Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8G.93/2003 /pai 
 
Urteil vom 2. September 2003 
Anklagekammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. X.________ und B. X.________. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Brüder A. X.________ und B. X.________ werden durch Y.________, gegen den in Zürich bereits eine Strafuntersuchung hängig ist, beschuldigt, zusammen mit ihm in Luzern einen bewaffneten Raubüberfall begangen zu haben. Das Verfahren gegen Y.________ wurde durch den Kanton Zürich übernommen. 
 
Die Behörden des Kantons Luzern stellten fest, dass gegen A. X.________ sowie gegen sechs weitere Verdächtige im Kanton Bern überdies wegen vorsätzlicher Tötung ermittelt wird. 
 
Am 9. April 2003 wandte sich das Amtsstatthalteramt Luzern an den Generalprokurator des Kantons Bern mit dem Ersuchen, das Luzerner Verfahren gegen A. X.________ und B. X.________ zu übernehmen. Der Generalprokurator lehnte die Übernahme des Verfahrens ab. Die Behörden der Kantons Luzern und Bern konnten sich auch in einem zweiten Schriftenwechsel in der Gerichtsstandsfrage nicht einigen. 
 
B. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wendet sich mit Eingabe vom 31. Juli 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Bern seien als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zur Zeit gegen A. X.________ und B. X.________ im Kanton Luzern hängigen Strafverfahren zu übernehmen (act. 1). 
 
In seiner Stellungnahme vom 8. August 2003 beantragt der Generalprokurator des Kantons Bern, die Behörden des Kantons Luzern seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. X.________ und B. X.________ wegen des in Luzern begangenen Raubes zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im Meinungsaustausch zwischen den kantonalen Behörden war in Bern noch geltend gemacht worden, in Bezug auf den Raub bestehe gegen A. X.________ und B. X.________ kein hinreichender Tatverdacht (act. 1 S. 2 Ziff. 3). Daran hält der Gesuchsgegner vor der Anklagekammer zu Recht nicht mehr fest (act. 5 S. 2/3 Ziff. 3). Zum einen werden die Brüder durch Y.________ belastet, und zum anderen spricht eine DNA-Spur jedenfalls für eine Täterschaft von A. X.________ (act. 1 S. 2/3 Ziff. 4). 
 
2. 
Es ist unbestritten, dass der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Bern liegt, weil dort mit der vorsätzlichen Tötung das mit der schwereren Strafe bedrohte Delikt begangen worden ist (vgl. act. 5 S. 3 Ziff. 4). Der Gesuchsgegner macht jedoch geltend, alle denkbaren Zweckmässigkeitsgründe sprächen dafür, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. act. 5 S. 3/4 Ziff. 5). 
 
3. 
Vom gesetzlichen Gerichtsstand kann gestützt auf Art. 263 BStP ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten und die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu besonderen Schwierigkeiten führte. Es kann zu dieser Frage zunächst auf BGE 129 IV 202 E. 2 verwiesen werden, in welchem Entscheid die Rechtsprechung der Anklagekammer zusammengefasst ist. 
 
Können in komplexen Fällen, die zahlreiche Delikte betreffen, die einem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu voneinander völlig unabhängigen Handlungskomplexen zusammengefasst werden, so ist eine Trennung des Verfahrens grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich nur teilweise deckende Ketten von Beschuldigten und Delikten zu beurteilen sind (Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 447). Nach dem Kriterium des forum secundum praeventionis ist der Gerichtsstand in solchen Fällen im Verhältnis der Kantone, in denen jeweils ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, festzusetzen (vgl. BGE 129 IV 222 S. 204 mit Hinweisen). In einem vom Gesuchsgegner auf S. 4 der Stellungnahme erwähnten Fall hat die Anklagekammer die getrennte Beurteilung zweier Handlungskomplexe zur Hauptsache deshalb angeordnet, weil der neu entdeckte Handlungskomplex erwarten liess, dass es in einem ohnehin schon umfangreichen und anklagereifen Verfahren zu einem zusätzlichen Massenprozess mit weit über tausend Geschädigten kommen könnte (Urteil G.46/1989 vom 28. September 1989; vgl. auch das Beispiel bei Schweri a.a.O. N 450). 
 
4. 
Eine Trennung des Verfahrens drängt sich im vorliegenden Fall nicht auf. Zu verfolgen und zu beurteilen sind einerseits eine vorsätzliche Tötung aus dem Kanton Bern und andererseits ein bewaffneter Raubüberfall aus dem Kanton Luzern. Es kann keine Rede davon sein, dass der Kanton Bern ein besonders komplexes Verfahren übernehmen müsste. Zwar ist die Untersuchung in Bezug auf den Raub nicht abgeschlossen und B. X.________ zur Zeit unbekannten Aufenthaltes (act. 5 S. 3/4). Diese Umstände lassen für sich allein ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand jedoch offensichtlich nicht als geboten erscheinen. Weshalb besondere Orts- und Umfeldkenntnisse von Bedeutung sein könnten (act. 5 S. 4), ist nicht ersichtlich. 
 
Der Gesuchsgegner macht denn auch zur Hauptsache geltend, das Verfahren betreffend vorsätzliche Tötung werde nach realistischer Beurteilung noch in diesem Jahr ans Gericht überwiesen und die Verfolgung und Beurteilung dieser Haftsache dürfe nicht durch ein neues Delikt mit hohem Abklärungsbedarf verzögert werden (vgl. act. 5 S. 3). Dieses Vorbringen geht jedoch an der Sache vorbei. Der Gesuchsgegner stellt selber fest, dass das Gesetz nicht vorschreibt, dass alle strafbaren Handlungen, die einem oder mehreren Beschuldigten vorgeworfen werden, gleichzeitig durch denselben Richter beurteilt werden müssen (act. 5 S. 3/4). Es steht den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern deshalb frei, die vorsätzliche Tötung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung schon in nächster Zeit und den Raub erst später gerichtlich beurteilen zu lassen. 
 
Schliesslich wirft der Gesuchsgegner den Behörden des Kantons Luzern ein inkonsequentes Verhalten vor, weil sie das Verfahren gegen Y.________ an den Kanton Zürich abgetreten haben (vgl. act. 5 S. 4). Wie es sich damit verhält, kann heute nicht geprüft werden, weil der Gerichtsstand für Y.________ nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 
 
Aus den genannten Gründen ist das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gutzuheissen. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Bern werden berechtigt und verpflichtet erklärt, das gegen A. X.________ und B. X.________ im Kanton Luzern hängige Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. September 2003 
 
Im Namen der Anklagekammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: