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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_408/2011 
 
Urteil vom 2. September 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungs- und Konkursamt A.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 9. Mai 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 20. Januar 2011 verfügte das Betreibungsamt A.________ gegenüber X.________ in der Gruppe Nr. 1 eine Lohnpfändung von Fr. 500.-- pro Monat. Es stellte der Schuldnerin die Pfändungsurkunde mit normaler Post zu. 
 
B. 
Dagegen erhob die Schuldnerin am 10. März 2011 eine Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mit Entscheid vom 9. Mai 2011 abwies. 
 
C. 
Gegen den am 7. Juni 2011 empfangenen Entscheid reichte X.________ am 17. Juni 2011 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung, weil die Pfändungsurkunde nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei und daher die Zustellung erneut bzw. korrekt zu erfolgen habe. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Betreibungssache, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert offen steht (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
2. 
Die Beschwerde beschränkt sich auf ein Wiederholen der bereits kantonal vorgebrachten Rügen, ohne dass sich die Schuldnerin mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen würde. Mit Bezug auf Sachverhaltsfeststellungen, für welche gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht gilt, kann deshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Die Beschwerdebegründung vermag jedoch auch bezüglich der Rechtsanwendung den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht gerecht zu werden, da im Einzelnen darzutun ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 387). 
 
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat für jede der sieben Betreibungen der Pfändungsgruppe Nr. 1 im Einzelnen ausgeführt, dass und inwiefern der jeweilige Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (E. 2.3 - 2.8 des angefochtenen Entscheides). Diese für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung lässt sich nicht mit dem Satz anfechten, das Betreibungsamt sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass Rechtsvorschläge erhoben und diese nicht beseitigt worden seien. 
 
2.2 Das Betreibungsamt hat der Schuldnerin die Pfändungsurkunde durch einfache Post zugesandt. Durch die Beschwerdebegründung, wonach die Urkunde nicht eingeschrieben zugestellt worden sei, ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin vom Inhalt der Pfändungsurkunde Kenntnis erhielt, und sie stellt die betreffende Feststellung der Aufsichtsbehörde auch nicht in Frage. Dennoch beharrt sie auf einer Zustellung per Einschreiben. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheid darauf hingewiesen, dass in der Lehre umstritten sei, ob die Pfändungsurkunde eine Betreibungsurkunde im Sinn von Art. 64 SchKG oder eine per Einschreiben zuzustellende gewöhnliche Mitteilung im Sinn von Art. 34 SchKG sei, und festgehalten, so oder anders sei die Zustellung mit einfacher Post fehlerhaft gewesen. Zutreffend hat die Aufsichtsbehörde sodann erwogen, dass der Zustellungsakt dennoch volle Rechtswirkung entfalte und unbekümmert um die Fehlerhaftigkeit der Zustellung nicht zu wiederholen sei, wenn daran kein Rechtsschutzinteresse bestehe, was der Fall sei, wenn die Betriebene daraus - wie vorliegend - keine zusätzlichen Erkenntnisse erhalte (vgl. die betreffende Rechtsprechung zur fehlerhaften Zustellung des Zahlungsbefehls, welche a fortiori für die fehlerhafte Zustellung der Pfändungsurkunde gelten muss: BGE 112 III 81 E. 2b S. 84 f.; 128 III 101 E. 2 S. 104). Mit der diesbezüglichen Entscheidbegründung der Aufsichtsbehörde setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz auseinander und ohnehin wäre der angefochtene Entscheid, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, auch materiell zu schützen. 
 
2.3 Was schliesslich das Vorbringen anbelangt, die Lohnpfändung sei beim falschen Arbeitgeber erfolgt, hat die Aufsichtsbehörde festgehalten, das Betreibungsamt treffe keine Pflicht, den Lohn eines bestimmten Arbeitgebers zu pfänden (nach den Ausführungen des Betreibungsamtes war der Arbeitgeber vorliegend in Zusammenarbeit mit anderen Amtsstellen eruiert worden und gilt er gemäss der Ausgleichskasse Basel-Landschaft auch als der offizielle und letzte Arbeitgeber der Schuldnerin). Mit der nicht weiter ausgeführten Behauptung, das Betreibungsamt kenne den regulären Hauptarbeitgeber, ist nicht dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll. 
 
Zutreffend ist sodann die Aussage der Aufsichtsbehörde, dass kein Anspruch auf eine "stille Lohnpfändung" besteht, sondern es sich dabei um eine Praxis handelt, welche im Ermessen des Betreibungsamtes liegt und auch auf dessen Gefahr hin geschieht, weil sie an sich im Widerspruch zu Art. 99 SchKG steht (vgl. auch LEBRECHT, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 99 SchKG). Die Beschwerdeführerin kann deshalb mit ihrem Anliegen, die Lohnpfändung habe eine stille zu bleiben, nicht durchdringen, und insbesondere kann sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts aus ihrer Drohung ableiten, wegen Amtsmissbrauches eine Schadenersatzklage zu erheben. 
 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ sowie der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. September 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli