Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_546/2010 
 
Urteil vom 2. September 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, handelnd durch 
ihren Ehemann E.________, 
und dieser vertreten durch 
Fürsprecher Beat Müller-Roulet, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2010. 
In Erwägung, 
dass D.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 31. Mai 2010 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben hat, 
dass mit Verfügung vom 19. Juli 2010 die Gesuche um Sistierung des Verfahrens mangels Begründung und um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden sind, 
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) auch eine willkürliche Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung oder andere Verfassungsverletzungen gerügt werden können (Art. 95 lit. a BGG), weshalb für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum bleibt (Art. 113 BGG) und darauf nicht einzutreten ist (Urteil 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 1), 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtsprechung, wonach die Verfügung den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) und später eingetretene Tatsachen grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben, das rechtliche Gehör verletzen und eine Rechtsverweigerung darstellen soll, 
dass abgesehen davon in den nach der Verfügung vom 2. Oktober 2009 erstellten Berichten des Schmerz-Zentrums Klinik I.________ vom 24. Februar, 6. und 20. März sowie 1. und 12. April 2010 keine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit "bestätigt" wird, 
dass das neu eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 16. August 2010 ausser Betracht zu bleiben hat (Art. 97 Abs. 1, 99 Abs. 1 und 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9C_629/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3), 
dass die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % allein keine rechtsgenüglichen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der in Kenntnis aller relevanten medizinischen Akten ergangenen Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 22. Juni 2009 zu wecken vermag, weshalb kein Anlass für eine versicherungsexterne Abklärung bestand (vgl. BGE 135 V 465), 
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung übt (Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 E. 1.2), 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. September 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler