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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 336/03 
 
Urteil vom 2. März 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
E.________, 1949, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 2. Dezember 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1949 geborene E.________ war vom 1. November 1999 bis Ende August 2002 bei der Firma W.________ AG in X.________ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Er erledigte an einer Papierschneidmaschine Zuschneidearbeiten an PVC- und Linoleum-Bodenbelägen. Im Januar 2001 meldete er seiner Arbeitgeberin gesundheitliche Probleme beim Zuschneiden eines PVC-Belages der Firma G.________, worauf im Februar 2001 über dem Arbeitsplatz eine Absauganlage installiert wurde. Am 30. Januar 2002 meldete Frau Dr. med. A.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, den Versicherten bei der SUVA zu einer arbeitsmedizinischen Abklärung an. In der Folge nahmen SUVA-Mitarbeiter, darunter der Arbeitsmediziner Dr. med. M.________ und der Chemiker Dr. chem. R.________, im Betrieb und am Arbeitsplatz Abklärungen und Emissionsmessungen vor und der Versicherte wurde durch Frau Dr. med. H.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Mitglied des SUVA-Ärzteteams Unfallmedizin, untersucht. Mit Verfügung vom 5. September 2002 lehnte die SUVA den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. März 2003 fest, weil die gesetzlichen Anforderungen dafür nicht erfüllt seien und keine Berufskrankheit vorliege. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Dezember 2003 ab. 
C. 
E.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Hauptantrag, es seien seine Ansprüche gegenüber der SUVA und deren Verantwortung festzustellen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich einzig, ob der Beschwerdeführer an den Folgen einer Berufskrankheit leidet. 
1.1 In materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die Haftungsgrundsätze im Zusammenhang mit Berufskrankheiten zutreffend dargelegt. Danach ist der Unfallversicherer leistungspflichtig, wenn die (behandlungsbedürftige oder zu Arbeitsunfähigkeit führende) Krankheit entweder eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV und Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV darstellt (BGE 119 V 200 f. Erw. 2a mit Hinweis) oder ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG; BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen) oder ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe verursacht worden ist (Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV und Ziff. 1 des Anhangs 1 zur UVV). 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). 
2. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, das die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. 
2.1 Namentlich unzutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die SUVA habe sich auf den am 30. Januar 2002 durch Frau Dr. med. A.________ geäusserten Wunsch nach einer arbeitsmedizinischen Abklärung hin erst Monate später gemeldet. Die SUVA bestätigte der Ärztin umgehend den Eingang ihres Berichtes und teilte mit, dass zunächst ein SUVA-Aussendienstmitarbeiter im Betrieb erste Erhebungen vornehmen werde (Schreiben des Dr. med. M.________ an Frau Dr. med. A.________ vom 6. Februar 2002). Am 18. und 19. März sowie am 25. April und 28. Mai 2002 fanden im Betrieb sowie am Arbeitsplatz des Versicherten Abklärungen und Emissionsmessungen statt. Daran waren der Arbeitsmediziner Dr. med. M.________ und der Chemiker Dr. chem. R.________ direkt beteiligt. Am 24. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer durch Frau Dr. med. H.________ untersucht. Dass die Resultate der Untersuchungen und Messungen nicht in dem vom Beschwerdeführer erwarteten Sinne ausfielen, rechtfertigt die von ihm in diesem Zusammenhang gegenüber der SUVA geäusserte Kritik (falsche Messmethode, Interessenkonflikt, Vertuschung, mangelhafte Rechtsvorschriften, etc.) keineswegs. Daran, dass die Messungen und ihre Interpretation in wissenschaftlicher und gesetzlicher Hinsicht regelkonform durchgeführt wurden, ist auf Grund der verfügbaren Angaben nicht zu zweifeln. Es wird dazu auf den sorgfältig begründeten kantonalen Entscheid verwiesen. 
2.2 Gerade was die vom Beschwerdeführer verschiedentlich für seine Gesundheitsstörungen verantwortlich gemachte Substanz Dioctylphtalat (DOP) betrifft, die als Weichmacher für PVC eingesetzt wird, ist offensichtlich, dass die Grenze zur Gesundheitsgefährdung weit höher anzusetzen ist, als der Beschwerdeführer dies wahrhaben will. Nach dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelegten Merkblatt ist die akute Toxizität der in Dioctylphtalat verwendeten Phtalsäureester gering. Es bestehen "Hinweise", dass bei "langfristiger Einwirkung" von DOP mit Veränderungen der Leber, der Nieren sowie Schädigungen des Zentralnervensystems "gerechnet werden muss", wenn "sehr hohe Dosen" vom Organismus aufgenommen werden. Vorliegend wurden weder sehr hohe Dosen des Stoffes vom Organismus aufgenommen, noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte für Veränderungen der erwähnten Organe oder durch die Substanz verursachte Schädigungen des Nervensystems. Laut der Neurologischen Klinik des Spitals Y.________ ist der beim Beschwerdeführer diagnostizierte Hydrozephalus auf eine frühkindliche Meningitis zurückzuführen. Ein Zusammenhang mit den vom Versicherten wegen der Arbeit mit Bodenbelägen gemeldeten Beschwerden ist nicht gegeben (Bericht vom 2. Oktober 2002). 
3. 
Auf weitere Vorbringen und Forderungen ist nicht einzutreten, weil sie nicht (oder nicht im vorliegenden Verfahren) zu beurteilen sind. 
3.1 So ist nicht zu untersuchen, ob die Anordnung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE) Ende August 2002 berechtigt war oder nicht. Nach den Angaben der Psychiatrischen Klinik K.________, in welcher sich der Beschwerdeführer vom 27. August bis 3. September 2002 aufhielt, bestand bei der Aufnahme der Verdacht auf das Vorliegen einer akuten polymorph-psychotischen Störung und die psychotischen Symptome verschwanden erst im Verlauf des Aufenthalts (Austrittsbericht vom 26. September 2002). Laut dem Zeugnis der Klinik vom 30. August 2002 war der Beschwerdeführer ab dem 27. August 2002 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Ob bereits unmittelbar nach dem Verlust der Arbeitsstelle am 31. August 2002 trotz fehlender Vermittlungsfähigkeit ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestand, hätte der Beschwerdeführer direkt bei der Arbeitslosenversicherung abzuklären gehabt. 
3.2 Wenn die Unfallversicherung für die Kosten einer Krankheitsbehandlung nicht aufzukommen hat, hat allenfalls die Krankenversicherung zu leisten. Der Beschwerdeführer ist bei der Krankenkasse KBV versichert, welche die gegen die Verfügung der SUVA zunächst erhobene Einsprache zurückzog und bereits Leistungen erbrachte. Ihr wird somit auch die offene Arztrechnung von Dr. med. U.________ zur Rückvergütung einzureichen sein. 
3.3 Für die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen (Kantonales Labor, Baubiologisches Institut, Abklärungen Dänemark) besteht nach der Rechtsprechung ebenfalls kein Rückerstattungsanspruch gegenüber der SUVA (vgl. SZS 1999 S. 253). Dazu müsste der Beschwerdeführer vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht obsiegen und hätten diese Gutachterkosten zudem als notwendig zu gelten (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115 V 62). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 
3.4 Des Weitern liegt es nicht in der Kompetenz des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die Änderung oder Berichtigung von Angaben in den Akten der SUVA oder anderer beteiligter Ämter anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat dies direkt bei den betreffenden Institutionen zu verlangen. 
3.5 Andere Forderungen sind hier nicht zu erörtern, da sie Gesetzesanpassungen bedingen würden. Hiefür ist nicht das Eidgenössische Versicherungsgericht zuständig. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Krankenkasse KBV, Winterthur, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 2. März 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: