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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_754/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. September 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Logistikbasis der Armee.  
 
Gegenstand 
Rückgabe (Einzug) der persönlichen Waffe, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 1. Juli 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2013 gab das Bundesverwaltungsgericht X.________ die Besetzung des Spruchkörpers in seinem Verfahren gegen die Logistikbasis der Armee bezüglich Rückgabe (Einzug) der persönlichen Leihwaffe bekannt. Gleichzeitig forderte es ihn auf, bis zum 22. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, andernfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten werde. X.________ beantragt mit Eingabe vom 29./30. August 2013, die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des Kostenvorschusses aufzuheben. 
 
2.  
 
 Die Eingabe erweist sich in der vorliegenden Form als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden: 
 
2.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über den Kostenvorschuss ist die Beschwerde an das Bundesgericht zwar grundsätzlich zulässig, da sie regelmässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Indessen ist auch in diesem Fall erforderlich, dass die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung enthält (Art. 42 BGG). Es ist in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vorliegende Eingabe beschränkt sich darauf, zu verlangen, dass das vorinstanzliche Verfahren kostenlos zu führen sei; der Beschwerdeführer legt indessen mit keinem Wort dar, warum die Erhebung eines Kostenvorschusses, der ihm zurückerstattet wird, sollte sich seine Beschwerde als begründet erweisen, Bundesrecht verletzen würde. Die Tatsache, dass er sich materiell im Recht glaubt, genügt nicht, um die Erhebung des umstrittenen Kostenvorschusses bereits als widerrechtlich erscheinen zu lassen (vgl. Art. 37 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG [SR 172.021]).  
 
2.2. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar