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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.71/2003 /mks 
 
Urteil vom 2. September 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch. 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi, Aemtlerstrasse 36, 8003 Zürich, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Postfach, 3000 Bern 7, 
Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 Abs. 1 und 2 BV (Zivilprozess; Verfahrensgarantie; rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 28. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. Juli 1997 bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 3. März 2000 kündigte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer wegen Störung des Arbeitsklimas mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf den 30. Juni 2000, wobei der Beschwerdeführer sofort freigestellt wurde. 
 
Mit Unterstützung des bernischen Staatspersonalverbands (BSPV) erhob der Beschwerdeführer im April 2000 gegen die Kündigung Beschwerde bei der Finanzdirektion des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer gelangte durch Vermittlung des BSPV an Fürsprecher B.________ (Beschwerdegegner) und beauftragte diesen, ihn betreffend das hängige Kündigungsverfahren zu beraten. Am 23. August 2000 erhielt der Beschwerdeführer von Dr. C.________ ein Arztzeugnis, worin dem Beschwerdeführer attestiert wurde, er sei rückwirkend auf den 12. April 2000 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. 
 
In einem Schreiben vom 19. Oktober 2000 teilte der BSPV dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Kündigungsfrist lediglich um einen Monat verlängert habe und der Lohnanspruch nur bis Ende Juli 2000 dauern würde. Der BSPV empfahl dem Beschwerdeführer deshalb, sich mit der Arbeitslosenkasse in Verbindung zu setzen. Im Schreiben vom 23. Oktober 2000 antwortete der Beschwerdeführer, dass er aufgrund der Auskünfte des Beschwerdegegners weiterhin mit einer Lohnfortzahlung rechne und sich die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse vorderhand erübrige. 
 
Mit Entscheid vom 28. November 2000 wies die Finanzdirektion die Beschwerde gegen die Kündigung ab. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs lehnte der BSPV weitere Hilfeleistungen an den Beschwerdeführer ab. Gemäss einem von Dr. D.________ ausgestellten Arztzeugnis vom 4. Januar 2001 war der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2000 versuchsweise wieder arbeitsfähig. 
 
Mit Schreiben vom 13. März 2001 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner, er habe sich aufgrund der falschen Auskünfte erst im Oktober 2000 bei der Arbeitslosenkasse gemeldet. Für die Monate August bis Oktober 2000 habe er rückwirkend keine Taggelder erhalten. Er sei vermittelbar gewesen, da sich das von Dr. C.________ ausgestellte Arztzeugnis vom 23. August 2000 nur auf die Arbeitsstelle bei der Steuerverwaltung bezogen habe. 
Am 21. März 2001 ersuchte der Beschwerdeführer bei der zuständigen IV-Stelle um Ausrichtung einer IV-Rente. Mit Verfügung vom 9. Januar 2002 stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig ist, und sprach dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. April 2001 eine Rente zu. 
B. 
Mit Klage vom 31. Oktober 2001 beantragte der Beschwerdeführer beim Gerichtspräsident 7 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 17'492.95 nebst Zins als Schadenersatz für den Ausfall der Arbeitslosenentschädigung in den Monaten August bis Oktober 2000 zu bezahlen. Mit Urteil vom 15. August 2002 wies der Gerichtspräsident die Klage ab. Gleich entschied der Appellationshof des Kantons Bern mit Urteil vom 28. Februar 2003, wobei der Beschwerdeführer den Streitwert neu mit Fr. 18'855.55 nebst Zins bezifferte. 
C. 
Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Appellationshofs sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung angefochten. In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Appellationshof des Kantons Bern hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Der Beschwerdeführer stellt zudem den Antrag, es seien seine aus dem Recht gewiesene Eingabe vom 3. März 2003, die dieser Eingabe beigelegten Beweisurkunden und die Plädoyernotizen zu den Akten zu nehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Appellationshof habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem dieser die nachträglich gestellten Beweisanträge nicht abnahm, die Begründung der Rechtsbegehren, die Beweisanträge und die Begründung der nicht zugelassenen Beweisanträge nicht oder bloss ungenügend protokollierte und die nicht zugelassenen Beweisurkunden sowie die Plädoyernotizen nicht zu den Akten nahm. 
 
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Appellationshof habe die Vorschrift über die Zulassung nachträglicher Beweisanträge (Art. 93 ZPO/BE) sowie die Vorschrift über die Protokollpflicht (Art. 128 ZPO/BE) willkürlich angewendet. Auch lasse sich aus keiner Bestimmung der bernischen Zivilprozessordnung ableiten, dass die nicht zugelassenen Beweisurkunden und Plädoyernotizen nicht zu den Akten genommen werden dürfen. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Das setzt voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (BGE 126 III 485 E. 1a S. 486). Urteile der Zivilkammern des bernischen Appellationshofs unterliegen der Nichtigkeitsklage an dessen Plenum (Art. 7 Abs. 3 ZPO/BE). Gemäss Art. 359 Ziff. 3 ZPO/BE kann mit dieser Klage gerügt werden, der sich beschwerenden Partei sei das vollständige rechtliche Gehör verweigert worden (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, N 1a und N 6 zu Art. 359). 
1.3 Soweit der Beschwerdeführer den Vorwurf der Gehörsverweigerung direkt beim Bundesgericht erhebt, statt den Kammerentscheid vorgängig mit kantonaler Nichtigkeitsklage beim Plenum des Appellationshofs anzufechten, ist demnach auf seine Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten. Dies trifft nicht nur auf die Rüge zu, die nachträglich eingereichten Beweisanträge hätten abgenommen werden müssen (vgl. Art. 93 ZPO/BE; BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 112), sondern auch auf den Einwand, die Begründung der Rechtsbegehren und Beweisanträge hätte protokolliert (vgl. Art. 128 ZPO/BE) und die Plädoyernotizen sowie die nicht zugelassenen Beweisurkunden hätten zu den Akten genommen wer-den müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht des Gerichts, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Jede Verletzung der dieses prozessuale Mitwirkungsrecht sichernden Bestimmungen erfüllt den Nichtigkeitsgrund von Art. 359 Ziff. 3 ZPO/BE (Leuch/ Marbach/Kellerhals/ Sterchi, a.a.O., N 6b zu Art. 359 ZPO/BE). 
 
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung erhebt, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Gehörsanspruch wird in erster Linie vom kantonalen Prozessrecht umschrieben, wobei das Bundesgericht die Anwendung und Auslegung des kantonalen Rechts unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür prüft (BGE 124 I 49 E. 3 S. 51; 116 Ia 94 E. 3a S. 98). Die Rüge willkürlicher Anwendung des das rechtliche Gehör sichernden kantonalen Prozessrechts (Art. 93, Art. 128 Abs. 1 ZPO/BE) läuft durchwegs auf den Vorwurf hinaus, es sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert worden. Gerade dies wäre vorgängig mit Nichtigkeitsklage gemäss Art. 359 Ziff. 3 ZPO/BE beim Plenum des Appellationshofs zu rügen gewesen. 
1.4 Für einen Beizug der aus dem Recht gewiesenen Eingabe vom 3. März 2003, der dieser Eingabe beigelegten Beweisurkunden und der Plädoyernotizen besteht unter diesen Umständen kein Anlass. Der entsprechende Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 
2. 
2.1 Der Appellationshof erwog, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer über die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Krankheit und Kündigung falsch beraten und damit die Pflicht des Anwalts zu sorgfältigem Tätigwerden verletzt. Dem Beschwerdeführer sei daraus aber kein Schaden erwachsen. Es habe keine Rolle gespielt, dass der Lohnfortzahlungsanspruch des Beschwerdeführers weniger lang gedauert habe, als es der Beschwerdegegner angab, und der Beschwerdeführer sich aufgrund der falschen Auskunft bei der Arbeitslosenkasse verspätet angemeldet habe. Der Beschwerdeführer sei infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht vermittlungsfähig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG gewesen und habe deshalb in der Zeitspanne von August bis Oktober 2000 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nur in Bezug auf die Arbeitsstelle bei der Steuerverwaltung arbeitsunfähig gewesen zu sein. Es treffe nicht zu, dass er generell nicht arbeitsvermittlungsfähig gewesen sei. Deshalb habe er einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung gehabt. Aufgrund der falschen Auskunft des Beschwerdegegners habe er sich zu spät bei der Arbeitslosenkasse gemeldet und habe für die Monate August bis Oktober 2000 kein Arbeitslosengeld erhalten. Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationshof Willkür bei der Sachverhaltsermittlung vor. 
2.3 Willkürlich (Art. 9 BV) ist ein Entscheid nur dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Willkürverbot verletzt und inwiefern sich dies auf das Ergebnis des Entscheids auswirkt (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189). 
2.4 Soweit der Beschwerdeführer unter Angabe der fraglichen Aktenstellen geltend macht, der Appellationshof habe bestimmte Akten-stellen übersehen oder falsch wahrgenommen und daher willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen, ficht er nach Bundesrecht zu beurteilende Tatsachen als offensichtlich auf Versehen beruhend an, was vom Bundesgericht ohne weiteres zu berichtigen wäre (Art. 63 Abs. 2 OG). Rügen der Aktenwidrigkeit in der Art, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, können mit Berufung erhoben werden, dergegenüber die staatsrechtliche Beschwerde nachgeht (Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer kann mit diesen Vorbringen nicht gehört werden. 
2.5 
2.5.1 Der Appellationshof stützt seinen Standpunkt, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom 12. April bis zum 30. November 2000 generell arbeitsunfähig war, auf das am 23. August 2000 ausgestellte Arztzeugnis von Dr. C.________ und auf das vom 4. Januar 2001 datierende Arztzeugnis von Dr. D.________. Das spätere, am 16. November 2001 ausgestellte Arztzeugnis von Dr. C.________, woraus sich eine nicht als generell aufzufassende Arbeitsunfähigkeit ergeben soll, ist nach Auffassung des Appellationshofs konstruiert und daher wenig glaubhaft. Auf die Zeugenbefragung von Dr. C.________ könne verzichtet werden, weil dies an der Würdigung des zweiten, von Dr. C.________ ausgestellten Arztzeugnisses nichts ändern würde. Der Appellationshof berücksichtigte auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der fraglichen Zeitspanne. Dieser habe trotz behaupteter Vermittlungsfähigkeit keine Arbeit gesucht und sich vor der Arbeitslosenkasse dahingehend geäussert, er wolle seine Stelle bei der Steuerverwaltung behalten. Zudem schliesst der Appellationshof aus dem Umstand, dass bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung mangels Anspruchsberechtigung mit der IV-Rente des Beschwerdeführers verrechnet wurden, dass der Beschwerdeführer ab April 2000 arbeits- und vermittlungsunfähig war. 
2.5.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationshof willkürliche Beweiswürdigung vor. Das von Dr. C.________ am 24. August 2000 ausgestellte Arztzeugnis habe sich lediglich auf die Arbeitsstelle bei der Steuerverwaltung bezogen, weil der Beschwerdeführer nicht an diesen Arbeitsplatz zurückkehren konnte. Das zweite von Dr. C.________ ausgestellte Zeugnis vom 16. November 2001 stelle bloss eine ausdrückliche Bestätigung dieser Sachlage dar. Dr. C.________ hätte dazu als Zeuge einvernommen werden müssen. Auch die Auffassung des Appellationshofs, Dr. D.________ habe dem Beschwerdeführer eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2000 bestätigen wollen, sei willkürlich. Der Beschwerdeführer habe sich das Zeugnis von Dr. D.________ nur deshalb ausstellen lassen, um in den Genuss von Krankentaggeldern und Arbeitslosenentschädigung zu kommen. Zudem sei nicht zutreffend, dass die ausgerichteten Versicherungsleistungen der Arbeitslosenkasse mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet wurden. 
2.5.3 Weder das am 23. August 2000 ausgestellte Zeugnis von Dr. C.________ noch das am 4. Januar 2001 ausgestellte Zeugnis von Dr. D.________ enthalten indessen einen Anhaltspunkt, der auf eine auf den Arbeitsplatz bei der Steuerverwaltung beschränkte Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von August bis Oktober 2000 schliessen liesse. Es wäre zwar möglich, dass Dr. C.________ darüber Auskunft geben könnte, ob der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bei der Steuerverwaltung herrührte und deshalb nicht von einer generellen, auf alle Arbeitsplätze bezogene Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden konnte. Der Verzicht auf die Befragung von Dr. C.________ als Zeuge in vorweggenommener Beweiswürdigung erscheint aufgrund der klaren und unzweideutigen Angaben im Arztzeugnis und dem ähnlich lautenden Arztzeugnis von Dr. D.________ aber nicht als unhaltbar. Im übrigen trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, der Appellationshof gehe davon aus, dass Dr. D.________ eine generelle Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2000 bestätigt habe, nicht zu. Nach dem angefochtenen Urteil geht aus dem Zeugnis von Dr. D.________ lediglich eine "vorbestehende allgemeine Arbeitsunfähigkeit" hervor. Diese Feststellung im angefochtenen Urteil stimmt mit den Akten überein. Daran ändert auch ein angeblich der Finanzdirektion übergebenes Arztzeugnis vom 12. April 2000 nichts, welches dem Kläger "seit dem 12. April 2000 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit" bestätigt haben soll. Von willkürlicher Beweiswürdigung kann insoweit offensichtlich keine Rede sein. 
 
Auch der Rückschluss des Appellationshofs auf eine völlige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Tatsache, dass bezogene Arbeitslosenentschädigungen mit der IV-Rente des Beschwerdeführers verrechnet wurden, hält vor dem Willkürverbot stand. Der Appellationshof stützt sich darauf, dass eine 100%-ige IV-Rente nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur unter der Voraussetzung ausbezahlt wird, dass der Berechtigte vorgängig seit einem Jahr zumindest zu 40% arbeitsunfähig war. Neben einem nicht genügend bezeichneten Aktenstück (ein von der Arbeitslosenkasse SMUV ausgefülltes Formular) und einer unzulässigen, da neuen Beweisurkunde (Verfügung der Arbeitslosenkasse SMUV vom 16. Mai 2002) nennt der Beschwerdeführer ein sich bei den Akten befindendes Schreiben der Arbeitslosenkasse SMUV vom 7. Februar 2002, das diesen Rückschluss widerlegen soll. Aus diesem Schreiben ergibt sich nichts anderes, als dass die in der Kontrollperiode ab April 2001 bezogenen Arbeitslosengelder verrechnet wurden bzw. zurückbezahlt werden mussten. Jedenfalls ist die Schlussfolgerung des Appellationshofs, der Beschwerdeführer sei ab April 2000 zu 100% arbeitsunfähig gewesen, unter Berücksichtigung der diese Schlussfolgerung untermauernden Arztzeugnisse nicht unhaltbar. Eine willkürliche Würdigung des genannten Schreibens vom 7. Februar 2002 liegt nicht vor. 
2.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Appellationshof die Beweise nicht willkürlich gewürdigt hat, wenn er zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer ab April 2000 vollständig arbeitsunfähig war. 
3. 
Insgesamt ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil vor der Verfassung standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. September 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: