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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_92/2007 /zga 
 
Verfügung vom 2. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Felix Huber, 
 
gegen 
 
Z.________, Beschwerdegegner, 
handelnd durch den Hauseigentümerverband Zürich, 
lic. iur. Fritz Blaser, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler, 
Bau- und Planungskommission Erlenbach, 
8703 Erlenbach ZH, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Peter Müller, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 14. März 2007. 
 
Es wird in Erwägung, 
dass X.________ ihre am 7. Mai 2007 gegen den am 14. März 2007 ergangenen Entscheid der 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Eingabe vom 28. Juni 2007 zurückgezogen hat; 
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Beschwerdeführerin den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner (Z.________) angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), wogegen der Gemeinde Erlenbach keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 32 BGG verfügt: 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_92/2007 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Bau- und Planungskommission Erlenbach sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juli 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: