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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9F_6/2010 
 
Urteil vom 2. Juli 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella und Seiler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
APK Aargauische Pensionskasse, Hintere Bahnhofstrasse 8, 5000 Aarau, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_687/2009 vom 19. März 2010. 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_687/2009 vom 19. März 2010 die Beschwerde des B.________ vom 26. August 2009 abwies, soweit es darauf eintrat, 
dass B.________ mit der Eingabe vom 17. Mai 2010 (Poststempel), welche als Revisionsgesuch aufzufassen ist, um Überprüfung des Urteils 9C_687/2009 vom 19. März 2010 ersucht mit der Begründung, seine Beschwerde hätte unter zivil- und verfassungsmässigen Aspekten gutgeheissen werden müssen, 
dass das Gesuch das Rechtsgebiet der beruflichen Vorsorge betrifft, weshalb für dessen Beurteilung - auch wenn zivil- und verfassungsrechtliche Gesichtspunkte ausschlaggebend und gegebenenfalls vorfrageweise zu beurteilen wären - die Zweite sozialrechtliche Abteilung zuständig ist (Art. 35 lit. e des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [SR 173.110.131]), 
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt, 
dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteile 8F_6/2010 vom 26. Mai 2010 E. 1.1; 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.1; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass das Revisionsgesuch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da zwar eingehend die rechtlichen Erwägungen des Urteils 9C_687/2009 vom 19. März 2010 kritisiert werden, indessen den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann und nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll, 
dass daher auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann, 
dass bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. Juli 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann