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[AZA 7] 
U 115/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Signorell 
 
 
Urteil vom 2. November 2000 
 
in Sachen 
 
H.________, 1945, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Willy Fraefel, Peter Merian-Strasse 28, Basel, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel 
 
 
Mit Verfügung vom 28. April 1999 kürzte die Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Basler) die an H.________ ausgerichteten Taggelder um 50 %, woran sie im Einspracheentscheid vom 25. Juni 1999 festhielt. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Februar 2000 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und es sei die Basler zur Zahlung von Fr. 600.- nebst Zins zu 5 % seit 1. März 1998 zu verpflichten; im Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Basler beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei "Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden". Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Sie liegt vielmehr schon vor, wenn sich jemand in einen allenfalls vorausgehenden Wortwechsel eingelassen hat, der - gesamthaft betrachtet - das Risiko in sich schliesst, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte. Eine Beteiligung ist jedes Verhalten, das - objektiv - bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist deshalb, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist, und unerheblich ist, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat, und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass den Versicherten ein Verschulden trifft. Entscheidend ist vielmehr nur, ob er die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 89 Erw. 3 mit Hinweisen; ferner SVR 1995 UV Nr. 29 S. 85 Erw. 2c). 
 
2.- Die Vorinstanz hat die Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung namentlich in Würdigung der Strafakten zu Recht bejaht. Auf deren erneuten Beizug kann verzichtet werden. Denn auch aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. September 1999 (vgl. dort: Darstellung des Sachverhalts, 1. und 2. Absatz) ergibt sich kein anderer Ablauf des Geschehens vom 19. Oktober 1997: In einer ersten Phase ging der Beschwerdeführer - ohne erkennbaren äusseren Anlass - von der Terrasse seiner Wohnung auf die Strasse zum parkierten Auto des Mitbeteiligten B.________, öffnete die Wagentüre und sagte diesem mit Worten und Gesten seine Meinung. Nachdem dieser Meinungsaustausch scheinbar beendet war, stieg B.________ aus dem Wagen und versetzte dem Beschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht. Nach Intervention von Passanten konnte der Beschwerdeführer unbehelligt in seine Wohnung zurückkehren. In einer anschliessenden zweiten Phase sah der Versicherte, dass B.________ in das Wohnhaus gelangte, weshalb er seine Wohnung verliess, um B.________ im Treppenhaus wegzuweisen. Bei dieser zweiten Begegnung kam es erneut zu tätlichen Auseinandersetzungen. Dabei verletzte sich der Beschwerdeführer derart, dass er einige Tage arbeitsunfähig war. Die Basler erbrachte die gesetzlichen Leistungen, kürzte aber die Taggeldleistungen um 50 %. 
 
3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte nicht erkennen können, dass B.________ "zur Bestie" werde, nur weil er ihn wegen seines Verhaltens (d.h. Beziehung mit der gerichtlich getrennt lebenden Ehefrau) zur Rede stellte. Dieser Einwand ist unbehelflich. Bereits auf der Strasse wurde B.________ handgreiflich. Dass dieser ihm - nach dem vermeintlichen Trennen der Kampfhähne - kurz darauf ins Wohngebäude folgte, war ein klares Anzeichen dafür, dass die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen war. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen - ohne ersichtlichen Anlass - seine Wohnung verliess; denn nach dem bereits Vorgefallenen nahm er damit bewusst in Kauf, dass die Handgreiflichkeiten ihre Fortsetzung nehmen könnten. Diese Gefahr konnte und musste er erkennen. In diesem Sinne ist auch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu würdigen. Als blosses Opfer eines Angriffs, das sich angemessen wehrt, wäre er nicht u.a. wegen Tätlichkeiten bestraft worden (vgl. Art. 33 Abs. 1 StGB). 
 
4.- Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, da in der vorliegenden Streitsache für das letztinstanzliche Verfahren auf Grund von Art. 134 OG keine Verfahrenskosten erhoben werden. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 2. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: