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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 373/02 
 
Urteil vom 2. September 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
B.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Haus "zur alten Dorfbank", Dorfstrasse 33, 9313 Muolen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 23. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1958 geborene B.________ ist verheiratet und Mutter dreier Töchter (D.________, geb. 1977, A.________, geb.1985, und O.________, geb. 1991). Von Mai 1984 bis Mai 1986 arbeitete sie als Näherin bei der Firma E.________ AG in Y.________. Ab 4. August 1986 bis 31. Oktober 1987 war sie bei der Firma C.________ AG in X.________ angestellt. Im Juni 1987 musste ihr wegen eines Krebsleidens das linke Auge operativ entfernt werden. Seit April 1988 ist sie während 4,45 Stunden pro Tag als Fliessbandarbeiterin bei der Firma J.________ tätig. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 6. Januar 1992 wies die IV-Stelle des Kantons Aargau ihre Gesuche um Gewährung beruflicher Massnahmen und um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Im Rahmen der Verneinung des Rentenanspruchs brachte sie bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung. Auf weitere Rentengesuche wurde mit Schreiben vom 18. Januar 1994 und mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. November 1997 nicht eingetreten. 
 
Am 21. September 1999 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug an. Der Psychiater Dr. med. V.________, bei dem sie seit 18. Dezember 1998 in Behandlung war, diagnostizierte ein polysymptomatisches Zustandsbild, in dem Erschöpfung, Weinerlichkeit, Gespanntheit, Reizbarkeit, allgemeine Nervosität, Schlafstörungen, Schwitzen, starke Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und das Gefühl des Erstickens im Vordergrund stünden. Dieses Zustandsbild sei vor allem dem depressiv-ängstlichen Syndrom zuzurechnen. Die Versicherte sei mindestens zu 50 % arbeitsunfähig (Berichte vom 16. März 2000 und 19. Oktober 1999). Zur Abklärung der Verhältnisse zog die IV-Stelle weitere Arztberichte sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom 5. September 2000 bei. Mit Bericht vom 27. Juli 2001 stellte Dr. med. V.________ eine mässige Zunahme der Intensität der Symptome sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % fest. Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte würde als Gesunde zu 54 % ausserhäuslich und zu 46 % im Haushalt tätig sein. Für die Erwerbstätigkeit bestehe keine gesundheitliche Einschränkung, für die Haushaltstätigkeit eine solche von 19 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 9 % führe (Verfügung vom 6. August 2001). 
B. 
Hiegegen erhob B.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Verwaltung zwecks Überprüfung des Sachverhalts und Neuverfügung zurückzuweisen. Sie verlangte unter anderem eine Befragung der Berufsberaterin (recte: Haushalts-Abklärerin) und der Tochter D.________ zum Erwerbsstatus ohne Gesundheitsschaden. Die IV-Stelle beantragte Abweisung der Beschwerde. Am 3. Dezember 2001 reichte die Versicherte ihren Arbeitsvertrag mit der Firma E.________ AG vom 28. Mai 1984 sowie eine Bestätigung dieser Firma vom 27. November 2001 über ihren Arbeitseinsatz ein. Das kantonale Gericht holte am 6. März 2002 bei der Firma C.________ AG einen Bericht über das von der Versicherten bis Juni 1987 geleistete Arbeitspensum ein, der am 8. März 2002 erstattet wurde. Am 20. März 2002 verlangte die Versicherte die Einvernahme dreier Mitarbeiterinnen der Firma C.________ AG als Zeuginnen. Mit Entscheid vom 23. April 2002 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zwecks Abnahme der beantragten Beweise und zur Neuentscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Dieses habe die Berufsberaterin (recte: Haushalts-Abklärerin) und die Tochter D.________ über den Erwerbsstatus ohne Gesundheitsschaden zu befragen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. August 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Begriffe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (BGE 121 V 331 Erw. 3b, 115 V 133 Erw. 2, je mit Hinweisen), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 174), bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 125 V 149 Erw. 2a, 150 Erw. 2c, 104 V 136 Erw. 2a) und die Festlegung der Gesamtinvalidität bei teilerwerbstätigen Versicherten (BGE 125 V 149 Erw. 2b mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Beizupflichten ist des Weiteren den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu ergänzen ist, dass die revisionsrechtlichen Grundsätze zu Art. 41 IVG sinngemäss auch im Neuanmeldungsprozess gelten, wenn die Verwaltung auf ein neues Rentengesuch eingetreten ist und es materiell geprüft hat (Art. 87 Abs. 4 IVV). Diesfalls hat sich das Gericht mit dem Eintreten durch die Verwaltung nicht mehr zu befassen und nur zu prüfen, ob seit der letzten rechtskräftigen Rentenverweigerung eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis; vgl. auch SVR 2002 IV Nr. 10 S. 26 Erw. 2). 
 
Ein Rentenanspruch kann neu entstehen nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (vgl. BGE 105 V 30 mit Hinweisen und BGE 113 V 275 Erw. 1a), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung des Versicherten somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 IVG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad zwischen der Ablehnungsverfügung vom 6. Januar 1992 und der Verfügung vom 6. August 2001 (AHI 1999 S. 83) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Umstritten ist in diesem Rahmen, ob anstatt der am 6. Januar 1992 angewandten gemischten Bemessungsmethode nunmehr die Einkommensvergleichsmethode heranzuziehen ist. 
3.1 Verwaltung und Vorinstanz erachten weiterhin die für Teilerwerbstätige massgebende gemischte Methode bei einer 54%igen Erwerbstätigkeit und einer 46%igen Haushaltsarbeit als anwendbar. Die Versicherte habe ihr Arbeitspensum ab Mitte 1985 reduziert und sei seither mit Ausnahme einer kurzen Zeit (August bis November 1986) noch durchschnittlich höchstens zu rund 63 % beschäftigt gewesen, wobei die Reduktion nicht auf gesundheitliche, sondern auf familiäre Gründe zurückzuführen gewesen sei. Zudem hätten sich die Verhältnisse durch die Geburt des dritten Kindes geändert, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin mit dieser zusätzlichen Belastung in einem grösseren Umfang ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Im Übrigen seien keine finanziellen Verhältnisse ersichtlich, die sie zwingen würden, einer ganztägigen Arbeit nachzugehen, da ihr Ehemann unbestrittenermassen zu 100 % erwerbstätig sei. Eine reine Aufbesserung der familiären Vermögenssituation ins Feld zu führen, genüge jedenfalls nicht. 
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht, des Untersuchungsgrundsatzes, des Verhältnismässigkeitsprinzips und der EMRK-Garantien (Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Fairnessgebot etc.). Im Rahmen der Haushaltsabklärung sei ihr bzw. ihrer anwesenden Tochter D.________ die Frage, in welchem Umfang sie ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre, gar nicht gestellt worden. Die Vorinstanz habe es trotz ihres Antrags unterlassen, die Berufsberaterin (recte: Haushalts-Abklärerin) und die Tochter D.________ zur Statusfrage zu befragen. Diese Einvernahmen habe die Vorinstanz nachzuholen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ohne den Gesundheitsschaden wäre sie nunmehr zu 100 % erwerbstätig, nachdem die jüngste Tochter zehnjährig sei und sie mit zwei Kindern schon zu 100 % bzw. mindestens zu 63 % sowie mit drei Kindern zu 50 % gearbeitet habe. 
4. 
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
4.2 Die Ablehnung von Beweisanträgen oder der Verzicht auf weitere Beweisvorkehren stellt an sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 122 V 158 Erw. 1a) dar. Entscheidend ist, ob der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (Erw. 2.1 hievor; Urteil T. vom 13. März 2000 Erw. 1, U 415/99). 
5. 
5.1 Der bei den Akten liegende Abklärungsbericht Haushalt vom 5. September 1990 wurde weder von der Versicherten noch von der Abklärungsperson unterzeichnet. 
5.2 Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Abklärungsberichten für die Beurteilung der Leistungsansprüche zukommt, ist es angezeigt, dass die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht und Bestätigung vorgelegt werden, wie es das Formular "Abklärungsbericht Haushalt" denn auch vorsieht. Es geht nicht um die inhaltliche Anerkennung der Aussagen, sondern vielmehr darum, allfällige Missverständnisse oder Unvollständigkeiten sofort und an Ort und Stelle zu klären, sowie unterschiedliche Auffassungen und Einschätzungen festzuhalten. Die Besprechung des Berichts in diesem Sinne verursacht keinen übermässigen Aufwand, sondern schafft im Gegenteil für das weitere Verfahren eine klare Grundlage. Gleichzeitig ermöglicht dieses Vorgehen, allenfalls notwendige Ergänzungen vorzunehmen und trägt damit zu einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung bei, ganz im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der funktionell auch der Sachverhaltsermittlung dient. Allerdings lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren eine Rechtspflicht auf Vorlage des Abklärungsberichtes zur Durchsicht und Unterschrift nicht ableiten. Es genügt, wenn der versicherten Person im Rahmen des Anhörungsverfahrens (Art. 73bis Abs. 1 IVV) das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung im Haushalt zu äussern (BGE 128 V 94 mit Hinweisen; Urteil B. vom 29. November 2002 Erw. 3.2.1, I 572/01). 
5.3 Vorliegend hatte die Versicherte im Anhörungsverfahren volles Akteneinsichtsrecht und konnte zum Abklärungsbericht Stellung nehmen. Die fehlende Unterzeichnung des Berichts stellt damit keine Gehörsverletzung dar. 
6. 
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wurde von der Haushalts-Abklärerin im Bericht vom 5. September 2000 mit Ja beantwortet. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte arbeite seit 1988 als Fabrikarbeiterin bei der Firma J.________ mit einem Pensum von 22,25 Stunden pro Woche (Vertrag 50%-Anstellung). Gestützt hierauf erachtete sie die gemischte Methode als anwendbar. 
 
Aus dem Abklärungsbericht geht nicht hervor, ob die Versicherte bzw. ihre zu Übersetzungszwecken anwesende Tochter D.________ von der Abklärerin zu diesem Punkt befragt wurden und, bejahendenfalls, welche Angaben sie diesbezüglich machten. 
 
Allerdings hat die Versicherte ihren Standpunkt, sie wäre ohne Gesundheitsschaden nunmehr zu 100 % erwerbstätig, im Anhörungsverfahren dargetan, und die Verwaltung hat dazu sowohl im Vorbescheid als auch in der Verfügung Stellung genommen. Im Weiteren hat sich auch das kantonale Gericht mit diesem Punkt auseinandergesetzt. Ob unter diesen Umständen in der vorinstanzlichen Nichteinvernahne der Abklärerin und der Tochter D.________ zum Erwerbsstatus der Versicherten eine Verletzung der von dieser angerufenen Verfahrensgrundsätze (Erw. 3.2 hievor) vorliegt, kann offen gelassen werden, da aus nachfolgenden Gründen eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung angezeigt ist. 
7. 
7.1 Die Versicherte reiste am 25. Januar 1983 in die Schweiz ein. Sie ist verheiratet und Mutter dreier Töchter, geboren 1977, 1985 und 1991. Seit Mai 1984, mithin ab dem siebten Altersjahr der jüngsten Tochter, bis Mai 1985 arbeitete sie zu 100 % als Näherin bei der Firma E.________ AG. Von Mitte 1985 bis Mai 1986 reduzierte sie die Arbeit bei dieser Firma unbestrittenermassen wegen der weiteren Schwangerschaft und der Geburt der zweiten Tochter im Dezember 1985 auf rund 50 %. Ab August 1986 bis November 1986 war sie zu 100 %, danach bis Juni 1997 durchschnittlich zu 63,18 % bei der Firma C.________ AG tätig. Im Juni 1987 wurde sie wegen eines Krebsleidens am linken Auge operiert. Danach war sie bis zur Beendigung der Arbeit bei der C.________ AG per Ende Oktober 1987 zu 100 % krank geschrieben. Seit 1. April 1988, also auch seit der Geburt des dritten Kindes im Jahre 1991, arbeitet sie während 4,45 Stunden pro Tag als Fliessbandarbeiterin bei der Firma J.________. 
 
Die jüngste Tochter wurde früher mehrheitlich durch die älteste Tochter betreut. Diese war im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses nunmehr selber als kaufmännische Angestellte erwerbstätig, wohnte aber gegen Abgabe eines Wohn- und Kostgeldes noch bei den Eltern. Der Ehemann der Versicherten arbeitete bei der Firma Z.________ AG in X.________. Die beiden jüngeren Töchter gingen am Wohnort zu Schule. Die zweitälteste Tochter war fast sechzehn Jahre alt und damit weitgehend selbstständig. Die jüngste Tochter war knapp zehnjährig. Bei Kindern dieses Alters ist es nicht ungewöhnlich, dass Mütter bereits wieder ganztags erwerbstätig sind und für die Betreuung der Kinder, soweit sie nicht durch den Schulbesuch beschäftigt sind, allenfalls die Dienste einer Drittperson in Anspruch nehmen (Urteil T. vom 15. März 2001 Erw. 2b, I 135/00). Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass anstelle der jetzt erwerbstätigen ältesten Tochter die zweitälteste die Betreuung der jüngsten übernimmt, zumal die Versicherte wegen ungenügender Deutschkenntnisse gar nicht in der Lage wäre, ihr bei der Erledigung der Schulaufgaben behilflich zu sein. Weiter hat die Haushaltsabklärung gezeigt, dass der Ehemann und die Töchter durchaus bereit waren, einen Teil der anfallenden Arbeiten zu übernehmen. 
7.2 Vorliegend fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Versicherte im Jahre 1984, als sie nur ein Kind hatte, klar ihre Bereitschaft gezeigt hat, ohne Gesundheitsschaden eine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben. Später arbeitete sie mit zwei Kindern eine zeitlang zu 100 % bzw. zu 63 % und danach trotz dreier Kinder und der gesundheitlichen Beeinträchtigung jahrelang zu rund 50 %. Diese Umstände sprechen dafür, dass sie als Gesunde im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, als sich die Kinderbetreuung praktisch nur noch auf die zehnjährige Tochter beschränkte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. 
 
Nicht stichhaltig ist das Argument von Verwaltung und Vorinstanz, es seien keine finanziellen Verhältnisse ersichtlich, die die Versicherte zwingen würden, einer ganztägigen Arbeit nachzugehen. Zum einen ist der ökonomische Aspekt nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien. Zum anderen ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wirtschaftlich notwendig ist, sondern inwieweit sie bei den gegebenen Verhältnissen als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Nachvollziehbar ist zudem der Wunsch der Versicherten nach einem finanziellen Spielraum (vgl. auch Urteile G. vom 19. August 2002 Erw. 2.2, I 160/02, L. vom 15. März 2002 Erw. 2c/bb, I 36/01, und U. vom 13. Dezember 2001 Erw. 3c, I 532/01). Da die persönlichen und familiären Verhältnisse für die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit sprechen, ist die Invaliditätsbemessung in Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) vorzunehmen. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie in diesem Sinne über den Rentenanspruch neu verfüge. Hiermit bleiben den Parteien alle Rechte, insbesondere der doppelte Instanzenzug, gewahrt (BGE 125 V 417 Erw. 2c). 
8. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Der Umstand, dass die Sache entgegen ihrem Antrag nicht an die Vorinstanz, sondern an die Verwaltung zurückgewiesen wird, rechtfertigt keine Kürzung der Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2002 und die Verfügung vom 6. August 2001 aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: