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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 466/05 
 
Urteil vom 2. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Heine 
 
Parteien 
Z.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 21. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Z.________, geb. 1978, für die Folgen eines am 3. Oktober 1999 erlittenen Verkehrsunfalles eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % (Fr. 4860.-) zu; gleichzeitig verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, der gelernte Elektromonteur sei nach der invalidenversicherungsrechtlichen Umschulung zum Technischen Kaufmann in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Einsprache, worin die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 15 % beantragt wurde, lehnte die SUVA ab (Entscheid vom 29. Oktober 2004). 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 21. September 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ den Antrag stellen, wonach ihm eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 15 % zuzusprechen sei. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG [in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung, AS 2002 3453 3471]), die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2. 
Nach Lage der medizinischen Akten, worunter der voll beweiskräftige (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Bericht des Dr. med. S.________, SUVA-Kreisarzt, vom 7. November 2003, ist mit allen Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Elektromonteur wegen leicht verminderter Belastbarkeit des rechten Beins nach multiplen Frakturen an Tibia und Femur nicht mehr ausüben kann. Körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten sind ihm demgegenüber zu 100 % zumutbar. 
3. 
3.1 Weder nach den Akten noch aufgrund der Parteivorbringen besteht Anlass, das hypothetische Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (Valideneinkommen) abweichend von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz festzulegen, die für das Jahr 2004 einen Wert von Fr. 57'426.- ermittelt haben. 
3.2 
3.2.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Weil der Beschwerdeführer nach erfolgreich absolvierter Umschulung zum Technischen Kaufmann bisher noch keine ihm zumutbare vollzeitliche Anstellung gefunden hat, können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer über einen Fähigkeitsausweis als Elektromonteur verfügt und er im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Umschulung zum Technischen Kaufmann im Herbst 2003 eine zweijährige Ausbildung an der Höheren Handelsschule X.________ erfolgreich absolvierte, er mithin über Berufs- und Fachkenntnisse verfügt und ihm nicht bloss einfache und repetitive Tätigkeiten zumutbar sind, resultiert dabei ein hypothetischer Verdienst im Jahre 2004 von Fr. 69'264.- (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004, Tabelle TA1, S. 53, Anforderungsniveau 3 "Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt" für Männer [Fr. 5550.-], umgerechnet auf 41,6 Wochenstunden [vgl. Volkswirtschaft 2006, Heft 6, S. 86 Tabelle B9.2] sowie hochgerechnet vom Monats- auf den Jahreslohn). 
Unter Berücksichtigung der lohnrelevanten persönlichen und beruflichen Umstände - der Beschwerdeführer stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien, lebt nach Lage der Akten seit 1992 in der Schweiz und absolvierte hier nach zwei Schuljahren eine Lehre sowie die bereits erwähnte Umschulung - ist äusserst fraglich, ob ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. hiezu: BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). Dieser ist im für den Versicherten günstigsten Fall auf 5 % bis maximal 10 % zu schätzen, womit sich ein Invalideneinkommen im Jahr 2004 von mindestens Fr. 62'337.60 ergibt. 
Aus dem Umstand, dass eine Anstellung als Technischer Kaufmann oder in einem ähnlich gelagerten Beruf, in welchem Wissen und Können technischer und kaufmännischer Art erforderlich sind, bisher nicht zu Stande kam, kann demgegenüber nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, sind die Gründe hiefür konjunktureller Natur und als solche invaliditätsrechtlich nicht massgebend (AHI 1998 S. 287 Erw. 3b mit Hinweisen [I 198/97]). 
3.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 57'426.-, Invalideneinkommen: Fr. 62'337.60) resultiert, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag, weshalb der vorinstanzliche Entscheid rechtens ist. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der letztinstanzlich und im kantonalen Prozess unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 61 lit. g ATSG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 2. August 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: