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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 36/06 
 
Urteil vom 2. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Friedrich Kramer, Bubenbergplatz 9, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 9. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A.________ (geb. 1943) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als sie am 30. Juli 1991 einen Verkehrsunfall erlitt. Mit Verfügung vom 10. Juni 1992 lehnte die SUVA mangels Unfallkausalität der ab 5. September 1991 geklagten Beschwerden ihre Leistungspflicht ab und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 23. November 1992 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 10. Mai 1995 ab, soweit es darauf eintrat. 
Ein neues Leistungsgesuch wegen Rückfalls lehnte die SUVA mit Verfügung vom 4. Juni 1997 ab. Diese Verfügung wurde letztinstanzlich mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Januar 1999 bestätigt. Ein Revisionsgesuch wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 1999 ab. 
Am 8. Mai 2003 liess A.________ ein "Gesuch und Wiedererwägungsgesuch" einreichen. Mit einer ersten Verfügung vom 1. April 2004 trat die SUVA auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, mit einer zweiten Verfügung vom selben Tag lehnte sie Leistungen ab. Diese Verfügungen bestätigte die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 ab, soweit es darauf eintrat. Wegen mutwilliger Prozessführung verurteilte es A.________ zu Verfahrenskosten von Fr. 600.- . 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei zu näheren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien die gesetzlichen Leistungen ab 30. Juli 1991, subeventuell "später, in Form einer Ersatzleistung ab 30. Juli 1991 bis heute und zusätzlich einer Rente ab Mai 1999 auszurichten, unter Aufhebung der bisherigen SUVA-Entscheide vom 10. Juni 1992, 23. November 1992, 21. August 1997 und 1. April 2004." 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 117 V 13 Erw. 2a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 In der als "Gesuch und Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 8. März 2003 hatte die Beschwerdeführerin beantragt, der relevante Sachverhalt bis 14. Januar 1999 sei in Wiedererwägung zu ziehen; für die Zeit ab 14. Januar 1999 sei ihr Schreiben als selbstständiges, neues Gesuch zu behandeln. Auf das Wiedererwägungsgesuch trat die SUVA nicht ein, wie sich entgegen den Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus dem Wortlaut der entsprechenden Verfügung ausdrücklich ergibt. Diese Entscheidung ist richtig, da die Verwaltung nur Verfügungen in Wiedererwägung ziehen kann, welche nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung waren (BGE 125 V 369 Erw. 2). Die Beschwerdeführerin hätte daher, soweit es um die durch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 14. Januar 1999 beurteilte Periode ging, mittels Revisionsgesuch innert der Fristen gemäss Art. 141 OG und unter Angabe der nach Art. 136 oder 137 OG zulässigen Gründe an das Gericht gelangen müssen. Ein derartiges Revisionsgesuch hat das Gericht im Urteil vom 22. Oktober 1999 abgewiesen. Seither ist keine Eingabe mehr erfolgt. Betreffend die mit dem Urteil vom 14. Januar 1999 geprüfte Zeitspanne kann nach dem Gesagten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. 
2.2 Hinsichtlich der nachfolgenden Periode hat die SUVA zutreffend erkannt, dass der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den heute geklagten Leiden und dem Unfall vom 30. Juli 1991 nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Daran vermöchten neue medizinische Abklärungen nichts zu ändern, sind doch heutige Untersuchungen nicht geeignet, den natürlichen Kausalzusammenhang zu einem rund fünfzehn Jahre zurückliegenden Unfall zu beweisen, dessen initiale Folgen längst abgeheilt waren und der keine objektivierbaren Residuen zurückgelassen hatte. Weder das Erleiden eines zweiten nicht versicherten Unfalles (am 5. Februar 1999) noch das Auftreten einer ebenfalls nicht unfallversicherten Krankheit (u.a. intramedullärer Tumor im Bereich der Halswirbelkörper 7 bis Brustwirbelkörper 2) können als - von Amtes wegen näherer Abklärung bedürftige - Spätfolgen oder Rückfälle (Art. 11 UVV) des versicherten Unfalles vom 30. Juli 1991 betrachtet werden. Deshalb besteht für die Folgezeit kein Anlass zu einer im Vergleich zum Urteil vom 14. Januar 1999 abweichenden Betrachtungsweise. Aktenergänzungen erübrigen sich unter diesen Umständen, da von ihnen keine abweichenden Angaben zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b). 
3. 
Die vorinstanzliche Kostenauferlegung ist mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht substanziiert genug (Art. 108 Abs. 2 OG) angefochten, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 2. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: