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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_281/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. September 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1950, ist Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der Firma B.________ AG, Maler- und Gipsergeschäft. Am 20. Juni 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er teilte mit, unter den Folgen eines Unfalls 1969/70 zu leiden. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich rückwirkend ab 1. Juli 2004 eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad von 40 %). Am 5. Februar 2009 reichte A.________ ein Revisionsgesuch ein. Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Sie hob mit Verfügung vom 15. Januar 2014 die Viertelsrente für die Zukunft wiedererwägungsweise auf. 
 
B.   
Die von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. März 2015 gut. Es hob die Verfügung vom 15. Januar 2014 auf. Dabei bejahte es, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig und daher wiederzuerwägen sei, denn bei einer korrekten Berechnung hätte nur ein Invaliditätsgrad von 38,93 % resultiert. Es stellte aber fest, dass A.________ aufgrund einer mittlerweile eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und einem Invaliditätsgrad von nunmehr 45 % weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, die bisherige Viertelsrente rückwirkend ab Februar 2009 angemessen zu erhöhen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nach dem vorinstanzlichen Entscheid ist nur noch streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer rückwirkend ab Februar 2009 Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente hat (Art. 107 Abs. 1 BGG). Deshalb kann die in der Beschwerde aufgeworfene Frage offen gelassen werden, ob die IV-Verfügung vom 1. Oktober 2007 in Wiedererwägung gezogen werden durfte. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sein Revisionsgesuch aufgrund einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestellt. Die Vorinstanz habe zwar die neu aufgetretenen Hüftprobleme berücksichtigt. Sie habe es aber als zumutbar erachtet, dass er den Beruf wechsle, um weiterhin voll erwerbstätig zu sein. Er rügt, das Gericht habe sich nicht dazu geäussert, inwiefern es einem 64-Jährigen noch zugemutet werden könne, die Restarbeitsfähigkeit in einem Angestelltenverhältnis zu verwerten. 
Der Beschwerdeführer arbeitet, wenn a uch die Firma mit rund 25 Personen (Aktiengesellschaft) ihm gehört, seit jeher im Angestelltenverhältnis. In seiner Geschäftsführertätigkeit mit Einsatz auf den Baustellen ist er zwar nicht mehr voll arbeitsfähig. Indes hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG), dass er als Büroangestellter zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Versicherte legt nicht rechtsgenüglich dar, inwieweit die von ihm genannten Arztberichte geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu führen; rein appellatorische Kritik reicht nicht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einschätzung von Dr. med. C.________ (RAD-Arzt) vom 24. August 2012 auf eine persönliche Untersuchung abstützt, während seine Berichte vom 17. Oktober 2009 und 15. Juni 2010 hauptsächlich den (damals) momentanen Verlauf der Krankengeschichte, wie er von anderen Ärzten festgehalten wurde, wiedergeben. Ausserdem ist es mit Blick auf die prinzipielle Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag nicht Sache der behandelnden Ärzte und Spitäler, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil 9C_319/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2). Dr. med. D.________ ist Allgemeinpraktiker und seine Einschätzung daher für die hier zu beurteilenden orthopädisch/rheumatologischen Beschwerden von vornherein nicht massgebend. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht gefordert, dass er seinen Betrieb aufgibt. Vielmehr steht seine Schadenminderungspflicht innerhalb der Firma (als Büroangestellter) zur Diskussion (vgl. IV-Abklärungsbericht vom 2. Februar 2012). Dabei gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei Revisionseinleitung 58-jährig war und nicht nur auf den Baustellen mitarbeitete, welche Tätigkeit nicht mehr möglich ist, sondern auch im "Administrativbereich" tätig war (Mitwirkung Geschäftsleitung, Unterstützung Kalkulation und Offerten, Lehrlingsbetreuung, Mitarbeitergespräche, Festsetzung Löhne). Es ist daher sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar, dass er seine Restarbeitsfähigkeit behinderungsbedingt in der Firma ausschöpft. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht vorbringt, eine solche Verwertung sei aus betriebsorganisatorischen Gründen nicht möglich (vgl. allgemein Urteil 9C_364/2014 und 9C_357/2014 vom 7. April 2015 E. 2.3.1). Es verletzt daher nicht Bundesrecht, wenn das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne ermittelt wurde, zumal der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht behauptet, die in seinem Betrieb im Bürobereich ausbezahlten Löhne würden markant darunter liegen. 
 
3.   
Im Weitern rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im Einkommensvergleich ein zu tiefes Valideneinkommen berücksichtigt. 
Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und seiner persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit  ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Der Anknüpfungspunkt ist grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).  
Die Vorinstanz hat das nach dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) im Jahr 2003 in der angestammten Tätigkeit erzielte Einkommen (Fr. 140'000.-) an die Nominallohnentwicklung angepasst. Sie hat damit nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit 1992 eine 25-prozentige UVG-Rente bezog. Nachdem reine Unfallfolgen vorliegen, hatte die IV ihre (ursprüngliche) Rentenverfügung mit der SUVA koordiniert. Diese erhöhte die Rente am 4. Januar 2006 rückwirkend per 1. August 2002 auf 40 %. Die IV richtete - wegen der abzuwartenden Wartezeit - erst ab 1. Juli 2004 eine Viertelsrente aus. Dabei erhellt aus dem IK-Auszug ab dem Jahr 2004, dass das Einkommen ab diesem Zeitpunkt deutlich gesunken ist (2004-2006: Fr. 106'800.-). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dieser Minderverdienst basiere auf invaliditätsfremden (wirtschaftlichen) Gründen. Wenn der Beschwerdeführer also bereits im Jahr 2003 zu 40 % erwerbsunfähig gewesen ist und in den Folgejahren sich das Einkommen - ohne erkennbaren Grund - nochmals verringert hat, erweist sich die vorinstanzliche Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 140'000.- im Ergebnis nicht als offensichtlich unrichtig resp. will kürlich. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. September 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz