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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_875/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
A.________, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2010, 
direkte Bundessteuer 2010, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. August 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der X.________ AG wurde mit Verfügung vom 26. März 2015 für die Steuerperiode 2010 (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) eine Nachsteuer, Verzugszinsen und eine Busse auferlegt. Gegen die Bussenerhebung erhob die Pflichtige Einsprache, welche die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen am 3. Juli 2015 abwies. Gegen diesen mit A-Post Plus versandten Entscheid erhob die Pflichtige am 19. August 2015 (Postaufgabe, Rechtsschrift datiert vom 18. August 2015) Rekurs bzw. Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses trat mit Verfügung vom 25. August 2015 darauf nicht ein, weil die Rekurs- bzw. Beschwerdefrist am 17. August 2015 geendet habe und die Rechtsmittel verspätet seien. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. September 2015 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und ihr Rekurs gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen sei durch das Obergericht des Kantons Schaffhausen zu behandeln. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Streitig ist allein die Frage, ob der Einspracheentscheid der Steuerkommission rechtzeitig, d.h. innert 30 Tagen nach dessen Zustellung (Art. 161 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Schaffhausen vom 20. März 2000 über die direkten Steuern [StG-SH] bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG), beim Obergericht angefochten worden ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Einspracheentscheids folgenden Tage zu laufen (Art. 161 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 151 Abs. 1 StG-SH resp. Art. 140 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 1 DBG).  
 
 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. A-Post Plus Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht; daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist. Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit dieser Art von Zustellung befasst (grundlegend Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010, publ. in; StR 65 [2010] 396, RDAF 2010 II 458; neuerdings Urteile 2C_855/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.1; 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1 und 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2, auch zur Abgrenzung von Einschreibesendungen). 
 
2.2.2. Nach Feststellung des Obergerichts ergibt sich aus der elektronischen Sendungsverfolgung, dass der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 am 17. Juli 2017 mit A-Post Plus versandt und der Beschwerdeführerin am Samstag, 18. Juli 2015, zugestellt wurde, sodass die Rechtsmittelfrist am 17. August 2015 endete. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Einspracheentscheid sei ihrer Vertreterin erst am Montag, 20. Juli 2015, zugestellt und das Rechtsmittel vom 18./19. August 2015 sei rechtzeitig erhoben worden. Sie bestreitet, dass die Zustellung schon am 18. August 2015 erfolgt sei; dieser Sachverhalt wäre durch das Obergericht zu beweisen. Der angefochtene Entscheid beruht auf Darlegungen darüber, wie es sich mit dem Zustellungsbeweis bei A-Post Plus Sendungen verhält. Das Obergericht hat sich dabei an der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Mit dem blossen Hinweis auf die der Behörde obliegende Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung wird nicht dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht verletze.  
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller