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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_307/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. April 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel.  
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer; Steueraufschub, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. Februar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 X.________ kaufte im Januar 2000 eine Liegenschaft in L.________, die er nach zehn Jahren am 4. Januar 2010 verkaufte. Der Grundstückgewinn wurde im Einspracheverfahren mit Fr. 695'783.95 veranlagt, die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 208'710.-- festgesetzt. Den gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt am 20. Februar 2012 ab; ebenso wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt den gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobenen Rekurs am 11. Februar 2014 ab. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. März 2014 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).  
 
2.2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer beanspruchen kann.  
 
 Gemäss § 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz) des Kantons Basel-Stadt (StG-BS) wird die Besteuerung aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft innerhalb der Schweiz verwendet wird. § 87 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung) des Kantons Basel-Stadt (StV-BS) legen u.a. fest, wann eine Wohnliegenschaft als selbstgenutzt und was als angemessene Frist für den Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft (in der Regel zwei Jahre) gilt. § 105 Abs. 1 lit. b StG stimmt wortwörtlich überein mit Art. 12 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14)
 
2.3. Der Entscheid des Appellationsgerichts beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen: Der Beschwerdeführer war von 2000 bis 2010 während zehn Jahren Eigentümer der Liegenschaft, auf deren Veräusserung der vorliegende Grundstückgewinnsteuerstreit beruht. Die darin enthaltenen (mehreren) Wohnungen vermietete er; er selber wohnte nie dort, sondern zunächst an einer anderen Adresse in L.________, dann im Kanton Schwyz, möglicherweise teilweise im Ausland und schliesslich wieder in einer Wohnung in L.________. Kurz nach dem 2010 erfolgten Verkauf erwarb er am 1. April 2010 wiederum eine Liegenschaft in L.________, die er aber bis heute nicht zu seinem Wohnsitz gemacht hat. Aus diesen vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen ergibt sich, dass er die veräusserte Liegenschaft während der Dauer von zehn Jahren nie selber genutzt hat und auch die vor nun vier Jahren erworbene Ersatzliegenschaft nie selber bewohnt hat. Für das Appellationsgericht steht bei dieser Sachlage die Anerkennung des Steueraufschubtatbestands von § 105 Abs. 1 lit. b StG-BS unter Berücksichtigung von § 87 StV-BS ausser Frage; namentlich erachtet es bei diesen zeitlichen Verhältnissen die vom Beschwerdeführer erwähnte (vom Migrationsamt durch Verweigerung des Familiennachzugs vereitelte) Absicht, seine Familie in der Liegenschaft unterzubringen zu wollen, für unerheblich.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt die willkürliche Anwendung von § 105 Abs. 1 lit. b StG. Er wirft dem Appellationsgericht dabei vor, es habe seine unkonventionelle familiäre Situation in diskriminierender Weise nicht überprüft und die darauf basierende Zuweisung seines Hauses zu einer Investitionsklasse willkürlich vorgenommen. Diese Äusserungen gehen an der Argumentation der Vorinstanz vorbei. Jedenfalls lässt sich damit auch nicht ansatzweise aufzeigen, inwiefern das Appellationsgericht das kantonale Recht willkürlich oder sonst wie in einer gegen verfassungsmässige Rechte verstossenden Weise gehandhabt hätte. Eine Verletzung der bundesrechtlichen Norm von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG rügt der Beschwerdeführer nicht. Inwiefern er bei der gegebenen Sachlage (jegliches Fehlen einer Selbstnutzung während Jahren) unmittelbar gestützt darauf einen Steueraufschub hätte erwirken können, bliebe ohnehin unerfindlich. 
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende sachbezogene Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller