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[AZA 7] 
I 621/99 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 2. November 2000 
 
in Sachen 
 
K.________, 1959, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1959 geborene K.________ schloss Ende September 1997 seine Weiterbildungszeit als Assistenzarzt gemäss FMH-Reglement an der Dermatologischen Klinik des Spitals X.________ ab. Auf Grund eines seit 1986 bestehenden Augenleidens beidseits mit seither chronisch-rezidivierendem Verlauf, welches in den Jahren 1995/96 zu einer funktionellen Einäugigkeit rechts sowie einer erheblichen Sehbehinderung links führte, meldete er sich am 17. März 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte hierauf die Arztzeugnisse des Prof. Dr. med. R.________, Leitender Arzt Augenpoliklinik, Spital X.________, vom 3. April, 8. Juli und 6. August 1997 sowie die Berichte des Prof. Dr. med. B.________, Direktor der Dermatologischen Klinik, Spital X.________, vom 16. September 1997 und des Dr. med. E.________, Augenarzt FMH, vom 1. Dezember 1997 ein und veranlasste eine Begutachtung durch Prof. Dr. med. N.________, Direktor der Klinik, und Dr. med. H.________, Oberarzt, Augenklinik + Augenpoliklinik, Spital Y.________, Gutachten vom 6. März 1998). Ferner klärte sie die Verhältnisse in erwerblich-beruflicher Hinsicht ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV- Stelle das Ersuchen des Versicherten um Umschulung zum Informatiker Medizin ETH, da die Ausübung der Tätigkeit als Dermatologe weiterhin zumutbar sei (Verfügung vom 17. August 1998). 
 
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher K.________ die Zusprechung einer Integritätsentschädigung und einer Invalidenrente beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 20. September 1999). 
 
C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien "das Vorliegen einer Invalidität von mindestens 40 %" anzuerkennen und "gestützt darauf eine Teilinvaliditätsrente" auszurichten sowie eine "Beteiligung an die Kosten der laufenden Umschulung" zu leisten; eventuell sei eine umfassende medizinische Begutachtung durchzuführen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Beschwerdeführer beantragt vorab die Zusprechung einer Invalidenrente. Da er sich indes nicht einmal ansatzweise mit den Gründen auseinander setzt, welche die Vorinstanz zu einem Nichteintreten in diesem Punkt bewogen haben, kann insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels sachbezogener und damit rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 337 Erw. 1b). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. 
Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen Bestimmungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und auf Umschulung als berufliche Massnahme im Besonderen (Art. 17 Abs. 1 IVG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 121 V 260 Erw. 2c, je mit Hinweisen; ZAK 1984 S. 91; vgl. auch BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen und AHI 2000 S. 61 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG nach der Rechtsprechung nur vorliegt, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintritts aber ungewiss ist (BGE 124 V 269 Erw. 4 mit Hinweisen). 
 
3.- a) Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer als - im Sinne des Art. 17 IVG - invalid zu betrachten ist. Dies wäre zu bejahen, wenn er wegen der Art und Schwere seines Augenleidens im bisher ausgeübten Beruf als Dermatologe oder in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleiden würde (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1). 
 
b) Im Gutachten vom 6. März 1998 kamen die Dres. med. N.________ und H.________ zum Schluss, dem Versicherten seien zur Zeit alle Tätigkeiten eines niedergelassenen Dermatologen mit Ausnahme der Histodiagnostik (Diagnostik auf Grund mikroskopischer Gewebsuntersuchung) möglich. Aus ophthalmologischer Sicht stehe im jetzigen Zeitpunkt auch einer Ausbildung zum operativ tätigen Dermatologen nichts entgegen. In seinem Schreiben vom 1. Dezember 1997 führte Dr. med. E.________ aus, es gäbe für einen voll ausgebildeten Dermatologen, auch wenn dieser praktisch einäugig sei, auf ärztlichem Gebiet viele Möglichkeiten, eine volle Erwerbstätigkeit auszuüben. In gleicher Weise äusserte sich Prof. Dr. med. R.________ in seinem Arztzeugnis vom 6. August 1997, wonach im Prinzip alle Arbeiten ausübbar seien, die von einem funktionell einäugigen Patienten (recte: Arzt) ausgeführt werden könnten. Ausgeschlossen seien namentlich alle feineren Befundsbeurteilungen am Patienten. Dem Umstand, dass derselbe Arzt in seinen Zeugnissen vom 3. April und 8. Juli 1997 festgehalten hatte, es seien keine sicheren Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten im bisherigen Beruf möglich bzw. der Beschwerdeführer habe deutlich mehr Schwierigkeiten und Mühe, den Anforderungen seines Berufes zu genügen, kann insofern kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, als eine Einschränkung des beruflichen Spektrums hauptsächlich für die - bereits in der Beurteilung durch die später konsultierten Ärzte berücksichtigten - Bereiche der mikroskopischen Tätigkeit sowie des Erkennens von Hautveränderungen bescheinigt wurde. Was ferner die Aussage des Prof. Dr. med. B.________ vom 16. September 1997 anbelangt, dem Beschwerdeführer sei lediglich eine um etwa 30 % beschränkte klinische Tätigkeit ohne operative Eingriffe und mikroskopische/histologische Diagnostik zumutbar, ist auf die gutachtliche Beurteilung durch die Dres. med. N.________ und H.________ vom 6. März 1998 zu verweisen, wonach eine Ausbildung zum operativ tätigen Dermatologen als durchaus möglich erachtet wurde. Selbst wenn im Übrigen von einer Beeinträchtigung in diesem Bereich auszugehen wäre, stünden dem Versicherten auf dem Gebiete der dermatologischen Medizin genügend Tätigkeiten offen, die es ihm erlaubten, ein Erwerbseinkommen in der Höhe des bisherigen Lohnes als Assistenzarzt oder zumindest eines nicht um 20 % tiefer liegenden Verdienstes zu erzielen. Die Aussage des Prof. Dr. med. B.________, dem Versicherten seien auf Grund seines Augenleidens eine klinisch-akademische Karriere oder andere Aufstiegsmöglichkeiten verwehrt, wäre alsdann einzig im Hinblick auf das Erfordernis der Gleichwertigkeit der durch die Umschulung zu erreichenden Erwerbstätigkeit zu prüfen. Da hiebei indes nicht auf die Erwerbsmöglichkeiten im bisherigen Beruf abzustellen ist, die der Versicherte ohne Gesundheitsschaden durch berufliche Weiterbildung allenfalls (hypothetisch) erreicht hätte, sondern die erwerblichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts entscheidend wären (nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 18. Dezember 1992, I 123/91; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 129), könnte der Versicherte auch hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
Da von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine weitergehenden Aufschlüsse zu erwarten sind, ist auf die beantragte Einholung eines Gutachtens zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
 
c) Zumindest bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die IV-Stelle vom 17. August 1998, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), besteht demnach keine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG (vgl. Erw. 3a hievor). Ebenso wenig liegt eine unmittelbar drohende Invalidität nach der in Erw. 2 hievor genannten Rechtsprechung vor, fehlt es doch insbesondere an einem bestimmbaren Moment für den allfälligen Eintritt einer solchen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 2. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: