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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 404/04 
 
Urteil vom 2. November 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
K.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Köhl, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 11. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene K.________ reiste 1989 in die Schweiz ein und erhielt im Jahre 1997 das Schweizerbürgerrecht. Vom 6. April 1998 bis 6. Juli 2001 war er als Baumaschinenführer bei der Firma M.________ AG tätig. Zusätzlich arbeitete er seit 1. Juli 1996 jeweils abends bei der Firma I.________ AG, welche ihn für die Reinigung der Firma X.________ einsetzte. Infolge Umstrukturierung kündigte die I.________ AG das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2000. Am 13. Dezember 2001 meldete sich K.________ unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, die es ihm nur noch erlaubten, sich 1½ bis 2 Stunden zu bewegen, maximal eine halbe Stunde zu stehen oder zu sitzen, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 6. Februar 2002 ein, dem ein Untersuchungsbefund des Röntgeninstituts am Spital Y.________ vom 5. September 2001 beilag. Vom 19. bis 21. August sowie am 23. August 2002 wurde K.________ ambulant in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) untersucht (Gutachten vom 5. November 2002). In der Folge fand er trotz entsprechender Bemühungen keine Arbeitsstelle. Auf Vermittlung der IV-Stelle konnte K.________ schliesslich am 23. Juni 2003 einen beruflichen Eingliederungsversuch in der Firma R.________, Arbeitshebebühnen, beginnen, wo er für Arbeiten mit dem Teleskopstapler, der Hebebühne sowie in der Werkstatt für Service- und Reinigungsarbeiten eingesetzt wurde. Während des Eingliederungsversuchs zeigte sich, dass K.________ zuverlässig, pünktlich und im Umgang mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten sehr zuvorkommend, jedoch stark auf sein Leiden fixiert war. Bei Arbeiten mit der Hebebühne litt er unter Angstzuständen und konnte für die Tätigkeit als Allrounder nur mit erheblichen Einschränkungen eingesetzt werden (telefonische Auskunft des zuständigen Herrn D.________ von der Firma R.________). Der Arbeitgeber schätzte die "verwertbare Arbeitsleistung" zunächst auf 20 %, später auf ungefähr 10 %, worauf die IV-Stelle den Arbeitsversuch Ende August 2003 als gescheitert bezeichnete. Am 3. Oktober 2003 teilte sie K.________ mit, sie habe die Ausrichtung einer halben Rente (ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 66 %) ab 1. Juli 2002 beschlossen. Eine daraufhin eingereichte Eingabe, mit welcher K.________ die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2003 beantragte, nahm die IV-Stelle als vorsorgliche Einsprache entgegen, da die Rentenverfügung seitens der Ausgleichskasse noch nicht erstellt worden war. Am 12. Dezember 2003 verfügte die IV-Stelle im Verfügungsteil 1 die Ausrichtung einer Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 66 % ab 1. Dezember 2003 und führte aus, über die rückwirkenden Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. November 2003 werde entschieden, sobald das Verfahren über Verrechnungsansprüche Dritter, die Vorschussleistungen erbracht hätten, abgeschlossen sei. Im Verfügungsteil 2 sprach sie K.________ gleichwohl eine halbe Rente ab 1. Juli 2002 bzw. einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 zu. Am 16. Januar 2004 schliesslich verfügte sie die Ausrichtung einer halben Rente vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 sowie vom 1. September bis 30. November 2003. Die gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2003 erhobene Einsprache wies sie am 4. Februar 2004 ab, wobei sie im Titel des Entscheides auf die Verfügung vom 12. Dezember 2003 und in den Erwägungen auf den Rentenbeginn am 1. Juli 2002 - somit (auch) auf die Verfügung vom 16. Januar 2004 - Bezug nahm. K.________ liess am 19. Februar 2004 vorsorglich Einsprache gegen die Verfügungen vom 16. Januar 2004 erheben und gleichzeitig um einstweilige Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2003 ersuchen. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 11. Mai 2004 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Abklärungen und Neubeurteilung des Rentenanspruches beantragen. 
 
Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04, erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass Art. 82 Abs. 1 ATSG nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese Bestimmung - vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter Leistungskürzungen aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich diejenigen Fälle von der Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor dem 1. Januar 2003 rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der Einspracheentscheid zwar nach Inkrafttreten des ATSG, sind jedoch auch vor dem 1. Januar 2003 eingetretene Sachverhalte zu beurteilen, ist der Beurteilung der im Streite liegenden Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002 das alte Recht, ab 1. Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den revidierten Einzelgesetzen zu Grunde zu legen. Materiellrechtliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Denn mit noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtem Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formell-gesetzliche Fassung der Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt, ohne dass sich inhaltliche Änderungen ergeben. Die zum alten, bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Recht entwickelte Judikatur kann somit übernommen und weitergeführt werden (vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Gleiches gilt für die Normierung des Art. 16 ATSG (Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs; Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). 
2. 
2.1 Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2003 sowie, im Verfügungsteil 2, über den Anspruch ab 1. Juli 2002 und mit Verfügung vom 16. Januar 2004 (nochmals) über die Leistungsberechtigung ab 1. Juli 2002 entschieden. Die als Einsprache bzw. Ergänzung bezeichneten Eingaben, mit welchen der Versicherte die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2003 beantragte, ergingen auf Mitteilung des Beschlusses hin, noch bevor die IV-Stelle am 12. Dezember 2003 ihre Verfügung erliess. Am 17. Dezember 2003 bestätigte der Versicherte seine bisherigen Eingaben und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die IV-Stelle nahm im Einspracheentscheid eine Leistungsprüfung ab 1. Juli 2002 vor. 
2.2 Streitig ist sowohl beim Rentenanspruch ab 1. Dezember 2003 als auch bei der Leistungsberechtigung ab 1. Juli 2002, ob der Versicherte Anspruch auf eine ganze oder auf eine halbe Rente (bzw. ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente) hat. Da es somit um identische Rechtsfragen geht und die IV-Stelle sowohl über den Anspruch ab 1. Dezember 2003 als auch über jenen ab 1. Juli 2002 verfügt hat, ist die von der IV-Stelle im Einspracheentscheid vorgenommene Prüfung der Leistungsberechtigung ab 1. Juli 2002 nicht zu beanstanden (vgl. für den Bereich der Unfallversicherung RKUV 2000 Nr. U 371 S. 108 mit Hinweis). Das kantonale Gericht hat folglich ebenfalls zu Recht eine Leistungsprüfung ab 1. Juli 2002 vorgenommen. 
3. 
Zu prüfen ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand seit den medizinischen Untersuchungen im Oktober 2002 bis zum Erlass des Einspracheentscheides mit überwiegender Wahrscheinlichkeit massgeblich verschlechtert hat, so dass insoweit nicht mehr auf das Gutachten der MEDAS vom 5. November 2002 abgestellt werden könnte. 
3.1 Das kantonale Gericht erwog, ausgehend vom Gutachten der MEDAS, auf welches abgestellt werden könne, sei der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig. Eine seit der Begutachtung eingetretene gesundheitliche Verschlechterung sei nicht dargetan; sie lasse sich insbesondere auch nicht aus den Einschätzungen des Hausarztes ableiten. Von weiteren medizinischen Abklärungen könne abgesehen werden. 
 
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Gesundheitszustand habe sich während des laufenden Verfahrens wesentlich verschlechtert. Die Verwaltung habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, aktuelle Arztberichte einzuholen. 
3.2 Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz gebietet der Invalidenversicherung, nach eingegangener Anmeldung zum Leistungsbezug von sich aus für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweis). Dies bedeutet unter anderem, dass Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). Von zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen kann jedoch - wie von der Vorinstanz dargelegt - abgesehen werden, wenn davon keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Diese haben, soweit zumutbar, namentlich jene Tatsachen und Beweismittel zu nennen, die nur ihnen bekannt sind, sowie diejenigen, aus denen sie für sich Rechte oder sonstige Vorteile ableiten. Soweit die Beschaffung von Unterlagen für die Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre, diese den Behörden aber ohne weiteres zur Verfügung stehen, genügt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht, wenn sie entsprechende Beweis- oder Editionsanträge stellt (Urteil K. vom 22. September 2004, I 190/04). 
3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit und jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im Oktober 2002 an psychischen Problemen litt. So schilderte er gegenüber Dr. med. S.________, die Familie klage über seine Verstimmtheit und Gereiztheit bis zu Aggression, was er selbst jedoch nicht bei sich feststelle. Er sei aber besorgt wegen der Krankheit und manchmal verzweifelt, werde schnell erregt, könne sich jedoch auch bald wieder beruhigen. Dr. med. S.________ diagnostizierte daraufhin atypische depressive Störungen (ICD-10 F32.8) von leichter Ausprägung und führte aus, die psychischen Einschränkungen bewirkten eine leicht (im Umfang von 20 %) verminderte Arbeitsfähigkeit. Eine psychotherapeutische Behandlung sei indessen nicht unbedingt indiziert; die hausärztliche Betreuung reiche, mit Unterstützung von Antidepressiva, aus. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die psychischen Beeinträchtigungen von wechselhaftem Ausmass sind. So erklärte der Versicherte gegenüber dem Berufsberater der IV am 21. November 2002, sein Allgemeinbefinden sei recht gut, es gehe ihm einiges besser als im vorausgegangenen Jahr. Hausarzt Dr. med. E.________ teilte am 5. Dezember 2003 telefonisch mit, "aufgrund gesundheitlicher Beschwerden" sei der Versicherte ab 26. November 2003 vollständig arbeitsunfähig. Am 3. März 2004 präzisierte er auf entsprechende Frage des Rechtsvertreters des Versicherten, seit März 2003 bestehe eine zunehmende depressive Stimmungslage, die im Mai 2003 die Einleitung einer antidepressiven Therapie erforderlich gemacht habe. Nach Scheitern des Arbeitsversuches im Herbst 2003 habe sich die psychische Situation des Versicherten erneut deutlich verschlechtert. Am 23. April 2004 erklärte der Versicherte, seine gesundheitliche Situation habe sich zwischenzeitlich eher verschlechtert, seine Probleme seien vielfältiger geworden; Untätigkeit und Herumsitzen hätten sich auf seine Nerven ausgewirkt. Er habe nun auch Probleme mit dem Magen. 
3.4 Soweit der Versicherte aus den Einschätzungen der zuständigen Personen der Firma R.________, welche die "verwertbare Arbeitsleistung" zunächst auf 20 % und später auf 10 % bezifferten, eine Verschlechterung seiner psychischen Beschwerden ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die Arbeitstätigkeit in jenem Betrieb erwies sich im Nachhinein als nicht behinderungsangepasst; auch konnte er aus verschiedenen Gründen (wie etwa Angstzustände beim Arbeiten mit der Hebebühne oder fehlende Aufträge für den Einsatz mit dem Teleskopstapler) bestimmte Arbeiten nicht ausführen. Zwar ist nachvollziehbar, dass die lange dauernde Arbeitslosigkeit und das Scheitern des Arbeitsversuches den Beschwerdeführer zusätzlich belasteten. Er war jedoch trotz der geltend gemachten Verschlimmerung der psychischen Leisten stets ausschliesslich bei Dr. med. E.________ in Behandlung. Wäre der psychische Gesundheitszustand markant schlechter geworden, kann davon ausgegangen werden, dass der Allgemeinpraktiker Dr. med. E.________ als sorgfältiger Arzt einen psychiatrischen Facharzt beigezogen oder eine Überweisung an einen solchen veranlasst hätte (vgl. dazu Fellmann, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht [Berner Kommentar], Das Obligationenrecht, Band VI, 2. Abteilung, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 4. Teilband, Der einfache Auftrag, N 360 zu Art. 398 OR). Dass der Hausarzt auch nach der geltend gemachten Verschlimmerung der psychischen Situation im Mai 2003 in der Lage war, den Versicherten - unter Einsatz entsprechender Medikamente, wie dies auch von Dr. med. S.________ angeraten worden war - zu behandeln, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer unverändert an den bereits von den Gutachtern der MEDAS diagnostizierten depressiven Störungen litt. Eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist auch deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, da Dr. med. E.________ lediglich von einer nicht näher begründeten "zunehmende[n] depressive[n] Stimmungslage" spricht und Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung erfahrungsgemäss eher bereit sind, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Vor diesem Hintergrund durften Vorinstanz und Verwaltung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von der Einholung weiterer Berichte absehen (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d) und haben zu Recht auf das Gutachten der MEDAS abgestellt. 
4. 
Gegen den im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Einkommensvergleich und die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 65.65 % wurden keine Einwendungen erhoben. Massgebender Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist der Rentenbeginn (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Dem Leistungsanspruch am 1. Juli 2002 wären somit, entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid, die Einkommenverhältnisse im Jahre 2002 - und nicht diejenigen im Jahre 2003 - zu Grunde zu legen. Da das kantonale Gericht aber sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf das Jahr 2003 hochgerechnet hat, bleibt dies im Ergebnis ohne Einfluss. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: