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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.70/2004 /gnd 
 
Urteil vom 2. November 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Postfach 319, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 8. September 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ lenkte am 16. November 2002 einen Personenwagen auf der Autobahn bei Hegnau mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h. Sie überschritt die am fraglichen Ort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h. Bereits im Jahre 2001 war ihr der Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen worden. 
 
Mit Verfügung vom 12. Juni 2003 entzog ihr das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau den Führerausweis für sechs Monate. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Rekurskommission für Strassen-verkehrssachen des Kantons Thurgau mit Endentscheid vom 8. Sep-tember 2003 ab. 
 
X.________ wendet sich mit "Berufung" an das Bundesgericht und beantragt, "nochmals die Situation neu zu beurteilen". Da gegen einen Führerausweisentzug keine Berufung möglich ist, ist die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen. 
2. 
Es ist unbestritten, dass es im vorliegenden Fall um eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG geht. Die Dauer des Entzugs beträgt mindestens sechs Monate, wenn dem Fahrzeuglenker der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat (Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG). 
 
Es kann letztlich offen bleiben, ob bei der hier in Frage stehenden Variante von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG eine Reduktion der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von sechs Monaten grundsätzlich überhaupt möglich ist (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 unten). Das Bundes-gericht hat jedenfalls in einem analogen und nicht publizierten Fall erkannt, dass eine gesetzliche Minimalentzugsdauer mit Rücksicht auf das Kriterium der Angewiesenheit eines Betroffenen auf ein Fahrzeug nur restriktiv unterschritten werden darf (Urteil 6A.51/2003 vom 15. Oktober 2003 E. 6). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde-führerin nur etwas mehr als ein Jahr nach einem früheren Führer-ausweisentzug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in schwerwiegender Weise rückfällig. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht verpflichtet, wegen der angeblichen Angewiesenheit der Beschwerdeführerin auf ein Fahrzeug auf einen Ausweisentzug von weniger als sechs Monaten zu erkennen. 
 
Dazu kommt, dass die Vorinstanz bemängelte, die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen nicht belegt (angefochtener Entscheid S. 5 unten). Auch vor Bundesgericht macht sie nur geltend, die "mehrere Kilo wiegende Ware" könne "vernünftigerweise nur mit einem Auto transportiert werden" (Beschwerde S. 1). Mit derart summarischen Behauptungen kann nicht nachgewiesen werden, dass die betroffene Person auf ein Auto angewiesen ist. 
 
Was die Beschwerdeführerin sonst noch vorbringt (vgl. Beschwerde S. 2), dringt ebenfalls nicht durch. Zum einen gibt es in der Schweiz einen Führerausweisentzug "auf Bewährung" nicht. Und zum anderen betrifft der Abgabetermin die Vollstreckung der Administrativ-massnahme, und insoweit ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein unzulässig (Art. 101 lit. c OG). 
 
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Angesichts der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. November 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: