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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.187/2004 /kra 
 
Urteil vom 2. August 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, 
Römerstrasse 2, 4600 Olten, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Urteilsrevision, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, 
vom 9. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 7. März 2002 verurteilte das Amtsgericht Olten-Gösgen X.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern (ANAG), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), mehrfacher Übertretung des BetmG und Übertretung des Waffengesetzes zu zehn Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Zudem widerrief es den vom Bezirksamtmann von Zofingen im Urteil vom 12. November 2001 gewährten bedingten Strafvollzug und erklärte die Strafe von 14 Tagen Gefängnis für vollstreckbar. 
B. 
Mit Eingaben in französischer Sprache ersuchte X.________ das Richteramt Olten-Gösgen um Annullierung des Urteils. Das Richteramt schickte die Akten zur Beurteilung ans Obergericht des Kantons Solothurn, welches den Gesuchsteller mit Verfügung vom 27. März 2003 darauf hinwies, dass Eingaben in französischer Sprache nicht entgegen genommen würden. Die von X.________ dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1P.327/2003 ab. 
C. 
Der Präsident der Strafkammer des Solothurner Obergerichtes setzte X.________ daraufhin eine Frist zur Einreichung einer verbesserten Eingabe. X.________ machte von dieser Gelegenheit Gebrauch und reichte sein nun in deutscher Sprache verfasstes Wiederaufnahmebegehren ein. Mit Urteil vom 9. Dezember 2003 wies das Obergericht das Wiederaufnahmebegehren ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid wurde am 24. Dezember 2003 mit der Post versandt und dem Beschwerdeführer gemäss Gerichtsurkunde am 8. Januar 2004 an dessen Adresse ihn Algerien zugestellt. 
D. 
Mit Eingabe vom 7. Februar 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er macht sinngemäss geltend, er habe das Urteil des Obergerichtes erst am 10. Januar 2004 auf dem Postweg erhalten. Die Urteilseröffnung sei demzufolge nichtig, da sie nicht auf diplomatischem oder konsularischem Weg erfolgt sei. Er verlange mit seinem Wiederaufnahmebegehren keinen Freispruch; das Solothurner Obergericht müsse jedoch anerkennen, dass er nicht verantwortlich gemacht werden könne für die Taten, die er begangen habe. Die eingereichten ärztlichen Gutachten könnten nicht detaillierter sein, da sonst das Arztgeheimnis verletzt werde. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn verzichtet unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Zustellung von gerichtlichen Akten stellt zwar nach der traditionellen schweizerischen Auffassung vom Völkerrecht eine Amtshandlung dar, die auf fremdem Staatsgebiet nicht ohne Zustimmung des fremden Staates vorgenommen werden darf (BGE 105 Ia 307 E. 3b S. 310 f.; 103 III 4 E. 2 S. 4; 94 III 35 E. 3 S. 38 f.). Deswegen ist grundsätzlich der diplomatische oder konsularische Weg für die Zustellung zu wählen (BGE 124 V 47 E. 3a S. 50). Sowohl im Strafrecht als auch im Zivilprozessrecht bestehen verschiedene europäische Abkommen, welche vorsehen, dass gerichtliche Akten nicht unmittelbar dem Empfänger zu übergeben sind (Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 [EueR; SR 0.351.1]; Haager Übereinkommen betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 [SR 0.274.12] und Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 [SR 0.274.131]). Der Schutzzweck dieser Normen ist es, die Souveränität des ausländischen Staates zu wahren. Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer als Privater nicht auf deren Verletzung berufen, ist ihm doch durch die Eröffnung auf dem Postweg keinerlei Nachteil erwachsen. Nicht nur, dass er das Urteil nur zwei Tage nach dem Versand in Solothurn erhalten hat und die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten hat. Beim Urteil des Obergerichts handelt es sich auch um keine Vollstreckungsverfügung, welche weitergehende Handlungen in Algerien zur Folge gehabt hätte. Das Obergericht hat überdies von einer Kostenerhebung abgesehen. Wenn sich der Beschwerdeführer auf die Nichtigkeit der Zustellung beruft, stellt dies eine unzulässige rechtsmissbräuchliche Prozessführung dar (Art. 36a Abs. 2 OG). 
 
Selbst wenn die Beschwerde als zulässig erachtet würde, wäre auf die materiellen Rügen nicht einzutreten (E. 2 hiernach). 
2. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 492 E. 1b S. 495; 122 I 70 E. 1c S. 73, je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde in keinerlei Hinsicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welches verfassungsmässige Recht durch das Urteil des Obergerichtes inwiefern verletzt worden sein soll. Im vereinfachten Verfahren ist mit bloss summarischer Begründung darauf nicht einzutreten (Art. 36a Abs. 1 lit. a OG). 
3. 
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 152 OG abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Es rechtfertigt sich indes, keine Kosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. August 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: