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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_647/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Juli 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Erlass von Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen drei Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Mai 2015 (490 15 61, 62 und 64). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer ersuchte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 17. und 25. März 2015 um Erlass früher auferlegter Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'180.-- mit der Begründung, er sei momentan nicht in der Lage, diese zu bezahlen. Mit Verfügungen vom 26. März und 8. April 2015 wurde er aufgefordert, innert Frist das beiliegende Formular "Gesuch um Kostenerlass" vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Beilagen versehen dem Gericht einzureichen, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Dem kam der Beschwerdeführer nur insoweit nach, als er das Formular einreichte, ohne dass er indessen die erforderlichen Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen beigelegt hätte. Dieser Obliegenheit kam er auch nach einer zweiten Aufforderung nicht nach. Das Kantonsgericht trat in der Folge mit drei Entscheiden vom 18. Mai 2015 auf die Kostenerlassgesuche nicht ein (490 15 61, 62 und 64). 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Gutheissung der Gesuche an. 
 
2.  
 
 Sachgerecht macht der Beschwerdeführer nur geltend, er habe seine finanzielle Situation offengelegt und alle von ihm verlangten Dokumente eingereicht. Woraus sich das ergeben soll, sagt er indessen nicht. Folglich ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Feststellung der Vorinstanz, er habe es unterlassen, seine behauptete Bedürftigkeit nachzuweisen, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltlicher Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Eine Reduktion der Gerichtskosten kommt nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht nachweist, dass er bedürftig ist (vgl. die Beilagen in act. 5). Aus dem Umstand, dass er in einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hat und durch das Kantonsgericht mehrmals gemahnt wurde und dass er vom 9. Februar bis 6. April 2015 krank gewesen sein soll, folgt nichts Aussagekräftiges zu seinen finanziellen Verhältnissen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn