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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 61/02 
 
Urteil vom 2. September 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 27. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene S.________ bezieht seit 1989 Ergänzungsleistungen zur Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. In deren Berechnung wurden jeweils auch die beiden 1980 und 1983 geborenen Kinder miteinbezogen. Im Januar 2001 teilte S.________ der Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit, dass ihre Kinder vom verstorbenen Grossvater väterlicherseits eine Liegenschaft geerbt hatten. Auf Grund des eingeforderten Erbschaftsinventars stellte die Kasse fest, dass der Erbgang bereits im November 1998 erfolgt war, weshalb sie den Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit ab 1. Dezember 1998 neu berechnete (Verfügungen vom 2. August 2001). Dabei ergab sich, dass S.________ bis und mit Februar 2001 Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 15'729.- zu viel ausgerichtet worden waren. Diesen Betrag forderte die Kasse mit Verfügung vom 3. August 2001 als unrechtmässig bezogen zurück. 
 
Eine Eingabe des von S.________ beigezogenen Anwalts vom 13. September 2001 qualifizierte die Ausgleichskasse als Gesuch um Erlass der verfügten Rückerstattungsschuld, welches sie mit Verfügung vom 7. November 2001 mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ablehnte. 
B. 
Beschwerdeweise machte S.________ am 8. Dezember 2001 - nunmehr ohne anwaltliche Vertretung - geltend, die Eingabe vom 13. September 2001 hätte (auch) als Beschwerde gegen die Verfügungen vom 2. und 3. August 2001 behandelt werden müssen. Sie beantragte daher die Aufhebung dieser Verfügungen und - eventualiter - erneut den Erlass der Rückerstattungsschuld. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) befand, die Eingabe vom 13. September 2001 könne sowohl auf Grund des Antrages als auch der Begründung "einzig als Erlassgesuch aufgefasst werden". Im Übrigen verneinte es die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens der Leistungsbezügerin und wies die erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2002 ab. 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert S.________ ihre im kantonalen Verfahren gestellten Anträge. Auf die Aufforderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. September 2002 hin, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1300.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, ersucht sie mit Schreiben vom 12. Oktober 2002 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene kantonale Entscheid vom 27. März 2002 beruht auf der Annahme, dass die Leistungsverfügungen vom 2. August 2001 und insbesondere die Rückerstattungsverfügung vom 3. August 2001 in Rechtskraft erwachsen sind. Nachdem sich die Beschwerdeführerin wie schon im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt stellt, mit der am 13. September 2001 von ihrem damaligen Anwalt bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt zuhanden des Versicherungsgerichts eingereichten, als "Rekurs" bezeichneten Rechtsschrift seien auch diese Verfügungen fristgerecht angefochten worden, ist zunächst die Behandlung dieser Eingabe durch die Verwaltung und anschliessend die Vorinstanz einer näheren Prüfung zu unterziehen. 
2. 
Zunächst ist somit zu klären, ob die Eingabe der Versicherten vom 13. September 2001 ausschliesslich als Erlassgesuch oder aber auch als Beschwerde gegen die damals noch nicht rechtskräftigen Leistungsverfügungen vom 2. August 2001 und die Rückerstattungsverfügung vom 3. August 2001 zu betrachten ist. 
2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. und 3. August sowie 7. November 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), finden im vorliegenden Fall die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getreten Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 noch keine Anwendung; abzustellen ist vielmehr auf die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ELG kann gegen die Verfügungen über Ergänzungsleistungen Beschwerde geführt werden. Abs. 2 sieht vor, dass die Kantone eine von der Verwaltung unabhängige Rekursbehörde bestimmen und das Verfahren ordnen (Satz 1); Art. 85 AHVG ist sinngemäss anwendbar (Satz 2). Nach Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. 
2.3 Die Beschwerde ist eine prozessuale Willenserklärung, mit der die Überprüfung einer Verfügung verlangt wird. Es muss deshalb aus ihr hervorgehen, dass die Parteien mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden sind und diese durch die obere Instanz überprüft werden soll. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde ist nicht notwendig, kann aber als Indiz für seinen Inhalt gewertet werden (Urteil L. vom 30. November 2001 [H 78/01] Erw. 2a mit Hinweisen). 
Nach dem Erlass einer Rückerstattungsverfügung stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen: die Beschwerde gegen die Rückerstattung als solche oder aber ein Erlassgesuch. Die betroffene Person kann entweder zuerst Beschwerde führen und hernach, bei Misserfolg der Anfechtung, ein Erlassgesuch stellen. Sie kann aber auch auf eine Beschwerde verzichten und sogleich um Erlass der Rückforderung ersuchen. Ist die Eingabe eines Versicherten nicht eindeutig als Beschwerde oder als Erlassgesuch qualifizierbar, ist nach Treu und Glauben anhand der Erklärungen in der Eingabe festzulegen, welche der beiden prozessualen Möglichkeiten die betreffende Person ergreifen wollte (Urteil L. vom 30. November 2001 [H 78/01] Erw. 2b mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Unbestrittenermassen stellt die Eingabe des früheren Anwalts der heutigen Beschwerdeführerin vom 13. September 2001 ein Gesuch um Erlass der verfügten Rückerstattungsschuld über Fr. 15'729.- dar, dessen Beurteilung zunächst in die Zuständigkeit der Ausgleichskasse fiel. Der darin gestellte Antrag, wonach die auf den Verfügungen vom 2./3. August 2001 basierende Rückforderung zu erlassen und "damit die entsprechenden Verfügungen aufzuheben" seien, kann zwar ohne weiteres dahin gehend verstanden werden, dass die Rückerstattungsforderung einzig zufolge Bewilligung des anbegehrten Erlasses aufgehoben werden, im Übrigen aber nicht als angefochten gelten soll (vgl. aber nachstehende Erw. 4.2). 
3.2 Zu Recht hat die Ausgleichskasse indessen die Frage aufgeworfen, ob mit der Eingabe vom 13. September 2001 allenfalls auch gegen die von ihr geltend gemachte Rückerstattung als solche Beschwerde geführt werden wollte. Dazu bestand schon auf Grund des Umstandes hinreichende Veranlassung, dass die Eingabe nicht als Gesuch um Erlass, sondern ausdrücklich als "Rekurs" bezeichnet und überdies - entsprechend der in den Verfügungen vom 2. und 3. August 2001 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - zwar an die Sozialversicherungsanstalt, dies jedoch ausdrücklich "z. H. Kantonales Versicherungsgericht" adressiert war. Für die Beurteilung einzig der Erlassfrage wäre das kantonale Gericht im damaligen Verfahrensstadium gar nicht zuständig gewesen, da diesbezüglich noch keine Verwaltungsverfügung ergangen war. 
 
Nach Darstellung der Ausgleichskasse und gemäss einer sich in deren Unterlagen befindenden Aktennotiz soll eine am 17. September 2001 erfolgte telefonische Rückfrage beim damaligen Anwalt der heutigen Beschwerdeführerin ergeben haben, dass die Rückforderung nicht bestritten werde und es nur um das Erlassgesuch gehe. Die Verwaltung sah daher davon ab, die Eingabe vom 13. September 2001 zur Behandlung als eine gegen die Verfügungen vom 2. und 3. August 2001 gerichtete Beschwerde an das kantonale Gericht weiterzuleiten, und beschränkte sich darauf, über das darin enthaltene Erlassgesuch zu befinden. 
3.3 Nachdem die unterbliebene Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 2. und 3. August 2001 in der dem kantonalen Gericht eingereichten Rechtsschrift vom 8. Dezember 2001 gerügt worden war, verneinte auch die Vorinstanz in Erwägung 1 ihres Entscheids vom 27. März 2002 den Beschwerdecharakter der Eingabe vom 13. September 2001. Damit ist sie faktisch auf diese - verstanden als gegen die Verfügungen vom 2. und 3. August 2001 gerichtete Beschwerde - nicht eingetreten, auch wenn dies im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids, das auf Abweisung der Beschwerde lautet (Dispositiv-Ziffer 1), keinen Niederschlag gefunden hat. 
 
4. 
Die Verneinung des Beschwerdecharakters der Eingabe vom 13. September 2001 begründet die Vorinstanz damit, dass diese sowohl auf Grund des Antrages als auch der Begründung einzig als Erlassgesuch aufgefasst werden könne; überdies habe der Rechtsvertreter bestätigt, dass die Rückforderung selbst nicht bestritten werde und seine Eingabe ein Erlassgesuch darstelle. 
4.1 Mit dieser kurz ausgefallenen, eher summarischen Begründung hat sich das kantonale Gericht der Auffassung der Ausgleichskasse in deren Vernehmlassung vom 18. Januar 2002 angeschlossen, ohne sich vertieft mit den Einwänden in der ihr am 8. Dezember 2001 eingereichten Rechtsschrift auseinanderzusetzen. Nachdem die Verwaltung den Beschwerdecharakter der Eingabe vom 13. September 2001 verneint hatte, die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren aber auf deren Behandlung als Beschwerde gegen die Verfügungen vom 2./3. August 2001 bestand, konnte sich das kantonale Gericht nicht auf eine Überprüfung der von der Ausgleichskasse vertretenen Ansicht beschränken, sondern hatte als erstinstanzlich zuständige Beschwerdestelle selbstständig über den Beschwerdecharakter der fraglichen Rechtsschrift zu befinden. Der Ausgleichskasse steht diesbezüglich keinerlei Entscheidungsbefugnis zu, weshalb sie eine unklare Eingabe im Zweifelsfall denn auch dem kantonalen Gericht zu überweisen hat, in dessen alleinigen Zuständigkeitsbereich deren Qualifikation fällt. 
4.2 Auch kann der vorinstanzlichen Betrachtungsweise und der daraus gezogenen Folgerung, wonach die Eingabe vom 13. September 2001 sowohl auf Grund des Antrages als auch der Begründung einzig als Erlassgesuch aufgefasst werden könne, nicht mit dieser Bestimmtheit beigepflichtet werden. Während der formulierte Antrag der als "Rekurs" bezeichneten Rechtsschrift wörtlich auf Aufhebung der Verfügungen vom 2. und 3. August 2001 lautet, finden sich in deren Begründung auch Ausführungen, welche die Zulässigkeit der Rückforderung als solche in Frage stellen und zumindest nicht ausschliesslich die Beurteilung der Erlassfrage betreffen. So gliedert sich die rechtliche Begründung zwar in die beiden Untertitel: "1. gutgläubige Entgegennahme" und "2. grosse Härte", womit klar die beiden für einen Erlass der Rückerstattungsschuld notwendigen Voraussetzungen angesprochen werden. Indessen wird in den jeweiligen Ausführungen etwa auch hervorgehoben, dass nicht der Beschwerdeführerin selbst, sondern deren Kindern eine Erbschaft zugefallen ist, sodass sich die Vermögenslage der Ergänzungsleistungsbezügerin gar nicht verbessert habe; zudem seien wegen einer neu aufgenommenen Weiterbildung die anfallenden Kosten gestiegen und auf der andern Seite das Erwerbseinkommen gesunken. Diese Aspekte sind nicht nur für die Frage nach dem Vorliegen einer grossen Härte der verlangten Rückerstattung von Bedeutung, sondern können durchaus auch als Bemängelung der neuen Ergänzungsleistungsberechnungen und als Argument gegen die Zulässigkeit der verfügten Rückforderung verstanden werden. 
4.3 Die zunächst von der Ausgleichskasse gehegten Zweifel mögen durch die auf Anfrage hin abgegebene Erklärung des früheren Anwalts der heutigen Beschwerdeführerin zwar ausgeräumt worden sein. Auf diese angebliche Auskunft, welche von der Ausgleichskasse lediglich telefonisch eingeholt wurde und die nur durch eine verwaltungsinterne Aktennotiz belegt ist, konnte die Vorinstanz ohne eigene Abklärungen und insbesondere ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin indessen nicht abstellen, ohne damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen. Wenn die Auskunft des früheren Anwalts als solche oder zumindest deren Inhalt erstmals in der vorliegend zu beurteilenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestritten wird, kann dies daher auch nicht als unzulässiges neues Vorbringen qualifiziert werden, hatte die Beschwerdeführerin bis dahin doch gar keine Möglichkeit, sich zur Befragung ihres ehemaligen Rechtsvertreters durch die Ausgleichskasse zu äussern. Insoweit liegt ein von der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellter Sachverhalt vor, was mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch bei - wie vorliegend - eingeschränkter Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gerügt werden kann (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
5. 
5.1 Unter diesen Umständen wird das kantonale Gericht, an welches die Sache zurückzuweisen ist, die Frage, ob der Eingabe vom 13. September 2001 ein Beschwerdewille zu entnehmen ist, unter Wahrung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör einer nochmaligen genaueren Prüfung zu unterziehen haben. Dabei wird es auch darüber befinden, ob der frühere Anwalt der Beschwerdeführerin persönlich zu befragen oder - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt - als Mitbeteiligter ins Verfahren einzubeziehen ist. Sollte es den Beschwerdecharakter der Eingabe vom 13. September 2001 erneut verneinen, wäre diesbezüglich ein begründeter Nichteintretensentscheid zu erlassen. Andernfalls wird die Vorinstanz die Erfüllung der weiteren an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift zu stellenden formellen Erfordernisse prüfen und gegebenenfalls hernach in der Sache selbst materiell entscheiden. 
5.2 Da die Rechtsbeständigkeit der Leistungsverfügungen vom 2. August und der Rückforderungsverfügung vom 3. August 2001 im kantonalen Verfahren demnach noch gar nicht feststand, war es verfrüht, über die Erlassfrage zu befinden. Dies hat zur Folge, dass der angefochtene kantonale Entscheid vom 27. März 2002 aufzuheben ist. Nach Prüfung der Eingabe vom 13. September 2001 im Sinne der vorstehenden Erwägung wird die Vorinstanz über die Erlassfrage, sofern diese nicht gegenstandslos wird, erneut einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen haben. 
6. 
Weil weder die Frage nach dem Erlass der Rückerstattungsschuld noch der rein prozessuale Aspekt des vorinstanzlichen Nichteintretens auf die Eingabe vom 13. September 2001 die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134 OG betrifft (vgl. zur Erlassfrage: BGE 122 V 223 Erw. 2, 136 Erw. 1, 112 V 100 Erw. 1b, je mit Hinweisen), sind für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht Gerichtskosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Diese gehen zu Lasten der unterliegenden Ausgleichskasse (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos. Mangels anwaltlicher Vertretung ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 27. März 2002 aufgehoben wird, und es wird die Sache an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse Basel-Landschaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: