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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_375/2007 
 
Urteil vom 2. November 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
R.________, Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________, geboren 1943, ist als Landwirt selbstständig erwerbstätig und freiwillig bei der Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft berufsvorsorgeversichert. Im Jahre 2005 leistete er für den Einkauf von Versicherungsjahren eine Einmaleinlage von Fr. 30'000.-. Mit Nachtragsverfügung vom 7. November 2006 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Jahres 2005 auf der Grundlage des von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 108'283.- fest, wobei sie für die Einmaleinlage keinen Abzug zuliess. Die von R.________ mit dem Antrag auf Abzug der halben Einkaufssumme (Fr. 15'000.-) erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse am 30. November 2006 ab. 
B. 
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 2007 gut und liess für das Jahr 2005 vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einen Abzug von Fr. 15'000.- zu. 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheids sei aufzuheben. 
Die Ausgleichskasse schliesst sich dem Antrag des BSV an, während R.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegeneheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
2. 
Der Beschwerdegegner hat im Jahre 2005 unbestrittenermassen eine Einlage von Fr. 30'000 in die 2. Säule getätigt. Streitig ist, ob die Hälfte dieser Einlage AHV-rechtlich abzugsfähig ist. Während die Vorinstanz mit dem Beschwerdegegner diese Frage bejaht, wird sie vom beschwerdeführenden BSV und der Ausgleichskasse verneint. 
3. 
Die Beitragsveranlagung entspricht der von der Steuerverwaltung getätigten Steuermeldung. 
3.1 Grundsätzlich besteht eine Bindung der AHV-Behörden an die Steuermeldung (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Diese entfällt jedoch, wenn im Steuerverfahren kein Anlass für die Erhebung eines Rechtsmittels bestand (BGE 110 V 369 E. 3b S. 373; ZAK 1992 S. 36 E. 5a). In dieser Konstellation ist nach der Rechtsprechung eine selbstständige Prüfung der den angefochtenen Beitragsverfügungen zu Grunde liegenden Steuerfaktoren möglich (ZAK 1992 S. 36 E. 5a). 
3.2 Im Steuerverfahren wurde der gesamte Einkauf unter Ziff. 15.3 der Steuererklärung zum Abzug vom gesamten Einkommen des Ehepaares zugelassen (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und analoge kant. Vorschriften). Der Beschwerdegegner hatte deshalb keinen Anlass, die Steuerveranlagung anzufechten, weshalb keine Bindung an die Steuermeldung besteht. 
4. 
4.1 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG werden die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen, vom beitragspflichtigen rohen Einkommen abgezogen. Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV). Kraft dieses Verweises gilt auch für den Abzug in der AHV grundsätzlich Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG, wonach die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden. Der in Art. 18 Abs. 1 AHVV enthaltene Verweis auf das Steuerrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt anderslautender Vorschriften im AHVG. Ein solcher der bundessteuerrechtlichen Ordnung derogierender Umstand ist unter dem Gesichtspunkt des Normzweckes sowie der angestrebten Gleichbehandlung Unselbstständig- und Selbstständigerwerbender darin zu erblicken, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG ein Abzug vom rohen Einkommen lediglich in der Höhe des "üblichen Arbeitgeberanteils" zulässig ist (BGE 129 V 293 E. 3.2.2.4 S. 299), was gemäss der gesetzeskonformen (BGE 132 V 209 E. 5 und 6 S. 213 f.) Rz. 1104 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BVG einen Abzug nur zur Hälfte gestattet. Entgegen der früheren Fassung der WSN können unter die abzugsfähigen Einlagen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG auch die Einlagen zum Einkauf fehlender Versicherungsjahre fallen (BGE 129 V 293; Urteil H 109/01 vom 22. Mai 2003). 
4.2 Das beschwerdeführende BSV wendet ein, der Abzug sei nur zulässig, wenn der Einkauf zwingend vorgeschrieben sei, entsprechend der aufgrund von BGE 129 V 293 geänderten bzw. neu aufgenommenen Rz. 1103 und 1104.1 WSN. Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil 9C_136/2007 vom 11. Oktober 2007 hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass bei Selbstständigerwerbenden vom rohen Einkommen nicht nur die aufgrund einer reglementarischen oder statutarischen Verpflichtung geleisteten, sondern auch die freiwillig erbrachten, von den Statuten oder vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung bloss ermöglichten Einlagen in die berufliche Vorsorge, gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG abgezogen werden können (E. 2.4 des genannten Urteils). 
4.3 Damit steht fest, dass das kantonale Gericht in Übereinstimmung mit der in E. 4.1 und 4.2 dargestellten Rechtsprechung die Zulässigkeit des hier strittigen Abzuges bejaht hat. Die Beschwerde ist unbegründet. Vom gemeldeten (steuerrechtlichen) Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist somit die Hälfte der Einkaufssumme (Fr. 15'000.-) abzuziehen, wie dies die Vorinstanz zu Recht entschieden hat. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zugestellt. 
Luzern, 2. November 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Maillard