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[AZA 7] 
I 596/99 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Urteil vom 2. März 2001 
 
in Sachen 
 
G.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch 
M.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1951 geborene G.________ arbeitete seit 1988 bei der Firma X.________ AG als Baggerführer. Er leidet u.a. an chronischen Kopf-, Rücken- und Thorax-Schmerzen, rezidivierenden Magengeschwüren und an überhöhten Zuckerwerten. Seit dem 3. Januar 1994 übte er keine Arbeitstätigkeit mehr aus und auf den 31. Januar 1995 wurde ihm die Stelle gekündigt. Im Juli 1994 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte verschiedene Arztberichte und Gutachten ein, insbesondere einen am 5. August 1994 von Dr. med. A.________ erstellten Bericht. Zudem beauftragte sie die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz, Luzern, mit einer polydisziplinären Begutachtung (vom 12. Oktober 1995) und liess die Frage möglicher beruflicher Eingliederungsmassnahmen durch die Berufsberatung abklären. 
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 20. August 1996 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Januar 1995 eine halbe Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau zu. 
 
B.- Eine vom Versicherten, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis, gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. August 1999 aus der Erwägung heraus ab, auf die neu eingereichten Arztberichte von Dr. med. B.________ (vom 24. März 1998) und Dr. med. C.________ (vom 17. Mai 1999) könne nicht abgestellt werden. 
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei auf Grund der ärztlichen Unterlagen eine ganze Rente ab 1. Januar 1995 auszurichten. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
Nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels legt G.________ ein neues Arztzeugnis von Dr. med. B.________ vom 26. Januar 2001 und ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. C.________ vom 14. Februar 2001 ins Recht. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die massgebenden gesetzlichen Vorschriften über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und zu den invaliditätsfremden Gründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 315 f.) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. Dabei kritisiert der Beschwerdeführer einzig die Würdigung der Unterlagen durch die Vorinstanz, wobei er beanstandet, sie habe sich ausschliesslich auf die polydisziplinäre Begutachtung der MEDAS gestützt, anstatt die durch andere Ärzte attestierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % und 100 % zu berücksichtigen. 
 
a) Das Sozialversicherungsgericht hat auf Grund des MEDAS-Gutachtens vom 12. Oktober 1995 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Bauarbeiter (Baumaschinist) nicht mehr arbeitsfähig, hingegen in sämtlichen leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden körperlichen Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Es befand, die von Dr. med. A.________ in seinem Bericht vom 5. August 1994 erfolgte Einschätzung von 100 % vermöge hiegegen nicht aufzukommen, da sich dieser Arzt damit bloss zur Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, nicht aber in einer anderweitigen Tätigkeit geäussert habe. Die Vorinstanz hat sodann festgehalten, die von Dr. med. B.________ am 24. März 1998 und von Dr. med. C.________ am 17. Mai 1999 angenommene vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit sei nicht massgebend, da sich diese Stellungnahme nicht auf die Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 20. August 1996, sondern auf einen späteren Zeitabschnitt bezogen. Unter diesen Voraussetzungen konnten Verwaltung und Vorinstanz ohne weiteres auf das Gutachten der MEDAS vom 12. Oktober 1995 abstellen, welches auf Grund umfassender ärztlicher Untersuchungen und in Kenntnis und Würdigung der bisherigen Akten der Invalidenversicherung erstellt wurde. Die polydisziplinäre Begutachtung erfasst und beurteilt die medizinische Situation im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), wobei sich die in diesem Zusammenhang durchgeführten Abklärungen als sorgfältig und widerspruchsfrei erweisen. Auch die neu eingereichten, knapp gehaltenen Arztzeugnisse von Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ bringen für den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine neuen Erkenntnisse und vermögen die überzeugenden und umfassenden Feststellungen des MEDAS in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. 
 
b) Das Sozialversicherungsgericht kam sodann gestützt auf die im erwähnten Bericht der MEDAS fachärztlich festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zum überzeugenden Schluss, in erwerblicher Hinsicht ergebe sich (nach Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 36'600. - zum Valideneinkommen von Fr. 74'425. -) eine 50%ige, beziehungsweise auch mit Blick auf die so genannten Tabellenlöhne keine höhere als 50%ige Erwerbseinbusse. In Anwendung des im Übrigen unbestritten gebliebenen Einkommensvergleichs ergibt sich somit, dass kein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen ist. 
 
c) Damit muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 1995 zu Recht erfolgt ist. Den zutreffenden Darlegungen von Verwaltung und Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 2. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: