus- 
zumachen, im Gegenteil: In den Berichten vom 1. und 
15. April 1996 wird vielmehr ausdrücklich von der 
(Teil-) Diagnose einer Angststörung im Sinne einer Noso- 
phobie ausgegangen. Was die Auswirkungen der ebenfalls 
explizit angeführten Sensibilisierung auf Hausstaubmilben 
anbelangt, vermag diese nach Auffassung der Ärzte zu keiner 
weitergehenden Beeinträchtigung zu führen, worauf abzu- 
stellen ist. Das letztinstanzlich eingereichte Zeugnis des 
Dr. med. K.________ (vom 14. April 1999) beschränkt sich 
auf die blosse Angabe einer seit 1. Dezember 1998 bis auf 
weiteres dauernden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit wegen 
Krankheit. Es enthält weder Aussagen über die Verhältnisse 
bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung (28. Novem- 
ber 1996), noch lässt es auf den damaligen Sachverhalt 
schliessen. Es ist damit zum Vornherein nicht geeignet, zu 
einer abweichenden Würdigung der Arbeitsfähigkeit zu führen 
(BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Gleiches gilt für 
die Anzeige über zwei bevorstehende Termine für physiothe- 
rapeutische Behandlung, ganz abgesehen davon, dass weder 
hervorgeht, welche Person Patient ist, noch in welchem Jahr 
die entsprechenden Behandlungstermine angesetzt waren. Wenn 
der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, sein Gesund- 
heitszustand habe sich seit Erlass der strittigen Ver- 
waltungsverfügung in rechtserheblicher Weise verschlech- 
tert, so vermag dies zu keiner abweichenden Beurteilung der 
Verhältnisse im vorliegend massgebenden Zeitraum zu führen. 
 
    3.- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen 
der festgestellten Restarbeitsfähigkeit. 
    Mit Vorinstanz und Verwaltung ist, ausgehend von den 
Angaben des letzten Arbeitgebers (Bericht vom 13. Mai 
1996), von einem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität 
(Valideneinkommen) von Fr. 56'550.- im Jahre 1996 auszu- 
gehen. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung 
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invaliden- 
einkommen) ist auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der 
Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss 
eigener Darstellung keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufge- 
nommen hat (BGE 124 V 322). Mit dem kantonalen Gericht ist 
Tabelle A 1.1.1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 
1994 des Bundesamtes für Statistik massgebend. Dabei ist 
der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit ein- 
fachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) 
beschäftigten Männer im privaten Sektor auf die durch- 
schnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden hochzurechnen und 
die Nominallohnerhöhung (1995: 1,3 %, 1996: 1,3 %; Die 
Volkswirtschaft 1998, Heft 1, Anhang S. 28) zu berücksich- 
tigen, woraus schliesslich ein tabellarisches Gehalt von 
Fr. 53'234.- resultiert. Wenn die Vorinstanz eine Kürzung 
des Tabellenlohnes um 15 % vornimmt, womit sich ein Inva- 
lideneinkommen von Fr. 45'249.- ergibt, ist dies im Rahmen 
der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (Art. 132 
lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Es wird 
dabei namentlich dem Umstand Rechnung getragen, dass Aus- 
länder nicht immer gleich viel verdienen wie der Durch- 
schnitt aller Arbeitnehmer, d.h. Schweizer und Ausländer 
(vgl. Tabelle A 12 der LSE 1996) (nicht veröffentlichtes 
Urteil J. vom 21. Oktober 1999, I 325/99). Soweit der Be- 
schwerdeführer einen weitergehenden Abzug geltend macht, 
kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere vermag sein 
Alter keine zusätzliche Reduktion vom Tabellenlohn zu 
rechtfertigen, da sich der entsprechende Faktor jedenfalls 
nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 237 ff. Erw. 4c). 
Aus dem Vergleich der hypothetischen Einkommen (Invaliden- 
einkommen: Fr. 45'249.-; Valideneinkommen: Fr. 56'550.-) 
resultiert schliesslich eine Erwerbseinbusse von rund 20 %, 
weshalb die vorinstanzlich bestätigte Abweisung des Renten- 
begehrens zu Recht erfolgte. 
 
    4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- 
leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichts- 
kosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann 
gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da 
die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde im Zeit- 
punkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu be- 
zeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 
Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird 
indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam 
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse 
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im 
Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
    wird Rechtsanwalt Dr. I.________ für das Verfahren vor 
    dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge- 
    richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr- 
    wertsteuer) von Fr. 1500.- ausgerichtet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
    des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- 
    sicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 2. März 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: