Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 0} 
K 185/05 
 
Urteil vom 2. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
G.________, 1963, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz Müller, Casinoplatz 8, 3011 Bern 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 10. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte am 10. Oktober 2005 zwei Einspracheentscheide der Krankenkasse Atupri vom 4. Juli 2005, wonach der 1963 geborene G.________ mangels Wohnsitzes in der Schweiz nicht nach KVG versicherbar sei, folglich kein Versicherungsverhältnis bestehe und Kosten für medizinische Behandlung und Arzneimittel nicht erstattet werden könnten. 
 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung von kantonalem und Einspracheentscheiden, festzustellen, dass er bei der Beschwerdegegnerin versichert sei, welche daher die strittigen Leistungen zu übernehmen habe (Eingaben vom 16. und 17. November 2005). 
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt mit Entscheid vom 16. März 2006 fest, aufgrund der Prozesseingaben in zahlreichen bisherigen Gerichtsverfahren und angesichts der sehr unübersichtlichen Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, das vorliegende Verfahren selber zu führen. In seinem eigenen Interesse sei er daher gestützt auf Art. 29 Abs. 5 OG anzuhalten, einen Rechtsvertreter beizuziehen. Leiste er dieser Aufforderung innert gesetzter Frist keine Folge, werde das Gericht auf seine Kosten einen Vertreter bezeichnen. G.________ teilte dem Gericht am 6. April 2006 mit, er lehne den Beizug eines Rechtsvertreters ab und verlange überdies den Ausstand verschiedener Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Dieses wies das Ausstandsbegehren (in anderer Besetzung) ab (Entscheid vom 10. Mai 2006). Der Instruktionsrichter ernannte mit Verfügung vom 30. Mai 2006 eine Rechtsvertreterin für dieses Verfahren und setzte ihr Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschriften. Am 10. Juli 2006 ersuchte die Rechtsbeiständin das Eidgenössische Versicherungsgericht, sie von dem Mandat zu entbinden. Dessen sachgerechte Führung erweise sich unter den gegebenen Umständen als nicht möglich. Zur Klärung der Frage von Aufenthalt und Wohnsitz in der Schweiz im Jahr 2004 sei sie als Rechtsvertreterin zwingend auf Instruktionen des Mandanten angewiesen; dieser weigere sich aber, mit ihr sachbezogen in Kontakt zu treten, verbiete ihr ausdrücklich, als seine Vertreterin zu handeln und verlange, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht aufgrund der eingereichten Beschwerdeschriften entscheide. Eine anwaltliche Mandatsführung gegen den Willen des - nicht entmündigten - Vertretenen sei nicht statthaft. Der Instruktionsrichter entband die Rechtsvertreterin mit sofortiger Wirkung vom Mandat, sprach ihr eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu und schloss das Instruktionsverfahren (Verfügung vom 11. Juli 2006). 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die eingereichten Beschwerdeschriften vom 16. und 17. November 2005 genügen den Anforderungen, die an Form und Inhalt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt werden (Art. 30 Abs. 3 und Art. 108 OG), nicht. Da der Beschwerdeführer offensichtlich selber nicht in der Lage ist, rechtsgenügliche Beschwerden zu verfassen, wurde ihm gestützt auf Art. 29 Abs. 5 OG eine Hilfestellung geboten. Er hat diese Unterstützung bewusst abgelehnt und sich geweigert, mit der vom Gericht bezeichneten Rechtsvertretung zusammenzuarbeiten. Im Weiteren verlangte er vom Eidgenössischen Versicherungsgericht, dass es aufgrund der von ihm eingereichten Beschwerdeschriften entscheide. Liegt mithin keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, ist die Sache keiner materiellen Überprüfung zugänglich. 
2. 
Der vorliegende Prozess betrifft die Verweigerung von Versicherungsleistungen, da den Einspracheentscheiden der Krankenkasse vom 4. Juli 2005 formal die Ablehnung eines konkreten Leistungsanspruchs zugrunde liegt. Das Verfahren ist daher nicht kostenpflichtig (Art. 134 OG), auch wenn materiell die Frage nach dem Bestand eines Versicherungsverhältnisses im Vordergrund steht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwältin L.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 2. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: