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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2F_10/2012 
 
Urteil vom 2. August 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Gemeinde Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_530/2012 vom 4. Juni 2012. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Bundesgerichts 2C_530/2012 vom 4. Juni 2012, womit auf eine Beschwerde von X.________ gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. April 2012 nicht eingetreten wurde, 
in die vom 15. Juni 2012 datierte, am 14. Juli 2012 zur Post gegebene Rechtsschrift von X.________, womit er - sinngemäss - um Revision des Urteils 2C_530/2012 ersucht, 
 
in Erwägung, 
dass Entscheide des Bundesgerichts mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, 
dass das Bundesgericht auf ein Urteil nur zurückkommen kann, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) geltend gemacht wird, wobei die Rechtsschrift den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen muss, 
dass der Revisionsgrund sich auf die für das angefochtene bundesgerichtliche Urteil massgeblichen Entscheidgründe zu beziehen hat, 
dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 4. Juni 2012 auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten ist, weil dessen Rechtsschrift vom 27. Mai 2012 keine auf die massgeblichen Erwägungen des Obergerichts abzielende, den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt, 
dass aus den Ausführungen im Revisionsgesuch vom 15. Juni/14. Juli 2012 nicht ersichtlich wird, welcher Revisionsgrund in Bezug auf die Nichteintretensbegründung des Urteils 2C_530/2012 vorliegen könnte, 
dass das Revisionsgesuch mithin offensichtlich unzulässig und darauf ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist, 
dass das Revisionsgesuch aussichtslos erscheint, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG), sodass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Gesuchsteller als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. August 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller