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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 329/05 
 
Urteil vom 2. Juni 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
C.________, 1973, Portugal, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 22. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1973 geborene C.________ war bei der X.________ AG als Hilfsarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am späten Abend des 8. Juni 2001 wurde er als Fussgänger von einem Personenwagen angefahren. Dabei zog er sich gemäss Kurzaustrittsbericht des Kantonalen Spitals Y.________, wo er vom Unfalltag bis am 16. Juni 2001 hospitalisiert gewesen war, vom 21. Juni 2001 eine commotio cerebri, eine Rissquetschwunde occipital und eine Kniekontusion rechts zu. Die SUVA zog die polizeilichen Unfallakten bei und holte weitere Auskünfte des Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 6. Juli, 11. September und 5. Dezember 2001, der Klinik Z.________ vom 1. November 2001, des Radiologie Instituts im Medizinischen Zentrum A.________ vom 19. November 2001 sowie des Dr. med. P.________, Ohren-Nasen-Halskrankheiten FMH, vom 29. November 2001 ein. Zudem liess sie den Versicherten am 30. Juli und 6. November 2001 durch den Kreisarzt Dr. med. M.________, am 11. Dezember 2001 durch den Kreisarzt Dr. med. S.________ sowie am 7. März 2002 und 7. März 2003 neurootologisch durch Dr. med. T.________, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, untersuchen. Anschliessend sprach die Anstalt mit Verfügung vom 17. März 2003 eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Gleichzeitig stellte sie ihre Leistungen auf den 31. März 2003 ein mit der Begründung, es bestünden zwar noch gewisse Restfolgen des Unfalls, der Versicherte sei aber ab 1. April 2003 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Strassenbauer zu 100 % arbeitsfähig. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2004 festgehalten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 22. Juni 2005). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens war ein Bericht des Arztes R.________, Portugal, vom 17. September 2004 eingereicht worden. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ die Rückweisung der Sache an die SUVA und die Zusprechung der gesetzlichen Versicherungsleistungen beantragen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das intertemporale Recht (BGE 130 V 445), den im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2), den Begriff der Beweislast (BGE 117 V 264 Erw. 3b), insbesondere die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der einmal anerkannten Unfallkausalität bestimmter Beschwerden (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45) sowie den Beweiswert und die Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. März 2003 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für Folgen des Unfalls vom 8. Juni 2001 hat. Umstritten ist dabei, ob die SUVA den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. 
2.1 In medizinischer Hinsicht hat das kantonale Gericht mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass seitens der Kniebeschwerden bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung von keiner erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen ist. Diesbezüglich werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch keine Einwände mehr erhoben. Gleiches gilt hinsichtlich der Schwindelbeschwerden, welche Gegenstand ausführlicher Abklärungen durch die SUVA bildeten. 
2.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auch hinsichtlich der übrigen aktenkundigen Symptome, welche sich insbesondere in Form von Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit, Vergesslichkeit und Verlangsamung äusserten, von einem hinreichend geklärten Sachverhalt ausgegangen. Diesbezüglich wird im Bericht des Dr. med. K.________ vom 11. September 2001 festgehalten, neu aufgetreten seien Vergesslichkeit (erstmals am 21. August 2001 angegeben), intermittierend auftretendes Kopfweh sowie Müdigkeit. Dem Bericht der Klinik Z.________ vom 1. November 2001 ist zu entnehmen, dass sich die nach dem Unfall bestehenden Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen zunächst ordentlich gebessert hätten, ebenso der Drehschwindel. Nach der Wiederaufnahme der Arbeit am 30. Juli 2001 seien weiterhin Schmerzen im Kniebereich sowie wieder vermehrt Schwindelsymptome aufgetreten. Von Seiten der Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen sei der Patient beschwerdefrei. In der Beurteilung wird angegeben, die primären postcommotionellen Beschwerden hätten sich vollständig zurückgebildet. Hingegen sei bereits in der Postakutphase und dann erneut mit einer Latenz von ca. 1 Monat eine invalidisierende Drehschwindelsymptomatik aufgetreten. Zudem bestünden noch belastungsabhängige Schmerzen im Kniebereich rechts, welche jedoch weniger einschränkend seien. Der Kreisarzt Dr. med. M.________ hielt in seinem Bericht vom 6. November 2001 fest, im Vordergrund stünden Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden. Wegen der Schwindelbeschwerden habe die volle Arbeitsfähigkeit als Strassenbauer nicht eingehalten werden können. Ob eine Steigerung der derzeitigen Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sei, hänge von den Resultaten der ORL-Untersuchung und der MRI-Untersuchung des Schädels in A._______ ab. Letztere ergab am 19. November 2001, soweit vorliegend relevant, unauffällige Befunde. Dr. med. K.________ (Bericht vom 5. Dezember 2001) und Kreisarzt Dr. med. S.________ (Bericht vom 11. Dezember 2001) wiesen übereinstimmend auf Schwindelattacken hin, welche im Vordergrund stünden und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der Kreisarzt erwähnte daneben "geringe Beschwerden occipital". Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstanden, wenn die SUVA ihre weiteren Abklärungen auf die Schwindelbeschwerden konzentrierte, da nur diese als potenziell anspruchsrelevant erschienen. Die diesbezüglichen umfassenden Untersuchungen durch Dr. med. P.________ und Dr.med. T.________ liefern eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Entwicklung bis zum Einspracheentscheid vom 19. Mai 2004. Der Bericht des Dr. R.________, Portugal, vom 17.September 2004 enthält lediglich eine Aufzählung einzelner Symptome, nennt aber keine Befunde, aus welchen in nachvollziehbarer Weise Ergebnisse abgeleitet würden, und ist deshalb nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der durch die SUVA veranlassten Abklärungen in Frage zu stellen. 
2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die SUVA den Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Zusätzliche Beweismassnahmen rechtfertigen sich nicht, weil davon - jedenfalls für den hier interessierenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 19. Mai 2004 - keine zusätzlichen Abklärungen zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 9 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen). 
3. 
Auf der Basis der medizinischen Akten lässt sich, wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, die Anspruchsbeurteilung - mit Einschluss der Bemessung der Integritätsentschädigung - nicht beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 2. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: