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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_212/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Juli 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, 
Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2015 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 hat die Einzelrichterin des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern einem von der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee in der Strafsache gegen A.________ gestellten Entsiegelungsgesuch teilweise entsprochen. 
Gegen diese ihm am 9. Mai 2015 zugestellte Verfügung führt A.________ mit vom 4. Juni 2015 datierter Eingabe sowie mit Ergänzung vom 26. Juni 2015 Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 140 I 252 E. 1 S. 254, 138 I 367 E. 1 S. 369 mit Hinweisen).  
 
2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Gemäss den Angaben des Zwangsmassnahmengerichts hat der Beschwerdeführer die schriftlich begründete Verfügung vom 6. Mai 2015 am Samstag, 9. Mai 2015 in Empfang genommen.  
Somit begann die Beschwerdefrist vorliegend am 10. Mai 2015 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Entsprechend fiel der letzte Tag der Frist auf den 8. Juni 2015 (Montag). 
Die erst am Freitag, 12. Juni 2015 der Schweizer Post übergebene Beschwerde ist daher als verspätet eingereicht zu erachten (vgl. Art. 48 BGG Abs. 1 BGG), weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann. 
 
3.   
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp