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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_733/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. September 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration. 
 
Gegenstand 
Einreiseverbot, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 11. August 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 stellte das Amt für Migration des Kantons Luzern fest, dass die Aufenthaltsbewilligung des 1976 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen A.________ erloschen sei; die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde verweigert und die Wegweisung angeordnet. Der Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_631/2015 vom 22. Juni 2015 rechtskräftig. 
Am 8. Juli 2015 verfügte das Staatssekretariat für Migration gegen A.________ eine Einreisesperre, wobei es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Gegen diese Verfügung erhob der Betroffene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die beiden verfahrensrechtlichen Begehren (Ziff. 1 aufschiebende Wirkung; Ziff. 2 unentgeltliche Rechtspflege) ab und setzte, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis, Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis zum 11. September 2015 an (Ziff. 3 und 4). 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. August 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts sei in Ziff. 2 - 4 aufzuheben; es sei ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung unter Beizug des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Verfügung des Staatssekretariats über ein Einreiseverbot; der Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts wird letztinstanzlich sein, eine Beschwerde an das Bundesgericht dagegen wird nicht offenstehen. 
 
 Der Beschwerdeführer ist indessen der Ansicht, gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Bundesverwaltungsgericht müsse zur Wahrung der Prozessrechte (Beschwerdemöglichkeit solle nicht durch Kostenhürde verhindert werden) die Beschwerde an das Bundesgericht offenstehen. Er übersieht den Grundsatz der Einheit des Prozesses: Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, ist sie dies auch in Bezug auf sämtliche Teilaspekte, Zwischenentscheide usw.; handelt es sich um ein Verfahren, welches in den Bereich einer Ausnahmeregelung fällt, so kann demnach kein (irgendwie gearteter) in diesem Verfahren getroffener Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; Florence Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 2. Auflage 2014, Ziff. 17 und 18 zu Art. 83; Thomas Häberli, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 83 BGG). 
 
 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller