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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_92/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. April 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Kupfergasse 4, 4310 Rheinfelden, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, c/o Betreibungsamt Rheinfelden, Kirchgasse 2, 4310 Rheinfelden, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Kirchplatz 2, 4310 Rheinfelden. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2015 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 29. Januar 2015 im Strafverfahren gegen B.________ eine Nichtanhandnahme-verfügung erliess; 
dass der Zivil- und Strafkläger A.________ sich hiergegen ans Obergericht des Kantons Aargau wandte; 
dass dessen Beschwerdekammer in Strafsachen den Beschwerde-führer mit Verfügung vom 18. Februar 2015 aufforderte, für das obergerichtliche Verfahren innerhalb von zehn Tagen eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer das uP-Gesuch mit Verfügung vom 4. März 2015 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine letzte Frist zur Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- innert zehn Tagen angesetzt hat (dies verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgerechter Leistung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten); 
dass A.________ diese Verfügung mit vom 13. März 2015 datierter Eingabe zu Handen des Obergerichts beanstandet hat; 
dass die Beschwerdekammer diese Beschwerde am 18. März 2015 zuständigkeitshalber und unter Verzicht auf eine Stellungnahme ans Bundesgericht weitergeleitet hat; 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben, womit das der Sache nach gestellte uP-Gesuch gegenstandslos geworden ist; 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp