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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.293/2004 /rov 
 
Beschluss vom 2. August 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
1. Z.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Juni 2004 (BS.2004.11) 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in die vom 24./26. Juli 2004 datierte und am 27. Juli 2004 zur Post gebrachte, gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. Juni 2004 gerichtete Eingabe von Z.________ und Y.________, in der die beiden unter anderem die Prozessbegehren stellen, der Beschwerde für den Fall der Entgegennahme als staatsrechtliche Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht ein Revisionsbegehren abgewiesen hat, das die Beschwerdeführer gegen seinen Beschluss vom 22. März 2004 eingereicht hatten, 
dass es den Entscheid damit begründet, der von den Beschwerdeführern angerufene Revisionsgrund von § 246 Abs. 3 der Thurgauer Zivilprozessordnung (für den Gesuchsteller nachteiliges Einwirken durch eine strafbare Handlung auf den in Frage stehenden Entscheid) sei nicht gegeben, 
dass angesichts des Umstandes, dass nicht Bundesrecht, sondern ausschliesslich die Anwendung kantonalen (Verfahrens-)Rechts in Frage steht, die nicht ausdrücklich als solche bezeichnete Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde (gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 28. Juni 2004) entgegenzunehmen ist, 
dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege neben der Bedürftigkeit des Ansprechers voraussetzt, dass das in der Sache gestellte Begehren nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG), d.h. dass die Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweis), 
dass die Beschwerdeführer - soweit ihre Vorbringen überhaupt einen Bezug zum Beschluss des Obergerichts vom 28. Juni 2004 aufweisen - nicht nach den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG anhand der obergerichtlichen Erwägungen darlegen, inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungswidrig sein soll, 
dass es sich bei dem von den Beschwerdeführern ebenfalls beanstandeten Beschluss der Fürsorgebehörde A.________ vom 16. Juli 2004 nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid handelt (Art. 86 Abs. 1 OG), die gegen ihn gerichteten Vorbringen daher von vornherein nicht zu hören sind, 
dass auf den Antrag, das im angefochtenen Entscheid abgewiesene Revisionsbegehren als staatsrechtliche Beschwerde (gemeint offenbar gegen den Beschluss des Obergerichts vom 22. März 2004) zu behandeln, schon deshalb nicht einzutreten ist, weil die Beschwerdefrist (Art. 89 Abs. 1 OG) längst abgelaufen ist, 
dass die Beschwerdeführer gegen den erwähnten Entscheid übrigens eine gesonderte staatsrechtliche Beschwerde erhoben haben (Urteil vom 12. Juli 2004 in 5P.191/2004), 
dass die staatsrechtliche Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erscheint, 
dass deshalb weder dem Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, noch dem Gesuch, den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, stattzugeben ist, 
 
beschlossen: 
1. 
Das Gesuch der Beschwerdeführer, der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführer, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen. 
3. 
Den Beschwerdeführern wird mit separatem Formular Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- angesetzt. 
4. Dieser Beschluss wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Steckborn und dem Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. August 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: