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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A.32/2006 /bnm 
 
Urteil vom 2. November 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________ und Y.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecherin Heidi Bürgi, Postfach 6916, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
Kantonales Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug einer Bewilligung zur Pflegekindaufnahme zwecks späteren Adoption, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 10. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 bewilligte das Kantonale Jugendamt Bern X.________ und Y.________ (Beschwerdeführer) die definitive Aufnahme zur späteren Adoption des Pflegekindes Z.________. Das Mädchen wurde am 25. April 2005 geboren und besitzt die amerikanische Staatsbürgerschaft. Am 10. August 2005 wurde es im Alter von 3 ½ Monaten von den Pflegeeltern notfallmässig ins Inselspital Bern gebracht. Die Verantwortlichen des Inselspitals reichten am 15. August 2005 Strafanzeige wegen Misshandlung ein. 
B. 
Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 entzog das Kantonale Jugendamt Bern die am 17. Mai 2005 erteilte Bewilligung zur Aufnahme des Pflegekindes Z.________ im Hinblick auf eine spätere Adoption. Gleichzeitig wurde die Vormundin von Z.________ angewiesen, einen geeigneten neuen Pflegeplatz in einer Adoptivfamilie zu suchen und zu gegebener Zeit die definitive Umplatzierung in die Wege zu leiten. Bis heute befindet sich Z.________ offenbar im Haus B.________ in A.________. 
C. 
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK), welche diese mit Entscheid vom 2. Mai 2006 abwies, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Anschliessend gelangten die Beschwerdeführer mit Appellation vom 15. Mai 2006 an das Obergericht des Kantons Bern mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Am 10. August 2006 wies das Obergericht das Rechtsmittel ab. 
D. 
Mit Eingabe vom 14. September 2006 haben die Beschwerdeführer durch ihre Anwältin und am 13. September 2006 zusätzlich persönlich beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Kantonale Jugendamt hat Abweisung des Gesuchs beantragt. Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2006 ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung dahingehend zuerkannt worden, dass der bestehende Zustand während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens erhalten bleibe, d.h. dass Z.________ im Haus B.________ bleibe und nicht anderweitig in Pflege zwecks späterer Adoption gegeben werde. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
E. 
Mit Eingabe vom 1. November 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um Präzisierung der Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2006 in dem Sinne, dass Z.________ im Haus B.________ in A.________ verbleibe und weder anderweitig in Pflege zwecks späterer Adoption gegeben noch die Schweiz verlassen und beispielsweise in die USA gebracht werden dürfe. Diesem Gesuch sei umgehend superprovisorisch ohne Anhörung der Beschwerdegegner statt zu geben. Diesbezüglich ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Z.________ ist amerikanische Staatsbürgerin, hat aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Zuständig zur Anordnung von Massnahmen des Kindesschutzes, zu denen auch der hier umstrittene Bewilligungsentzug gehört (vgl. Art. 307 ff. insbes. Art. 316 ZGB), sind die Schweizer Behörden, die auch das schweizerische Recht anzuwenden haben (vgl. Art. 85 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291] und das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen [MSA; SR 0.211.231.01]). 
1.2 Gegen einen Entscheid betreffend die Erteilung, Verweigerung oder den Entzug einer Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. BGE 107 Ib 283; 116 II 238 E. 1). Die Beschwerdeführer sind als Pflegeeltern des Kindes vom angefochtenen Entscheid und dem damit verbundenen Entzug der Bewilligung unmittelbar betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden 
2. 
Wer ein Pflegekind zum Zwecke der späteren Adoption aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 316 ZGB). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn unter anderem die künftigen Adoptiveltern nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten (Art. 11b Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption; PAVO; SR 211.222.338). Können Mängel oder Schwierigkeiten auch in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger nicht behoben werden und erscheinen andere Massnahmen zur Abhilfe nutzlos, so entzieht die Behörde die Bewilligung und fordert den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger auf, das Kind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 11j PAVO). Liegt Gefahr im Verzug, so nimmt die Behörde das Kind unter Anzeige an die Vormundschaftsbehörde sofort weg und bringt es vorläufig anderswo unter (Art. 11 Abs. 3 i.V. mit Art. 11j PAVO). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch fehlerhafte Würdigung der rechtsmedizinischen Gutachten. Sie legen dar, dass das Obergericht zu Unrecht den "praeliminären Bemerkungen zu med. Abklärungen und rechtsmedizinischem Gutachten" von Dr. med. S.________, Chefarzt der kinderchirurgischen Klinik C.________, vom 29. Mai 2006 (Bericht Dr. S.________), den die Beschwerdeführer beigezogen haben, weniger Gewicht zumisst als dem "rechtsmedizinischen Gutachten" des Instituts für Rechtsmedizin, Abteilung forensische Medizin der Universität Bern vom 8. November 2005, welches Prof. T.________ zusammen mit Dr. U.________ zuhanden des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland erstattet hat. Die Rüge ist unbegründet. 
3.2 Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts durch das Obergericht gebunden, wenn dieses den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze festgestellt hat. 
3.3 Zunächst handelt es sich beim rechtsmedizinischen Gutachten um ein unter Strafandrohung erstattetes gerichtliches Gutachten, während der Bericht Dr. S.________ auf Veranlassung der Beschwerdeführer erarbeitet worden ist. Weiter durfte das Obergericht mit Grund würdigen, dass Dr. S.________ gemäss eigenen Angaben eine bewusst kritische Durchsicht der Unterlagen und des rechtsmedizinischen Gutachtens vorgenommen und seine eigenen Kommentare und Interpretationen unter Fokussierung entlastender Momente verfasst hat. Die Beschwerdeführer weisen in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber darauf hin (Ziff. 27 S. 10), es sei ihnen mit dem Bericht Dr. S.________ darum gegangen, ihre Kritik am rechtsmedizinischen Gutachten zu untermauern und durch einen ausgewiesenen Facharzt darlegen zu lassen, in welchen Punkten das Gutachten Mängel aufweise. Weiter hat das Obergericht mit Grund gewürdigt, dass der Bericht Dr. S.________ die einzelnen Befunde isoliert betrachtet und nicht - wie das gerichtsmedizinische Gutachten - im Gesamtzusammenhang dargestellt hat. Die Beschwerdeführer räumen selber ein, dass es nicht Aufgabe von Dr. S.________ gewesen sei, eine weitere Gesamtbeurteilung vorzunehmen, sondern vielmehr das Gutachten - in Einzelpunkten - einer kritischen Würdigung zu unterziehen (Ziff. 29 S. 10). Schliesslich durfte das Obergericht in einem ersten Schritt das rechtsmedizinische Gutachten als insgesamt schlüssig und nachvollziehbar bezeichnen und dieses dann in einem zweiten Schritt dem Bericht Dr. S.________ gegenüber stellen und schliesslich seine differenzierten Schlussfolgerungen ziehen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Überlegungen, welche das Obergericht zum Verhältnis der beiden Gutachten bzw. Berichte angestellt hat, ist daher keine offensichtlich falsche Würdigung feststellbar. 
3.4 Konkret kritisieren die Beschwerdeführer, dass das Obergericht zu wenig beachtet habe, dass nach Auffassung von Dr. S.________ mehrere im Gutachten aufgeführte Verletzungen nicht zweifelsfrei erstellt seien (Ziff. 30 S. 10). So könnten die vom Gutachten beschriebenen Veränderungen der Knochenschäfte vom rechten (recte: linken) Oberarm und dem linken Schienbein - ebenso wie die Veränderungen im Gesichtsbereich (Jochbein, Augenhöhle) - gemäss Dr. S.________ nicht ohne weiteres Knochenbrüchen in Heilung zugeordnet werden. Das Obergericht hat diesen Einwänden durchaus Rechnung getragen. Es hat in seiner zusammenfassenden Beweiswürdigung (Ziffer 10 S. 11) dazu ausgeführt, selbst wenn die von Dr. S.________ in Zweifel gezogenen Brüche (Oberarm, Schienbein, Gesichtsschädel) ausser Betracht gelassen würden, sei erwiesen, dass Z.________ folgende Verletzungen aufgewiesen habe : 
- Schwellung am Scheitel rechts 
- Beidseitige Schädelbrüche mit eingedrückter Stelle (Impression) rechts 
- Blutung unter die harte Hirnhaut 
- Blutung der Netzhaut 
- Rippenbrüche (3. - 7. Rippe rechts, 3. - 8. Rippe links) 
- zwei Hautabschürfungen im Gesicht 
- Hautunterblutung am Rücken." 
Das Obergericht hat demnach die von Dr. S.________ in Zweifel gezogenen Verletzungen in seiner Beweiswürdigung nicht als bestehend anerkannt. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor. 
3.5 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, entgegen der vom Gutachten suggerierten Gewissheit der Kindsmisshandlungen, könnten diese keineswegs als erwiesen betrachtet werden. Bezüglich der Ursachen der erwiesenen und nicht bestrittenen Verletzungen führte das Obergericht zusammenfassend aus, hinsichtlich der Rippenbrüche, die gemäss Gutachten im August 2005 als 1 bis 6 Wochen alt bezeichnet worden seien und deren Vorliegen auch von Dr. S.________ nicht in Frage gestellt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese nicht auf die von den Beschwerdeführern geschilderten Unfälle zurückzuführen seien. Einerseits stimmten die zeitlichen Angaben nicht überein, denn die Beschwerdeführer schilderten Unfälle erst ab Anfang Juli 2005; andererseits sei mit dem Gutachten davon auszugehen, dass die Rippenbrüche nur durch ausgeprägte Gewalteinwirkungen entstanden sein könnten. Selbst Dr. S.________ führe aus, dass die Rippenfrakturen nicht den beschriebenen Unfällen zugeordnet werden können. Es könne daher ohne weiteres geschlossen werden, dass Z.________, verteilt über die 14 ½ Wochen, die sie bei ihren Pflegeeltern verbracht habe, Verletzungen erlitten habe, die nicht auf Unfälle oder Missgeschicke zurückzuführen seien. Dass und inwiefern diese Beweiswürdigung offensichtlich falsch sei, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Bezüglich der weiteren Verletzungen liess das Obergericht endlich offen, ob diese durch Kindsmisshandlungen entstanden seien, oder ob hierfür auch oder ausschliesslich die von den Beschwerdeführern genannten Unfälle ursächlich seien. Dies gelte vor allem für die Frage, ob von einem Schütteltrauma und von stumpfen Gewalteinwirkungen ausgegangen werden müsse, oder ob gewisse Verletzungen tatsächlich Folge des Badewannenunfalls gewesen seien. Auch diesbezüglich legen die Beschwerdeführer nicht dar, dass und inwiefern diese Beweiswürdigung offensichtlich falsch oder unvollständig ist und dies ist auch nicht ersichtlich. 
3.6 Schliesslich führte das Obergericht in seiner zusammenfassenden Beweiswürdigung aus, es müsse mit dem rechtsmedizinischen Gutachten davon ausgegangen werden, dass in Anbetracht der eingeschränkten Bewusstseinslage des Kindes bei Spitaleintritt eine akute Lebensgefahr zum damaligen Zeitpunkt in engeren Betracht gezogenen werden müsse. Diese Schlussfolgerung sei auch von Dr. S.________ nicht in Abrede gestellt worden und sie wird auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet. 
3.7 Das Bundesgericht ist bei dieser Sachlage an die tatsächlichen Feststellungen und an die Beweiswürdigung gebunden, so wie sie vom Obergericht getroffen worden sind. Davon ist bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Bewilligungsentzug Bundesrecht verletze, auszugehen. 
4. 
Wird dem vorliegenden Fall der Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er vom Obergericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden ist, dann durfte die Pflegeelternbewilligung im Hinblick auf eine spätere Adoption ohne Verletzung von Bundesrecht entzogen werden. Die mehreren zu unterschiedlichen Zeitpunkten erlittenen Verletzungen von Z.________ wiegen derart schwer, dass nur der sofortige Entzug der Bewilligung in Betracht fiel und kein milderes Mittel ergriffen werden konnte. Z.________ hat in den 3 ½ Monaten, in welchen sie sich bei den Beschwerdeführern aufgehalten hat, wiederholt massivste, lebensgefährliche Verletzungen erlitten. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob sich die Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten zuschulden kommen liessen. Es genügt die Feststellung, dass die Beschwerdeführer keine Gewähr für gute Pflege bieten (Art. 11b Abs. 1 lit. a PAVO) und die Mängel derart schwerwiegend sind, dass eine andere Lösung als der Bewilligungsentzug nicht in Betracht fällt (Art. 11 Abs. 1 i.V. mit Art. 11j PAVO). Eine rechtsungleiche Behandlung mit leiblichen Eltern ist nicht ersichtlich, zumal offen ist, ob bei vergleichbaren Vorfällen nicht auch leiblichen Eltern gegenüber einschneidende vormundschaftliche Massnahmen ergriffen werden müssten. Eine rechtsungleiche Behandlung mit "gewöhnlichen" Pflegeeltern ist ebenso wenig erkennbar, weil der Entzug auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten, welche sich aus der Pflegeelternschaft im Hinblick auf eine Adoption ergeben, notwendig ist. Das Argument der Beschwerdeführer, wegen der ergriffenen Massnahme sei der Kontakt zwischen ihnen und dem Kind kaum mehr möglich, trifft zwar zu, bildet aber den Zweck des Bewilligungsentzugs und ist dessen notwendige Folge. Es kann nicht mehr darum gehen, zusammen mit den bisherigen Pflegeeltern eine gemeinsame Lösung der Situation wie etwa in Form eines begleiteten Besuchsrechts zu finden oder zusammen mit der Heilsarmee, der Kirche, der Pro Juventute, der Mütterberatung oder mit Ärzten ein Kontrollnetz für Z.________ aufzubauen, sondern für das Kind einen Platz zu finden, wo es ohne Gefahr für Leib und Leben in einer neuen Familienstruktur aufwachsen kann. 
5. 
Aus diesen Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten solidarisch (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 OG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
6. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Präzisierung der Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2006 gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Jugendamt und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. November 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: