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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_46/2010 
 
Urteil vom 2. März 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt André Schlatter, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Krizaj, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. Dezember 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Entscheid vom 2. April 2009 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen des Kreisgerichts St. Gallen, 3. Abteilung, X.________ in einem Fall vom Vorwurf der üblen Nachrede und in zwei Fällen vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) frei. Dagegen wurde er in vier Fällen der üblen Nachrede, in zwei Fällen der Beschimpfung und in zwei Fällen des Vergehens gegen das UWG schuldig erklärt. Deswegen verurteilte ihn die Einzelrichterin zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.--. Die vom Kläger Y.________ erhobene Genugtuungsforderung wurde abgewiesen. 
Am 6. Juli 2009 erhob X.________ Berufung mit dem Antrag, er sei in allen Punkten freizusprechen. 
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 wurde den Parteien mitgeteilt, dass keine mündliche Berufungsverhandlung stattfinde, da der diesbezügliche Antrag des Beklagten X.________ zu spät erfolgt sei; stattdessen bestehe Gelegenheit zu einer weiteren schriftlichen Eingabe. Am 26. Oktober 2009 teilte X.________ mit, er halte an seinem Antrag fest, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 
Mit Vor- bzw. Zwischenentscheid vom 4. Dezember 2009 hat die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen das Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. 
 
2. 
Hiergegen führt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. 
 
3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
3.2 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141). Der Beschwerdeführer hat dabei die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1). 
Der Beschwerdeführer "geht davon aus, dass er seine Berufung viel besser antreten kann, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird" (Beschwerde S. 2). Er behauptet dabei - allerdings nur ganz allgemein -, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, falls ihm dieses Recht in zweiter Instanz verweigert werde. Indes legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen solchen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Gegen allfällige Mängel des Berufungsverfahrens könnte sich der Beschwerdeführer ohne weiteres im Rahmen der Anfechtung des Berufungsentscheids mit den gesetzlichen Rechtsmitteln zur Wehr setzen. 
Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. März 2010 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp