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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_183/2007/bnm 
 
Urteil vom 2. Oktober 2007 
Präsidierendes Mitglied der 
II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, Auf der Mauer 2, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ergänzung eines ungarischen Scheidungsurteils. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender, ihm auf dem Rechtshilfeweg zugestellter Verfügung vom 8./21. Mai 2007: Art. 64 Abs. 1 BGG) mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 8./21. Mai 2007 abweisender) Verfügung und Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 20. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8./21. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 3. September 2007 (wiederum auf dem Rechtshilfeweg) erfolgten Zustellung der Nachfristansetzung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er erneut um Wiedererwägung der (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung ersucht, 
dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 8./21. Mai und der ersten Wiedererwägungsverfügung vom 20. August 2007, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte, 
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 8./21. Mai 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre, 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht trotz Aufforderung keine Zustelladresse in der Schweiz angegeben hat, weshalb die Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils an den Beschwerdeführer androhungsgemäss unterbleibt (Art. 39 Abs. 3 BGG), 
 
erkannt: 
1. 
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer bestimmte Urteilsexemplar bleibt zu dessen Handen im Dossier. 
Lausanne, 2. Oktober 2007 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: