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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0} 
K 118/06 
 
Urteil vom 2. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Parteien 
P.________, 1933, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Visana, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 3. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Zahlungsbefehl Nr. ... Betreibungsamt X.________ betrieb die Visana den bei ihr obligatorisch krankenpflegeversicherten P.________ für ausstehende Kostenbeteiligungen aus den Jahren 2003 und 2004 von gesamthaft Fr. 619.40 zuzüglich (Bearbeitungs-)Kosten. Den hiegegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte der Versicherer mit Verfügung vom 21. September 2004 und Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nach Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab (Entscheid vom 3. Juli 2006). 
P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht. 
Es wurde keine Vernehmlassung der Visana eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Es stellen sich, unter anderem aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zunächst verschiedene Fragen prozessualer Art, auf welche vorab einzugehen ist. 
2.1 
2.1.1 Zum letztinstanzlichen Verfahren ist als erstes festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 34 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG) innerhalb der 30tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG) und damit rechtzeitig eingereicht worden ist. Sollte seitens der Vorinstanz eine abweichende Auskunft erteilt worden sein, wie der Beschwerdeführer geltend macht, wäre diese unrichtig. 
2.1.2 Dem Antrag, es sei die Gelegenheit zur Ergänzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzuräumen, kann nicht stattgegeben werden. Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, muss alle seine Vorbringen innert der Beschwerdefrist einbringen (Urteil I 342/02 vom 15. Januar 2003, E. 1, auch zum Folgenden). Nur für den hier nicht gegebenen Fall, dass Beilagen fehlen oder Begehren resp. Begründung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unklar sind, sieht das Gesetz die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels vor (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 132 OG). Die Nachfrist kann aber nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (BGE 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2 S. 136). Die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt im Übrigen, wenn auch knapp, den gesetzlichen Mindestanforderungen (Art. 108 Abs. 2 OG). 
2.1.3 Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung, die zu einer Geldleistung verpflichtet, kommt von Gesetzes wegen (Art. 111 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG) aufschiebende Wirkung zu, weshalb diese hier nicht noch erteilt zu werden braucht. 
2.1.4 Für die beantragte Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren K 119/06 und K 146/06 besteht keine Veranlassung, weshalb davon abgesehen wird. 
2.1.5 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter verlangt, es sei die Besetzung des letztinstanzlich entscheidenden Gerichts bekannt zu geben. Dies erfolgt mit dem vorliegenden Urteil. Die Zusammensetzung des Bundesgerichts lässt sich im Übrigen allgemein zugänglichen Publikationen wie dem Eidgenössischen Staatskalender und dem Internet (http://www.admin.ch; http://www.bger.ch/) entnehmen. 
2.2 
2.2.1 In Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren wird zunächst gerügt, das kantonale Gericht habe seine Zusammensetzung nicht bekannt gegeben. Die am Entscheid mitwirkenden Mitglieder der Vorinstanz sind indessen, wie in Art. 61 Abs. h ATSG vorgeschrieben, im angefochtenen Entscheid aufgeführt, und die Zusammensetzung der Vorinstanz lässt sich im Übrigen aus öffentlich zugänglichen Publikationen (Staatskalender St. Gallen; Internet [http://www.sg.ch; http://www.gerichte.sg.ch]) ersehen (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, N 7 zu Art. 36). 
2.2.2 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er unter anderem im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung des Akteneinsichtsrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die Vorinstanz geltend macht. Das kantonale Gericht ist nach Lage der Akten in allen Teilen regelkonform vorgegangen. 
2.2.3 Gleiches gilt für die erfolgte und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandete Zustellung des kantonalen Entscheids an das Bundesamt für Gesundheit als Aufsichtsbehörde in der sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 27 Abs. 1 KVV). 
Auf die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. 
3. 
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (und des vorangegangenen Einspracheverfahrens) bildete einzig die Frage der Rechtmässigkeit der von der Visana gegenüber dem Beschwerdegegner geltend gemachten Kostenbeteiligungen und Bearbeitungskosten. Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde darüber hinaus Erörterungen und Anträge, wie etwa auf Zusprechung einer Entschädigung für gesundheitliche Schädigungen, enthält, ist auf sie nicht einzutreten. 
4. 
4.1 Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze über die Kostenbeteiligung des Versicherten und deren Durchsetzung mittels des Vollstreckungsverfahrens zutreffend dargelegt. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Rechtsprechung über die Erhebung von angemessenen Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Verzug in der Zahlung von Kostenbeteiligungen (vgl. auch RKUV 2006 Nr. KV 356 S. 40, E. 3, K 40/05). Darauf wird verwiesen. 
4.2 Das kantonale Gericht hat in nicht zu beanstandender Anwendung dieser Rechtsgrundlagen auf den gegebenen Sachverhalt die von der Visana verlangten Kostenbeteiligungen und Bearbeitungskosten und deren Vollstreckung auf dem Betreibungswege grundsätzlich wie auch masslich bestätigt. 
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Namentlich ist nicht ersichtlich, wie der Umstand, dass die von der Ausgleichskasse gewährten individuellen Prämienverbilligungen zur Deckung der vom Versicherten geschuldeten und nicht bezahlten Prämien an die Visana ausgerichtet wurden, etwas an der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung der geforderten Kostenbeteiligungen ändern soll. Weiter ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht richtigerweise und ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen von der Erhebung weiterer Beweismassnahmen abgesehen hat, da davon kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten ist. Gleiches gilt letztinstanzlich. Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 
5. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
6. 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG; RKUV 2006 Nr. KV 356 S. 40, E. 2, K 40/05). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten ist somit gegenstandslos. 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gewährt werden (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 124 I 304 E. 2c S. 306). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 2. März 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: