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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.123/1997 /lma 
 
Urteil vom 2. März 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Ersatzrichter Schwager, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________ SA, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Haymann, 
 
gegen 
 
B.________ S.A.M., 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bolliger, 
 
Gegenstand 
Darlehen, 
 
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 1997. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die A.________ SA (Klägerin) stand seit 1985 in geschäftlichem Kontakt zur B.________ S.A.M. (Beklagte). Im Rahmen dieser Interbankenbeziehung tätigten die Banken gegenseitig Anlagen, wobei sie die üblichen Bestätigungsdokumente austauschten. Am 27. April 1989 entzog die Eidgenössische Bankenkommission der A.________ SA die Bankbewilligung, worauf diese in Liquidation trat. Am 18. Januar 1991 wurde über sie der Konkurs eröffnet. 
 
Im Zeitpunkt des Bewilligungsentzugs hatte die Klägerin bei der Beklagten 91 Anlagen mit einem Gesamtbetrag von DM 2'998'627.29, FF 5'847'000.--, GBP 1'862'635.-- und USD 9'381'828.73, während Verbindlichkeiten ihrerseits gegenüber der Beklagten von GBP 758'580.70 und USD 11'739'111.11 offen waren. Bei den Anlagen der Beklagten handelte es sich um eigene Gelder (Nostro-Anlagen), während der Charakter der Anlagen der Klägerin bei der Beklagten in der Folge streitig war. Nach den Angaben der Klägerin handelte es sich - abgesehen von zwei Anlagen in der Höhe von CHF 200'000 und USD 55'000 - um Treuhandanlagen für Rechnung ihrer Kunden. Die Beklagte bestritt den Treuhandcharakter der Anlagen. 
 
Mit Schreiben und Telex vom 14. und 15. Juni 1989 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie alle ihre auf 48 Stunden kündbaren Anlagen nicht mehr erneuere, und verlangte Gutschrift des Gegenwertes bei ihrer Korrespondenzbank in New York. Gleichzeitig kündigte sie an, ihre Forderungen mit den Guthaben der Klägerin zu verrechnen, falls die Zahlung ausbleiben sollte. Die Klägerin bestritt unter Berufung auf den Treuhandcharakter der Anlagen die Zulässigkeit der Verrechnung für alle Gelder mit Ausnahme der beiden Nostro-Anlagen. 
 
Am 17. Januar 1992 erwirkte die Klägerin bei der Arrestbehörde des Kantons Zürich gegenüber der Beklagten einen Arrestbefehl für eine Forderungssumme von rund 9,242 Mio. Franken nebst Zins. Am 13. April 1992 bewilligte ihr das Kassationsgericht des Kantons Zürich ergänzend einen Arrest für zusätzlich 18,18 Mio. Franken nebst Zins. Durch diese beiden Verarrestierungen wurden Vermögenswerte von insgesamt Fr. 363'936.28 beim Schweizerischen Bankverein und bei der C.________ & Co AG mit Beschlag belegt. Zur Aufrechterhaltung des Arrestes leitete die Klägerin am 30. Januar 1992 in Zürich gegen die Beklagte die Betreibung ein, wobei letztere Rechtsvorschlag erhob. 
 
B. 
Mit ihrer am 27. April 1992 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eingereichten Klage verlangte die Klägerin die Zahlung von Fr. 27'423'906.70 nebst 7.05 % Zins seit 1. Oktober 1991. Dieser Betrag entsprach den per 27. April 1989 offenen Anlagen in DM, FF, GBP und USD mit Ausnahme der beiden anerkannten und durch Verrechnung erledigten Nostro-Anlagen, umgerechnet in Schweizer Franken per 1. Oktober 1991. Die Beklagte beantragte unter Berufung auf ihr Verrechnungsrecht die vollständige Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 16. Januar 1997 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beklagte zur Zahlung von Fr. 2'801'480.75 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 1991 und wies im Übrigen die Klage ab. 
 
Gegen das Urteil des Handelsgerichts reichte die Klägerin beim Kassationsgericht des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde ein, welche von diesem mit Entscheid vom 31. Oktober 2000 abgewiesen wurde, soweit auf sie eingetreten werden konnte. 
 
Mit Eingabe vom 5. November 2001 stellte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein Revisionsbegehren und verlangte die vollumfängliche Aufhebung des Urteils vom 16. Januar 1997 und die Gutheissung ihrer Klage. Dieses Revisionsbegehren wies das Handelsgericht mit Entscheid vom 10. Mai 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. August 2003 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden konnte. 
 
C. 
Mit ihrer am 21. Februar 1997 eingereichten Berufung beantragt die Klägerin dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts vom 16. Januar 1997 und die Gutheissung der Klage, eventuell die Rückweisung der Sache an das Handelsgericht zu neuer Entscheidung sowie subeventuell die Gutheissung der Klage im Betrag von Fr. 3'231'084.50 nebst 7.05 % Zins seit 1. Oktober 1991. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. 
 
D. 
Auf Gesuch der Beklagten ist die Klägerin mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2001 aufgefordert worden, eine allfällig der Beklagten geschuldete Parteientschädigung mit Fr. 75'000.-- sicher zu stellen. Die Klägerin ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2003 ersucht die Klägerin um Aussetzung des bundesgerichtlichen Verfahrens, da sie am 16. Oktober 2001 gegen den vom Handelsgericht befragten Zeugen D.________ und andere Mitbeteiligte Strafanzeige wegen falschen Zeugnisses eingereicht habe. Nachdem das im November 2001 gestellte Revisionsbegehren abgewiesen worden sei, diene dieses Strafverfahren der Vorbereitung eines neuen Revisionsbegehrens, das die Klägerin nach Abschluss des Strafverfahrens einzureichen gedenke. 
 
Gemäss Art. 57 Abs. 2 OG kann das Bundesgericht seine Entscheidung aussetzen, wenn ein Strafverfahren zur Vorbereitung eines Gesuchs um Wiederherstellung (Revision) anhängig ist. Im Gegensatz zur Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens während der Hängigkeit einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, eines Erläuterungsgesuchs oder eines Revisionsbegehrens gemäss Absatz 1 liegt der Entscheid über die Aussetzung des Verfahrens diesfalls im Ermessen des Bundesgerichts. Es stellt dabei nicht nur darauf ab, wie wahrscheinlich eine Verurteilung erscheint, sondern berücksichtigt auch, welche Bedeutung die erhobenen Vorwürfe für den Entscheid des Zivilprozesses haben (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 2 zu Art. 57 OG). 
 
Das mit der Berufung angefochtene Urteil ist beinahe sieben Jahre vor der Stellung des klägerischen Begehrens ergangen. In der Zwischenzeit war das bundesgerichtliche Verfahren zuerst wegen der von der Klägerin erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und darauf wegen ihres Revisionsbegehrens sistiert. Wie lange das bereits vor mehr als zwei Jahren eingeleitete Strafverfahren noch dauern wird, ist nicht abzusehen, da dafür mehrere Angeschuldigte auf dem Rechtshilfeweg einvernommen werden müssen. Zudem stehen den Beteiligten in verschiedenen Verfahrensphasen Rechtsmittel zur Verfügung, welche den Abschluss erheblich verzögern können. Das Interesse an einer baldigen Beendigung des bundesgerichtlichen Verfahrens gebietet deshalb, von einer erneuten Aussetzung abzusehen, sofern nicht zwingende Gründe dies verlangen. Solche liegen nicht vor. Während des Revisionsverfahrens, das vom Handelsgericht mit Entscheid vom 10. Mai 2002 beendet wurde, hatte D.________ in einer Protokollerklärung vom 14. November 2001 geäussert, dass er Wort für Wort an seiner damaligen Aussage vor Handelsgericht festhalte. Im Übrigen hatte das Handelsgericht vom Inhalt der neuen Dokumente, die nun im Strafverfahren den Vorwurf des falschen Zeugnisses stützen sollen, bei seinem Entscheid über das Revisionsbegehren aufgrund der Angaben der Klägerin bereits Kenntnis. Aus diesen Gründen ist das Begehren der Klägerin um Aussetzung des bundesgerichtlichen Verfahrens abzuweisen. 
 
2. 
Das Handelsgericht ist davon ausgegangen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dem schweizerischen Recht untersteht, das auch auf die Fragen der Legalzession gemäss Art. 401 OR und der Verrechnung anwendbar ist. Für eine Treuhandanlage von FF 756'000.-- hat es die Aktivlegitimation der Klägerin verneint, da es die Voraussetzungen für den Übergang der Forderung auf ihren Kunden als erfüllt betrachtete und dieser der Beklagten den Forderungsübergang angezeigt hatte. Für die übrigen Treuhandanlagen hat das Handelsgericht die von der Beklagten erklärte Verrechnung mit ihren eigenen Forderungen zugelassen. Nach seinen Feststellungen enthielten die der Beklagten im Zusammenhang mit den einzelnen Anlagen zugestellten Dokumente keine direkten Hinweise auf den Treuhandcharakter. Von wesentlicher Bedeutung war für das Handelsgericht, dass die Klägerin der Beklagten in drei schriftlichen Äusserungen ausdrücklich bestätigt hatte, deren Anlagen bei ihr seien garantiert durch die von ihr platzierten Anlagen bzw. es handle sich bei letzteren um Nostro-Anlagen. Das Handelsgericht hat die Verrechenbarkeit der gegenseitigen Forderungen sodann trotz des Umstandes bejaht, dass diese zum Teil auf verschiedene Währungen lauteten. Für die Umrechnung in Schweizer Franken stellte es mit Ausnahme der Forderungen in GBP bei den am 16. Juni 1989 bereits fälligen Forderungen auf die Devisenmittelkurse dieses Tages, für die später fällig werdenden Anlagen auf jene am Fälligkeitstermin ab. Die gegenseitigen Forderungen in GBP wurden demgegenüber zuerst in Fremdwährung belassen und gegeneinander verrechnet mit Umrechnung des verbleibenden Saldos in Schweizer Franken am Tag der letzten Fälligkeit (11. Oktober 1989). 
 
3. 
3.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Ausnahmen von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., mit Hinweis). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als neu und sind damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a; 126 III 10 E. 2b S. 13; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3, je mit Hinweisen). 
 
Eine lückenhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist kein selbständiger Berufungsgrund. Sie kann gemäss Art. 52 OG nur dann zur Aufhebung eines Urteils führen, wenn in diesem die tatsächlichen Feststellungen fehlen, welche für die rechtliche Beurteilung erforderlich sind (Art. 51 Abs. 1 lit. c OG) und der Mangel nicht auf andere Weise behoben werden, insbesondere das Bundesgericht den Sachverhalt nicht selbst ergänzen kann (Art. 64 Abs. 2 OG). Ebenso wenig kennt das Berufungsverfahren eine selbständige Rüge der Aktenwidrigkeit von tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Solche Rügen betreffen grundsätzlich die Beweiswürdigung. Art. 63 Abs. 2 OG lässt bloss die Berichtigung solcher tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz zu, die offensichtlich auf Versehen beruhen. Nach der Rechtsprechung ist dies nur gegeben, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2a S. 399 f.). Zu beachten ist zudem, dass das Gesetz ein offensichtliches Versehen verlangt. Ein solches Versehen kann nur dann angenommen werden, wenn eindeutig und sofort erkennbar ist, dass ein Widerspruch zwischen der vorinstanzlichen Feststellung und dem mit der Berufung bezeichneten Aktenstück vorliegt (Poudret, a.a. O., N. 5.3 zu Art. 63 OG). 
Die Berufungsschrift der Klägerin enthält zahlreiche Vorbringen, welche über die Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen und den genannten Begründungsanforderungen nicht genügen. Auf diese Vorbringen ist ebenso wenig einzugehen wie auf die wiederholten Rügen der Aktenwidrigkeit und des offensichtlichen Versehens, soweit sie sich in unzulässiger Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen. 
 
3.2 Die allgemeine Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, ist Teil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie gilt auch für den Zivilrichter, gehört aber nicht dem Bundesprivatrecht an. Ihre Verletzung ist deshalb mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (Art. 43 Abs. 1 OG). Auf die entsprechenden Rügen der Klägerin ist nicht einzutreten. 
 
4. 
Das Handelsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich einer Treuhandanlage von FF 756'000, die sie für einen von Rechtsanwalt E.________ vertretenen Kunden bei der Beklagten getätigt hat, aufgrund der Subrogation gemäss Art. 401 OR verneint. Nach Auffassung der Klägerin soll es dabei in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht verletzt haben. 
 
4.1 Voraussetzung der Subrogation des Auftraggebers in die vom Beauftragten gegenüber einem Dritten begründete Forderung ist, dass er seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnis nachgekommen ist (vgl. hinten E. 5.1). Das Handelsgericht hielt fest, die Klägerin mache nicht geltend, dass dies beim Kunden dieser Anlage nicht der Fall gewesen sei. Die Klägerin rügt diese Feststellung als aktenwidrig, da sie in ihrer Eingabe vom 13. April 1994 geltend gemacht und dokumentarisch nachgewiesen habe, dass der in Frage stehende Kunde ihr Schuldner gewesen sei. Die Berufung auf die allgemeine Schuldnereigenschaft des Kunden genügte indessen nicht. Art. 401 Abs. 1 OR verlangt die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem konkreten Auftragsverhältnis, das zur Begründung der Forderung gegenüber dem Dritten geführt hat (Fellmann, Berner Kommentar, N. 37 ff. zu Art. 401 OR). Aus anderen Rechtsverhältnissen zwischen den gleichen Parteien herrührende Verpflichtungen hindern demgegenüber den Eintritt der Subrogation nicht. Das von der Klägerin bezeichnete Aktenstück bestätigt im Übrigen, dass es sich bei den von ihr erwähnten Verpflichtungen des Kunden um solche aus anderen Rechtsverhältnissen handelte. Es liegt somit kein offensichtliches Versehen des Handelsgerichts vor, das zu berichtigen wäre. 
 
4.2 Die Klägerin rügt weiter, dass sich auch im Falle der Subrogation nur der Auftraggeber, nicht aber der Drittschuldner auf diese berufen könne. Letzterer habe bei Zweifeln über die Forderungsberechtigung im Falle eines Prätendentenstreites die Möglichkeit, den von ihm geschuldeten Betrag gerichtlich zu hinterlegen. Diese Auffassung ist indessen unhaltbar. Ein Schuldner, von dem eine Leistung verlangt wird, kann stets dem Fordernden entgegenhalten, dass nicht er, sondern ein Dritter aktivlegitimiert sei. Ist seine Auffassung unrichtig, riskiert er allerdings, dass er im Prozess gegenüber dem Fordernden unterliegt. Zur Vermeidung dieses Risikos erlaubt ihm Art. 168 Abs. 1 OR die gerichtliche Hinterlegung. Nur dafür sind, wie Fellmann an der von der Klägerin zitierten Stelle (Berner Kommentar, N. 78 zu Art. 401 OR) erwähnt, berechtigte Zweifel an der Person des Gläubigers erforderlich. Von einer fehlenden Befugnis des Drittschuldners, sich gegenüber dem Beauftragten und direkten Vertragspartner auf die erfolgte Subrogation zu berufen, ist dort hingegen nicht die Rede. Unbegründet ist schliesslich der von der Klägerin erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs. Ein solcher lässt sich auch nicht ableiten aus der Antwort der Beklagten auf die Notifikation der erfolgten Subrogation, auf welche die Klägerin in Ergänzung des vom Handelsgericht festgestellten Sachverhalts verweist. 
 
4.3 Die Klägerin macht ferner geltend, das Auftragsverhältnis mit diesem Kunden habe eine stillschweigende Vereinbarung beinhaltet, dass die Treuhandanlage bei Fälligkeit von ihr neu anzulegen sei. Damit sei die Subrogation stillschweigend ausgeschlossen worden, da sonst für eine Wiederanlage auf den Namen der Klägerin immer zuerst eine schriftliche Rückzession an die Beauftragte erforderlich wäre. 
 
Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen über den behaupteten Inhalt des Auftragsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem von Rechtsanwalt E.________ vertretenen Kunden. Die Klägerin macht auch keine Angaben, wo sie im vorinstanzlichen Verfahren die entsprechenden Behauptungen aufgestellt und welche Beweise sie dafür beantragt hat. Damit handelt es sich um neue tatsächliche Vorbringen, auf welche im Berufungsverfahren nicht einzugehen ist. 
 
Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf eine durch Stillschweigen erteilte Inkassovollmacht des Kunden zur Eintreibung der Forderung in eigenem Namen berufen. In BGE 119 II 452 wurde eine solche Inkassovollmacht daraus abgeleitet, dass der mit dem Inkasso beauftragte Vertreter eine auf seinen eigenen Namen lautende Schuldanerkennung erlangt hatte. Das blosse Stillschweigen des Kunden bzw. seines Rechtsvertreters auf das Zirkularschreiben der Klägerin vom 11. Oktober 1990 nach erfolgter Notifikation der Subrogation kann dem nicht gleichgesetzt werden. Das Handelsgericht hat damit zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich der Treuhandanlage von FF 756'000.-- des von Rechtsanwalt E.________ vertretenen Kunden verneint. 
 
5. 
Nach Auffassung des Handelsgerichts durfte die Beklagte gegenüber den Forderungen der Klägerin mit ihren Gegenforderungen aus den Anlagen bei der Klägerin verrechnen. Die Klägerin bestreitet dieses Verrechnungsrecht, da es sich - mit Ausnahme der anerkannten Nostro-Anlagen - um Treuhandanlagen für ihre Kunden gehandelt habe, und wirft dem Handelsgericht diesbezüglich verschiedene Rechtsverletzungen vor. 
 
5.1 Gemäss Art. 401 Abs. 1 OR gehen Forderungsrechte, die der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen gegen Dritte erworben hat, auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnis nachgekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet Art. 401 OR auch im Treuhandverhältnis Anwendung (BGE 115 II 468 E. 2b S. 471; 99 II 393 E. 6 S. 396 ff.). In BGE 117 II 429 E. 3a S. 430 hat das Bundesgericht zwar bemerkt, es lasse sich die Frage stellen, ob die Anwendung der Norm nicht auf diejenigen Fälle zu beschränken sei, in welchen die Treuhandschaft sich weitestgehend in einem blossen Auftrag erschöpfe mit dem Ziel, dem Treugeber raschmöglichst die durch den Treuhänder erworbenen Rechte zu verschaffen, dagegen für echte Treuhandverhältnisse, in denen die volle Rechtsmacht bis zur Beendigung der fiducia beim Treuhänder verbleiben soll, abzulehnen sei. In einem späteren Urteil 5C.95/1999 vom 10. September 1999, E. 3, hat es dann aber die zum Ausdruck gebrachten Zweifel als nicht stichhaltig bezeichnet und die uneingeschränkte Anwendung von Art. 401 OR auf Treuhandverhältnisse bestätigt. 
 
5.2 Für die Legalzession gemäss Art. 401 OR gelten die Bestimmungen von Art. 164 ff. OR über die rechtsgeschäftliche Abtretung von Forderungen (BGE 115 II 468 E. 2c S. 471; 99 II 393 E. 8). Hat der Fiduziant seine Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis gegenüber dem Fiduziar erfüllt, gehen dessen Forderungen gegen Dritte auf ihn über und diese können mit befreiender Wirkung nur noch an ihn leisten, wenn ihnen die Zession angezeigt worden ist. Den Dritten bleiben gemäss Art. 169 OR alle Einreden aus dem Schuldverhältnis zum Fiduziar erhalten (BGE 99 II 393 E. 8a S. 399; Fellmann, a.a.O., N. 70 zu Art. 401 OR; Weber, Basler Kommentar, N. 11 zu Art. 401 OR). 
 
Zu den Einreden, welche dem Dritten erhalten bleiben, gehört auch das Recht zur Verrechnung mit Gegenforderungen gegen den Fiduziar (Fellmann, a.a.O., N. 60 zu Art. 401 OR; Gautschi, Berner Kommentar, N. 24e zu Art. 401 OR; Weber, a.a.O., N. 11 zu Art. 401 OR; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 579; Watter, Die Treuhand im Schweizer Recht, ZSR 114/1995 II S. 229). Dieses Verrechnungsrecht kann grundsätzlich auch dem Fiduzianten entgegen gehalten werden, auf den eine Forderung gemäss Art. 401 OR übergegangen ist (BGE 99 II 393 E. 8a S. 399), und zwar nicht nur für solche Forderungen des Dritten gegenüber dem Fiduziar, die mit der Treuhandanlage zusammenhängen, sondern auch für Forderungen aus anderen Rechtsgründen, insbesondere aus Krediten, welche der Dritte dem Fiduziar gewährt hat (Urteil des Bundesgerichts C.52/1980 vom 8. Juli 1980, E. 3a, publ. in: Nobel, Praxis zum öffentlichen und privaten Bankenrecht der Schweiz, Ergänzungsband, Bern 1984, S. 204 ff.). Indessen gestehen Lehre und Rechtsprechung das Verrechnungsrecht nur dem gutgläubigen Dritten zu, welcher den Treuhandcharakter der Forderung nicht kannte und nicht kennen musste (zit. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 1980, E. 3b; Guggenheim, Die Verträge der Schweizerischen Bankpraxis, 3. Aufl., Zürich 1986, S. 265; Watter, a.a.O., ZSR 114/1995 II S. 229; Giovanoli, Les opérations fiduciaires au regard du droit suisse: bilan, stratégies et perspectives, in: Droit et pratique des opérations fiduciaires en Suisse, Lausanne 1994, S. 203 ff.; Martin Hatebur, Die Treuhandanlage, ein fiduziarisches Bankgeschäft, Diss. Basel 1992, S. 134 ff.; Urteil der Cour de justice civile du canton de Genève vom 20. März 1992, E. 8, zusammengefasst bei Cuendet, Un arrêt genevois: rapports fiduciaires et bonne foi en affaires, in: Der Schweizer Treuhänder 1993 S. 100 f.; gegen die Einschränkung auf gutgläubige Dritte de lege lata hingegen Pierre Helg, Le placement et le crédit fiduciaires en droit suisse, Diss. Genf 1982, S. 338; Thévenoz, La fiducie, Cendrillon du droit suisse, ZSR 114/1995 II S. 289 und 329 ff.). 
 
Die Zulässigkeit der Verrechnung und die Möglichkeit ihrer Beschränkung haben auch in der Bankengesetzgebung Niederschlag gefunden. Mit Wirkung ab 1. Januar 1990 ist in Art. 44 der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (SR 952.02) unter lit. g die Bestimmung eingefügt worden, dass die bankengesetzlichen Revisionsstellen in den Revisionsberichten jeweils Stellung zu nehmen haben zur Angemessenheit des Schutzes der Treugeber vor dem Risiko der Verrechnung ihrer Guthaben mit Forderungen des Empfängers des Treuhandgeschäftes gegen die Bank. Damit wird vorausgesetzt, dass solche Schutzvorkehren möglich sind, wozu unter anderem die Aufdeckung des Treuhandcharakters der Anlagen gezählt wird (Schweizerische Bankiervereinigung, Empfehlungen betreffend Treuhandgeschäfte vom 22. Juni 1993, Ziff. III.1.b, in: Bank- und Finanzmarktrecht 2003 Nr. 45-8; ebenso Giovanoli, a.a.O., S. 206 f.; Hatebur, a.a.O., S. 136). 
 
Bisher nicht geklärt ist allerdings die dogmatische Begründung der Differenzierung zwischen "gutgläubigen" und solchen Dritten, die vom Treuhandcharakter der Anlagen wissen. Im zweiten Fall kommt in der Regel die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Verrechnungsausschlusses zwischen dem Fiduziar und dem Dritten in Frage (so das zit. Urteil der Cour de justice civile de Genève vom 20. März 1992, E. 8c). Der Schuldner hat die Befugnis, auf die Verrechnung zu verzichten (Art. 126 OR). Ein solcher Verzicht kann auch stillschweigend oder konkludent erfolgen, wobei das Verhalten des Schuldners nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist (BGE 87 II 24 E. 2 S. 26 mit Hinweisen). Ein konkludenter Verrechnungsverzicht kann sich daraus ergeben, dass der Schuldner weiss, dass der Gläubiger dessen Leistung für einen Zweck verwenden will, welcher eine tatsächliche Erfüllung verlangt (Aepli, Zürcher Kommentar, N. 30 zu Art. 126 OR). Eine solche Situation liegt bei Treuhandanlagen im Interbankengeschäft vor, deren Verwendbarkeit als Anlageinstrument davon abhängt, dass keine Verrechnung durch die Drittbank erfolgt. Diesfalls verlangen die Natur des Geschäfts und die allgemeine Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) einen Verrechnungsverzicht. 
 
5.3 Nach den Feststellungen des Handelsgerichts fanden sich in den Dokumenten, die im Zusammenhang mit den Geldanlagen zwischen der Klägerin und der Beklagten ausgetauscht wurden, keine Hinweise darauf, dass es sich dabei um Treuhandanlagen für Kunden der Klägerin handle. Dies im Unterschied zu den Bestätigungen, welche die Klägerin ihren Kunden zukommen liess, in welchen sie die Anlagen ausdrücklich als "fiduciary time deposit" bezeichnete. Diese Diskrepanz weckte beim Handelsgericht gewisse Zweifel an der Lauterkeit der Absichten der Klägerin. In der Berufungsschrift verweist die Klägerin allerdings auf die Zeugenaussage ihrer Angestellten F.________, die meinte, bei den telefonischen Kontakten mit der Beklagten regelmässig von "dépôt fiduciaire" gesprochen zu haben. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil zeigen aber, dass das Handelsgericht diesen Sachumstand nicht als bewiesen betrachtete, was als Frage der Beweiswürdigung der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist. Auch in den Akten, auf welche die Klägerin an den bezeichneten Stellen ihrer Rechtsschriften verweist, findet sich kein ausdrücklicher Hinweis auf den Treuhandcharakter der Anlagen. Entgegen ihren Ausführungen ergibt sich eine entsprechende Kenntnis der Beklagten auch nicht aus der von G.________, dem Sachbearbeiter der Beklagten, ausgestellten schriftlichen Bestätigung vom 29. November 1991. Damit wird vielmehr ausdrücklich verneint, dass die Klägerin je auf den Treuhandcharakter hingewiesen habe. Die Behauptung der Klägerin, der Charakter als Treuhandanlagen für Kunden sei der Beklagten zu Beginn der Geschäftsbeziehung schriftlich und in der Folge mündlich kundgetan worden, steht somit im Widerspruch zu den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ist deshalb unbeachtlich. 
 
Die Klägerin macht ferner geltend, der Treuhandcharakter sei für die Beklagte aus den Spezifikationen der Anlagen (Stückelung, Zinssatz) und dem Weg der Abwicklung erkennbar gewesen. Treuhandanlagen würden oft auf ganz unregelmässige Kapitalbeträge lauten, Nostro-Anlagen hingegen fast immer auf runde Summen, meist in Einheiten von 100'000 oder einem Mehrfachen davon. Als aktenwidrig rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang die Feststellung des Handelsgerichts, dass letzteres gerade bei den beiden Anlagen, welche nach klägerischer Darstellung Nostro-Anlagen gewesen seien, nicht zutreffe. Bezüglich der Anlage von 200'000 Franken ist die Feststellung des Handelsgerichts tatsächlich unzutreffend, was für sich allein aber nicht ausschlaggebend ist. Nicht zu beanstanden ist nämlich die Feststellung bezüglich der anderen Anlage von USD 55'000, bei welcher das Handelsgericht zu Recht festhält, dass sie dem Einteilungsschema der Klägerin nicht entspricht. Aus den Akten, auf welche die Klägerin an den bezeichneten Stellen ihrer Rechtsschriften verweist, ergibt sich nur, dass einzelne Anlagen auf ungerade Beträge lauteten, was von der Wiederanlage des Zinses aus einer vorangegangenen Anlage herrühren kann, während andere Anlagen auf Hunderttausende der betreffenden Währungseinheit lauteten. Beweisanträge dafür, dass aus dem jeweiligen Betrag der Anlage auf deren Charakter als Treuhand- oder Nostro-Anlage geschlossen werden musste, fehlen indessen an den von der Klägerin angegebenen Aktenstellen, sodass das Handelsgericht zu Recht nicht darauf abgestellt hat. Das Gleiche gilt für die Behauptungen der Klägerin bezüglich der Schlüsse aus der Höhe des Zinssatzes und der bankinternen Stelle, über welche die technische Abwicklung der Anlagen erfolgte. Da zu diesen Punkten Beweisanträge ihrerseits ebenfalls fehlten, liegt entgegen ihrer Auffassung auch keine antizipierte Beweiswürdigung vor. 
 
5.4 Das Handelsgericht hat bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verrechnung vor allem auf drei schriftliche Erklärungen der Klägerin vom 4. und 5. Mai sowie vom 31. Oktober 1988 abgestellt. Diese lauteten wie folgt: 
 
- Telex der Klägerin an die Beklagte vom 4. Mai 1988: 
"Référence call 48 heures de préavis 
Suite à notre entretien téléphonique avec G.________ nous vous confirmons l'arrangement suivant. 
A.________SA s'engage à couvrir ses emprunts auprès de votre établissement jusqu'à la concurrence de ses dépôt en USD Dollars 48 heures avec une marge de 1/8 % 
Le taux d'intérêts qui sera réajusté sur vos call 48 heures provoquera automatiquement un changement de taux d'intérêt de placements auprès de notre établissement" 
- Telex der Klägerin an die Beklagte vom 5. Mai 1988: 
"Référence notre telex du 04-mai-88 avec test 17-2356 entre H.________ et nous-mêmes, nous confirmons que les dépôts que vous placerez chez nous sont garantis par les placements que nous avons avec vous." 
- Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 31. Oktober 1988: 
"Concerne: Notre telex du 5 mal 1988 
...... 
Par la présente nous vous confirmons que les différents dépôts que nous avons auprès de votre établissement sont des avoir "NOSTRO". 
 
En effet, les divers montants sont nantis par nos clients, en notre faveur, pour affaires commerciales." 
Das Handelsgericht leitete daraus ab, dass bei der Beklagten eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Frage vorgelegen habe, ob die von der Klägerin bei ihr getätigten Anlagen als Sicherheit für die eigenen Kredite zur Verfügung stünden, und sie deshalb eine Klärung angestrebt habe. Aufgrund der von der Klägerin erhaltenen ausdrücklichen und klaren Bestätigungen habe sie dann davon ausgehen dürfen, dass die gegenseitigen Forderungen verrechenbar seien. 
5.4.1 Die Klägerin wendet ein, die erwähnten Erklärungen hätten sich nur auf die Interbank-Beziehungen, das heisst die gegenseitigen Nostro-Anlagen, nicht aber auf Treuhandanlagen bezogen. Sie wirft dem Handelsgericht eine Verletzung des Rechts auf Zulassung zum Beweis (Art. 8 ZGB) vor. Dabei unterlässt sie aber genauere Angaben, welche Beweise sie für die von ihr behauptete Einschränkung im kantonalen Verfahren beantragt haben will. Der blosse Hinweis auf Abschnitte ihrer Replikschrift, die jeweils mehrere Seiten umfassen, genügt dafür nicht. Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Begründung der Anträge darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden. Wird eine Verletzung des Rechts auf Zulassung zum Beweis gerügt, gehört dazu, dass in der Begründung auch dargelegt wird, welche konkreten Beweisanträge gestellt und vom kantonalen Richter in Verletzung von Art. 8 ZGB übergangen worden sind. Auf die Rüge ist damit nicht einzutreten. 
5.4.2 Die Klägerin macht weiter geltend, die drei Erklärungen müssten zusammenhängend ausgelegt werden, und wirft dem Handelsgericht eine Verletzung des für die Vertragsauslegung geltenden Vertrauensprinzips vor. Indessen ist dem Handelsgericht nicht entgangen, dass sich die späteren Erklärungen jeweils auf die früheren beziehen. Welche Folgerungen sich daraus für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ergeben sollen, wird von der Klägerin im Übrigen nicht näher dargelegt. 
 
Der Telex vom 4. Mai 1988 spricht von der Deckung von der Klägerin gewährten Darlehen (emprunts) durch Gegenanlagen der Klägerin bei der Beklagten. Im Telex vom 5. Mai 1988 bestätigt die Klägerin dann der Beklagten ohne Einschränkung, dass die Anlagen (dépôts) der Beklagten bei ihr garantiert seien durch ihre Anlagen (placements) bei der Beklagten. Das Wort "garantiert" ist dabei juristisch unspezifisch als "gesichert" zu verstehen. Aufgrund der beidseitigen Anlagen kommt rechtlich dafür einzig die Sicherung durch die Möglichkeit der Verrechnung in Betracht. Das Schreiben vom 31. Oktober 1988 nimmt dann ausdrücklich Bezug auf den Telex vom 5. Mai 1988 und bestätigt förmlich, dass es sich bei den Anlagen der Klägerin um Nostro-Anlagen handle. Damit hat die Klägerin implizit die Verrechenbarkeit erneut bestätigt. 
Die Klägerin stützt sich demgegenüber auf den Absatz 2 des Briefes vom 31. Oktober 1988, in welchem sie schrieb, die verschiedenen Beträge seien von ihren Kunden zu ihren Gunsten für Handelsgeschäfte verpfändet worden. Sie erblickt darin einen Widerspruch zum Absatz 1 der gleichen Mitteilung, da solche Mittel offensichtlich nicht Nostro-Anlagen seien. Ob banktechnisch zwingend ein solcher Widerspruch vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Nachdem die Beklagte am 4. und 5. Mai 1988 eine uneingeschränkte Bestätigung erhalten hatte, dass ihre Anlagen bei der Klägerin gesichert seien, musste sie nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass die später in der gleichen Sache verlangte Präzisierung in sich widersprüchlich sei und einesteils die abgegebene Bestätigung bekräftige, im Nachsatz aber verklausuliert festhalte, die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Sicherung würden fehlen. Hätte die Klägerin im Schreiben vom 31. Oktober 1988 auf den Treuhandcharakter ihrer Anlagen hinweisen wollen, so hätte sie nach Treu und Glauben diese nicht als Nostro-Anlagen bezeichnen dürfen, sondern ausdrücklich festhalten müssen, dass es sich um Treuhandanlagen von Kunden handle. Das Handelsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip habe die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 1988 dahingehend verstehen dürfen, dass die Klägerin ihr den Nostro-Charakter ihrer Anlagen bestätige, womit die Verrechenbarkeit gegeben sei. 
Keine massgebliche Bedeutung kommt dem beiläufigen Hinweis des Handelsgerichts auf eine eigene wirtschaftliche Berechtigung der Bank an den in Absatz 2 erwähnten Kundengeldern zu. Bei Treuhandanlagen von Kunden ist das Verrechnungsrecht der Drittbank nicht kraft der wirtschaftlichen Berechtigung des Fiduziars ausgeschlossen, sondern weil bei Entgegennahme solcher Gelder in Kenntnis des Treuhandcharakters unter Banken nach Treu und Glauben ein stillschweigender Verrechnungsverzicht anzunehmen ist (vgl. vorne E. 5.2). Damit ist auch unerheblich, ob der von der Klägerin in Absatz 2 des Schreibens erwähnte Sachverhalt eine wirtschaftliche Berechtigung der Klägerin begründete. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Klägerin ihre Anlagen in Absatz 1 ausdrücklich als Nostro-Anlagen bezeichnet hat und die Beklagte nach Treu und Glauben nicht annehmen musste, mit dem weiteren Hinweis in Absatz 2 wolle ihr die Klägerin gerade das Gegenteil dartun. Die Rügen der Klägerin bezüglich ihrer vom Handelsgericht erwähnten wirtschaftlichen Berechtigung stossen damit ins Leere. 
Für diese Auslegung nach dem Vertrauensprinzip sprechen auch die Umstände, die zum Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 1988 geführt haben. Nach den Feststellungen des Handelsgerichts kam der Anstoss dazu vom "Controller" der Beklagten (D.________), der bei einer internen Kontrolle des Dossiers bemängelt hatte, dass die Erklärung vom 5. Mai 1988 lediglich in der Form eines Telex ohne Unterschrift vorliege, was die Rechtsverbindlichkeit beeinträchtigen könnte. Mit der firmenmässig unterzeichneten Erklärung vom 31. Oktober 1988 war dieses Anliegen dann befriedigt. Die Behauptung der Klägerin, der Wortlaut dieser Erklärung stamme von der Beklagten selbst, wurde nach der Feststellung des Handelsgerichts durch das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht gestützt. Diese auf Beweiswürdigung beruhende tatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich. Die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Einwendungen sind nicht zu hören. Das Handelsgericht hat somit zu Recht angenommen, dass die Beklagte keine Kenntnis vom Treuhandcharakter der Anlagen der Klägerin bei ihr hatte. 
 
6. 
Die Klägerin rügt weiter, das Urteil des Handelsgerichts verstosse bezüglich der vorgenommenen Verrechnungen in verschiedener Hinsicht gegen die Art. 120 ff. OR
 
6.1 Nach Auffassung der Klägerin liegt für ihre Anlagen in anderen Währungen als USD gar keine Verrechnungserklärung der Beklagten vor und fehlt bei dieser auch der Wille zur Verrechnung. Das Handelsgericht stellt demgegenüber ohne Einschränkung fest, dass die Beklagte am 14. Juni 1989 die Verrechnung ihrer auf 48 Stunden kündbaren Forderungen mit den ebenfalls auf 48 Stunden kündbaren Gegenforderungen der Klägerin sowie die Verrechnung der übrigen Forderungen auf den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit erklärt hat. Weshalb sich diese Erklärung nicht auf alle Währungen bezogen haben soll, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Selbst wenn die Beklagte - wofür allerdings eine Feststellung im angefochtenen Urteil fehlt - im Konkurs der Klägerin dann eine Forderung in USD angemeldet hat, bei welcher noch keine Verrechnung mit den Anlagen der Klägerin in anderen Währungen erfolgt ist, ergibt sich daraus nichts zu ihren Gunsten. Wie die Klägerin selbst erwähnt, wurde dabei in der Forderungsanmeldung ausdrücklich auf die Sicherung durch frühere Anlagen in anderen Währungen hingewiesen. 
Die Rüge der Klägerin, das Handelsgericht habe diese Feststellung getroffen ohne Abnahme der von ihr beantragten Beweise und damit Art. 8 ZGB verletzt, ist nicht zu hören, da in der Berufungsschrift jegliche Angaben fehlen, welche konkreten Beweise die Klägerin dazu beantragt haben will (vgl. vorne E. 5.4.1). Ebenso ist nicht einzugehen auf ihre Rüge einer angeblichen Aktenwidrigkeit, die bloss eine Kritik an der Beweiswürdigung des Handelsgerichts darstellt. Dass die Verrechnungserklärung vom 14. Juni 1989 von der Beklagten abgegeben wurde, bevor ein Teil der Anlagen der Klägerin fällig war, wird von ihr nicht beanstandet, sodass auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist. Die Verrechnung wurde im Übrigen auch im Prozess vor dem Handelsgericht in der Klageantwort noch einmal ausdrücklich für alle gegenseitigen Forderungen in allen Währungen erklärt. 
 
6.2 Die Klägerin wendet sich weiter gegen die Verrechnung gegenseitiger Forderungen, welche auf verschiedene Währungen lauteten, und verneint diesbezüglich die von Art. 120 Abs. 1 OR verlangte Gleichartigkeit der Forderungen. 
 
Die Verrechnung von Forderungen mit unterschiedlicher Währung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, ausser wenn eine Effektivleistung vereinbart ist (BGE 63 II 383 E. 5 S. 391 ff.; Peter, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 120 OR; Aepli, Zürcher Kommentar, N. 64 ff. zu Art. 120 OR; Henn, Die Verrechnung von Fremdwährungsforderungen nach schweizerischem Obligationenrecht, ZSR 1958 I S. 142 ff.; mit Bedenken Weber, Berner Kommentar, N. 364 f. zu Art. 84 OR; ebenfalls einschränkend Kleiner, Internationales Devisen-Schuldrecht, Zürich 1985, Rz. 22.66 ff.). Eine weitere - hier unstreitig vorliegende - Voraussetzung ist die Existenz eines Umrechnungskurses zwischen den jeweiligen Währungen. Die Klägerin macht keine Gründe geltend, weshalb von diesen Grundsätzen abgewichen werden sollte. Entgegen ihrer Auffassung findet sich im Urteil C.52/1980 vom 8. Juli 1980 keine Abweichung. Die von ihr zitierte Stelle (E. 2 S. 9) bezieht sich gemäss dem Sachzusammenhang nicht auf die Frage der Gleichartigkeit der Forderungen, sondern auf das depositarrechtliche Kompensationsverbot von Art. 125 Ziff. 1 OR. Nur ergänzend wurde dort darauf hingewiesen, dass auch die massgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verrechnungsmöglichkeit generell und unabhängig von der Währung vorsähen, was aber nicht eine notwendige Voraussetzung für die Zulassung der Verrechnung darstellte. 
 
Das Handelsgericht hält fest, im Interbankenverkehr sei generell davon auszugehen, dass Effektivität vereinbart sei. Die Klägerin habe aber im Telex vom 5. Mai 1988 ausdrücklich und ohne Einschränkungen bestätigt, dass die Forderungen der Beklagten durch die bei ihr getätigten Anlagen gesichert seien. Eine solche Sicherstellung ergab sich rechtlich nur über die Verrechnungsmöglichkeit (vgl. vorne E. 5.4.2). Die Sicherstellungsfunktion konnten die in diversen Währungen bestehenden Anlagen der Klägerin indessen nur erfüllen, wenn die Verrechnungsmöglichkeit ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Währungen bestand. Mit dieser Bestätigung hat die Klägerin somit nach dem Vertrauensprinzip gegenüber der Beklagten die Verrechnungsmöglichkeit unabhängig von den jeweiligen Währungen anerkannt. 
 
6.3 Die Klägerin beanstandet auch den vom Handelsgericht angewendeten Umrechnungskurs. Nach ihrer Auffassung müsste auf den Tag ihres Arrestbegehrens abgestellt werden, während das Handelsgericht - abgesehen von den Anlagen in GBP - für die bereits fälligen Forderungen auf die Devisenmittelkurse vom 16. Juni 1989 und für die später fällig werdenden Anlagen auf jene am Fälligkeitstermin abgestellt hat. Die Klägerin legt nicht dar, inwieweit sich aufgrund des von ihr als massgeblich betrachteten Zeitpunktes für die Umrechnung eine höhere Forderung zu ihren Gunsten ergeben würde. Fehlt in diesem Punkt aber eine genügende Begründung der Berufung, kann das angefochtene Urteil insoweit nicht überprüft werden. 
 
6.4 Für die rechnerische Ermittlung des Saldos, der sich aus der Verrechnung der diversen Anlagen ergibt, hat das Handelsgericht auf eine separate Zusammenstellung verwiesen, die von einer schweizerischen Bank erstellt wurde und welche das Gericht in seinen Erwägungen zum integrierenden Bestandteil des Urteils erklärt hat. Die Klägerin wirft dem Handelsgericht eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. c OG vor und bezeichnet die betreffende Beilage als Nichturteil. 
 
Wie ein kantonales Urteil zu entstehen und welche äussere Form es aufzuweisen hat, ist grundsätzlich eine Frage des kantonalen Prozessrechts, mit welchem sich das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht zu befassen hat (Art. 43 OG). Art. 51 OG enthält im Übrigen keine Bestimmung, welche es ausschliessen würde, dass das kantonale Gericht für umfangreiche Zusammenstellungen und Berechnungen auf ein separates Schriftstück verweist, das es zum integrierenden Bestandteil seines Urteils erklärt. 
Mit einer solchen Erklärung macht das kantonale Gericht den Inhalt des betreffenden Dokumentes zu seiner eigenen Aussage unabhängig davon, wer der ursprüngliche Verfasser des Dokumentes war. Der Vorwurf, es fehle diesbezüglich eine Mitwirkung des Gerichts ist deshalb auch sachlich unzutreffend. 
 
6.5 Die Klägerin rügt schliesslich, dass das Urteil des Handelsgerichts einen offensichtlichen Rechnungsfehler enthalte, indem drei Treuhandanlagen von insgesamt GBP 114'000.--, die Gegenstand ihrer Klage bildeten, bei der Berechnung des Saldos aus den Verrechnungen nicht berücksichtigt worden seien. Sie sieht darin ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d OG, das vom Bundesgericht gemäss Art. 64 Abs. 2 OG korrigiert werden könne. 
Wie bereits erörtert wurde (vorne E. 3.1), muss ein offensichtliches, das heisst insbesondere ein eindeutig und sofort erkennbares Versehen vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Aus einem Vergleich der von der Klägerin angerufenen Aktenstücke (Aufstellung sämtlicher Treuhandanlagen nach Kunden geordnet) mit Seite 2 von act. 144 ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dem Handelsgericht das behauptete Versehen unterlaufen ist. In der Berufungsschrift wird denn auch erwähnt, dass die Klägerin aufgrund einer Analyse von act. 144 zum Ergebnis gekommen ist, die erwähnten Kundengelder seien nicht berücksichtigt worden. Genügt aber kein einfacher Vergleich zur Konstatierung des behaupteten Versehens, sondern ist dazu eine - von der Klägerin im Übrigen inhaltlich nicht substantiierte - Analyse der vorinstanzlichen Feststellungen notwendig, scheidet ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d OG aus, womit für das Bundesgericht kein Anlass besteht, in diesem Punkt korrigierend in die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz einzugreifen. 
 
7. 
Die Klägerin beanstandet das Urteil des Handelsgerichts schliesslich auch bezüglich der Höhe des ihr zugesprochenen Verzugszinses. 
 
7.1 Das Handelsgericht hat den Verzugszins zu 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR zugesprochen. Den für die einzelnen Anlagen zwischen den Parteien vereinbarten Zinssatz betrachtete es als nicht massgeblich, da er jeweils bloss für die jeweilige Laufzeit der Anlagen gegolten habe und marktabhängig gewesen sei. Die in der Folge jeweils gültigen LIBOR-Sätze seien hingegen nicht substantiiert behauptet. 
Sind durch Vertrag direkt oder indirekt höhere Zinsen als 5 % ausbedungen worden, so können sie gemäss Art. 104 Abs. 2 OR auch während des Verzuges gefordert werden. Im Unterschied zum Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 3 OR ist der Verzugszinssatz gemäss Abs. 2 wie der gesetzliche Zinssatz von Abs. 1 ein starrer Zinsfuss, welcher auf die Schwankungen der Marktzinsen keine Rücksicht nimmt (vgl. Weber, Berner Kommentar, N. 67 ff. zu Art. 104 OR). Er ist im Unterschied zum Zinssatz gemäss Abs. 3 vergangenheitsbezogen. Der Gesetzgeber hat damit - wie auch mit dem gesetzlichen Zinssatz von Abs. 1 - in Kauf genommen, dass der geschuldete Verzugszins allenfalls höher liegt als der während des Verzugs geltende Marktzins. Darin kommt das dem Verzugszins innewohnende pönale Element zum Ausdruck. Die sich aus Art. 104 OR ergebende gesetzliche Festlegung der Höhe des Verzugszinses lässt sich weder durch den Nachweis erschüttern, dass der Gläubiger während der Verzugszeit keinen oder geringeren Nutzen gezogen hätte, noch richterlich ermässigen (Weber, Berner Kommentar, N. 36 zu Art. 104 OR). Übersteigt der vom Gläubiger erlittene Verspätungsschaden die Höhe des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses, ist demgegenüber der Schuldner gemäss Art. 106 OR auch zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (BGE 123 III 241 E. 4b S. 245). 
Die Restforderung, die sich nach der Verrechnung zugunsten der Klägerin ergibt, resultiert aus ihren Anlagen bei der Beklagten, für welche die Parteien vertraglich einen bestimmten Zinssatz festgelegt hatten. Der Verzugszins richtet sich somit gemäss Art. 104 Abs. 2 OR nach dem seinerzeitigen vertraglichen Zinssatz. Dabei besteht allerdings die Schwierigkeit, dass für die einzelnen Anlagen unterschiedliche Zinssätze galten und diese zudem von der Währung abhängig waren. Nicht mit Art. 104 Abs. 2 OR vereinbar ist hingegen die Auffassung des Handelsgerichts, diese Zinssätze seien unter dem Gesichtspunkt von Art. 104 Abs. 2 OR nicht massgeblich, da sie auf die Laufzeit der Anlagen beschränkt und marktabhängig gewesen seien. 
Die Klägerin hat in der Klageschrift auf gleichzeitig eingereichte Zusammenstellungen der in den verschiedenen Währungen geltenden LIBOR-Zinssätze für die Monate Januar 1989 bis September 1991 verwiesen. Daraus sind indessen die vertraglichen Zinssätze, welche für die einzelnen Anlagen, die Gegenstand der Klage bilden, gegolten haben, nicht ersichtlich. Nach den Angaben der Klägerin entspricht der geforderte Durchschnittssatz von 7.05 % dem gewichteten Durchschnitt für Anlagen in den verschiedenen relevanten Währungen per 1. Oktober 1991. Der Art. 104 Abs. 2 OR entsprechende höhere vertragliche Zinssatz ist damit tatsächlich ungenügend substantiiert. An der angegebenen Stelle in der Klageschrift hat die Klägerin dazu auch keine Beweise beantragt. Ihr Vorwurf, das Handelsgericht habe ihr Recht auf Zulassung zum Beweis (Art. 8 ZGB) verletzt, erweist sich damit als unbegründet. 
 
7.2 Entsprechend dem gestellten Rechtsbegehren hat das Handelsgericht der Klägerin Verzugszins ab 1. Oktober 1991 zugesprochen, obwohl nach seiner Feststellung die Beklagte von ihr bereits mit Schreiben vom 12. Juni 1990 in Verzug gesetzt worden ist. Entgegen dem Vorwurf der Klägerin ist die Feststellung des Handelsgerichts, sie habe erst ab 1. Oktober 1991 Verzugszins gefordert, selbst dann nicht aktenwidrig, wenn sie nach ihrer Darstellung in der Klageschrift den Zins bis zu diesem Datum zum Kapital geschlagen und somit im Forderungsbetrag von Fr. 27'423'906.70 eingerechnet hat. An welcher Stelle der Klageschrift sie auf diese Berechnungsart hingewiesen hat, wird von ihr nicht angegeben. Diese Berechnungsart würde im Übrigen gegen Art. 105 Abs. 3 OR verstossen, wonach von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden dürfen. Hat die Klägerin erkennbar erst ab 1. Oktober 1991 Verzugszins gefordert, entspricht es der Dispositionsmaxime, dass das Handelsgericht ihr trotz früherer Inverzugsetzung erst ab diesem Datum Verzugszins zugesprochen hat. Die Beanstandungen der Klägerin erweisen sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
8. 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), welche die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Die Parteientschädigung ist der Beklagten von der Bundesgerichtskasse aus dem sicher gestellten Betrag auszuzahlen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 40'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. März 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: