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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_9/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Juli 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2009; 
Revisionsgesuch, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des 
Schweizerischen Bundesgerichts 2C_552/2014 
vom 24. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Bei der Veranlagung zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2009 von   A.________ blieben bis zuletzt verschiedene Abzüge vom Erwerbseinkommen als Selbstständigerwerbende streitig (schwimmschulbetriebliche Nebenkosten, Umfang des Abzugs von Fahrkosten sowie des Abzugs der Kosten von nach Auffassung der Pflichtigen rein geschäftlich genutzten Netbooks, Digitalkameras und Telefonen; Reduktion des Eigenmietwerts). Gegen das diesbezügliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2014 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, welche dieses mit Urteil 2C_552/2014 vom 24. Februar 2015 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
 
 Mit vom 23. April 2015 datiertem, am 27. April 2015 zur Post gegebenem Revisionsgesuch beantragt A.________ dem Bundesgericht, sein Urteil vom 24. Februar 2015 aufzuheben und für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 das steuerbare Einkommen unter vollumfänglicher Anerkennung der geltend gemachten Abzüge neu festzusetzen. 
 
 Am 21. Mai 2015 hat die Gesuchstellerin vom 17. Mai 2015 datierende ergänzende Ausführungen zum Revisionsgesuch nachgereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend umschriebenen (Art. 121 - 123 BGG) Revisionsgründe vorliegt und frist- und formgerecht geltend gemacht wird (Art. 124 bzw. Art. 42 Abs. 2 BGG); es obliegt dem Gesuchsteller darzulegen, welcher Revisionsgrund und inwiefern er gegeben sein soll. 
 
 Die Gesuchstellerin zählt in ihrer ersten Eingabe unter dem Titel Verletzung von Verfahrensvorschriften inhaltlich die vier Revisionsgründe von Art. 121 BGG auf. Für diese gilt eine Frist von 30 Tagen (Art. 124 Abs. 1 lit. a und b BGG), die bei Zustellung des angefochtenen Urteils am 11. März 2015 unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG (Friststillstand über Ostern) und Art. 45 Abs. 1 BGG (rechnerisches Fristende an einem Samstag oder Sonntag) mit der Postaufgabe am Montag, 27. April 2015, gewahrt wurde. Auch das ergänzende Gesuch vom 17./21. Mai 2015, womit offenbar der Revisionsgrund von Art. 122 BGG geltend gemacht werden soll (s. aber nachfolgend E. 2.1), wäre angesichts von Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG für diesen Revisionsgrund nicht verspätet. 
 
 Mit beiden unter dem Titel Revisionsgesuch eingereichten Rechtsschriften wird dem Bundesgericht im Wesentlichen unkorrekte Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung (u.a. Nichtanwendung des Legalitätsprinzips) vorgeworfen. Dazu dient ein Revisionsgesuch nicht, und es erweist sich weitgehend als von vornherein unzulässig. Auf die gesuchstellerischen Vorbringen ist nachfolgend bloss insofern einzugehen, als sie unter dem Aspekt eines gesetzlichen Revisionsgrundes stehen könnten. 
 
2.  
 
2.1. Die Gesuchstellerin rügt in ihrer zweiten Eingabe eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK); aus ihrem Hinweis auf die Frist von 90 Tagen ergibt sich, dass sie den Revisionsgrund von Art. 122 BGG anrufen will. Dieser setzt indessen voraus, dass ein die Verletzung der EMRK oder der Protokolle dazu feststellender Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergangen ist (Art. 122 lit. a BGG), was vorliegend nicht der Fall ist. Der zweiten Eingabe vom 17./21. Mai 2015 fehlt jegliches rechtliche Fundament.  
 
2.2. Im Zusammenhang mit dem nicht vollständig gewährten Abzug für die Kosten von Netbook und Digitalkameras schreibt die Gesuchstellerin, dass das Bundesgericht mit der Beschwerdeschrift im ursprünglichen Verfahren "vorgelegte inhaltliche Beweisgründe unberücksichtigt liess"; sie gibt dazu die zwei ersten Punkte aus Ziff. 3.2 ihrer Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2014 wortwörtlich wieder. Damit soll wohl sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG (das Gericht hat in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt) angerufen werden, allenfalls auch derjenige von Art. 121 lit. c BGG (einzelne Anträge sind unbeurteilt geblieben). Beide sind aber offensichtlich nicht erfüllt: Das Bundesgericht hat diese Ausführungen in der Beschwerdeschrift keineswegs versehentlich nicht beachtet, sondern sie offensichtlich zur Kenntnis genommen. Es stellte fest, dass damit erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht werde, dass die Gesuchstellerin weitere (in der Steuererklärung nicht deklarierte) entsprechende Geräte habe, um damit die rein geschäftliche Funktion derjenigen Geräte, für die um Abzug ersucht wurde, darzutun; dabei handle es sich um nach Art. 99 BGG unzulässige Noven. Seine rechtliche Schlussfolgerung, namentlich aus diesem Grund auf weitere diesbezügliche Erwägungen zu verzichten und die Kürzung der Abzüge um 25 % (als Privatanteil) mangels Nachweises der vollen geschäftlichen Nutzung zu bestätigen, lässt sich revisionsweise nicht überprüfen.  
 
2.3. Die Gesuchstellerin macht schliesslich Folgendes geltend: "Auch wenn kein offensichtlicher Grund des Ausstandes nach Art. 34 BGG gegeben scheint, so wirft die partei- und ortspolitische, fachliche sowie geschäftliche Nähe der sich wohl gut kennenden und auch oft zusammen zitierten Kollegen Zünd und Berger Fragen hinsichtlich der richterlichen Unabhängigkeit auf." Damit ist Art. 121 lit. a BGG angesprochen, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG treten Richter in Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a bis d genannten) Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten.  
 
 Eine Partei hat den Ausstand einer Gerichtsperson unverzüglich zu verlangen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG). Mit der Mitwirkung von Bundesrichter Zünd am Urteil der zuständigen II. öffentlich-rechtlichen Abteilung musste gerechnet werden (s. Art. 18 Abs. 1 BGG); die Mitwirkung von Verwaltungsrichter Berger im vorinstanzlichen Verfahren ergab sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014. Dass der Gesuchstellerin die erwähnte angebliche ausstandsbegründende Nähe von Bundesrichter Zünd und Verwaltungsrichter Berger erst nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils vom 24. Februar 2015 bekannt geworden wäre, macht sie nicht geltend. Sie hätte den Ausstand von Bundesrichter Zünd schon im ursprünglichen Beschwerdeverfahren geltend machen können, was dessen nachträgliche Geltendmachung im Revisionsverfahren wohl ausschliesst (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 f.; 132 II 485 E. 4.3 und 4.4 S. 496 f.). Ohnehin aber sind die vagen Vorbringen nicht geeignet, einen Ausstandsgrund darzutun: 
 
 Art. 34 BGG konkretisiert Art. 30 Abs. 1 BV. Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 I 1 E. 2.2 S. 3 f; 136 I 207 E. 3.1 S. 210). Dass ein Richter derselben Partei angehört wie ein Richter der Vorinstanz, ist alltäglich und für sich unter dem Aspekt von Art. 30 Abs. 1 BV ohne Relevanz (vgl. Urteile 2F_2/2012 vom 24. Februar 2012 E. 2.2 und 5P.160/2001 vom 13. September 2001 E. 2a mit Hinweisen; sodann allgemein zur Frage der Zugehörigkeit des Richters zu einer politischen Partei BGE 138 I 1 E. 2.4 S. 5 zweiter Absatz sowie Urteile 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; 1B_460/2012 vom 25. September 2012 E. 3 und 1P.667/2006 vom 29. November 2006 E. 3, publ. in: ZBl 109/2008 S. 280). Jeglicher Substantiierung entbehrt die vermutete "ortspolitische, fachliche sowie geschäftliche Nähe". In welchem Zusammenhang die beiden Richter oft zusammen zitiert werden sollen, wird sodann nicht ausgeführt. Dass sie sich kennen, schliesst unbefangenes Richten offensichtlich nicht aus. Letztlich weiss die Gesuchstellerin dies selber, begnügt sie sich doch mit dem vagen Hinweis, diese Elemente würfen "Fragen hinsichtlich der richterlichen Unabhängigkeit auf". Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG ist offensichtlich nicht erfüllt. 
 
3.  
 
 Soweit auf das Revisionsgesuch überhaupt eingetreten werden kann, ist es ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) abzuweisen. 
 
 Mit diesem instanzabschliessenden Urteil wird das (nicht spezifisch begründete) Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller