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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_977/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. November 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb. 
 
Gegenstand 
Zoll; Einfuhrsteuer; Art. 12 VStrR (Fleischhandel), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 15. September 2015. 
 
 
Erwägungen:  
Gegen A.________ erging am 31. Januar 2013 eine Nachforderungsverfügung (Zoll und Einfuhrsteuer) im Zusammenhang mit der Lieferung unverzollter Fleischwaren an ihn. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde setzte die Oberzolldirektion am 25. März 2015 die Leistungspflicht von A.________ neu auf Fr. 18'033.70 Zoll, Fr. 688.90 Mehrwertsteuer und Fr. 1'576.60 Verzugszins fest. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September 2015 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ gelangte am 29. Oktober 2015 gegen dieses Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit den Begehren, er sei von allen Anklagen und Forderungen der Oberzolldirektion freizusprechen; er sei mit einer angemessenen Umtriebsentschädigung von Fr. 3'000.-- zu befriedigen; der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- sei ihm zu erstatten; alles unter Kostenfolge für den Beschwerdegegner. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Rechtsschrift selber enthalten sein; der blosse Hinweis auf die Akten, namentlich auf die Eingaben an die Vorinstanz, genügt nicht, da es insofern notwendigerweise an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids selber fehlt (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Zur Begründung seiner Beschwerde an das Bundesgericht führt der Beschwerdeführer was folgt aus: "Die in meiner Beschwerde vom 16. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht St. Gallen vorgebrachten Begründungen seien 1:1 hier übernommen und erneut vorgebracht." Weitere Äusserungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind in der Rechtsschrift vom 23. Oktober 2015 nicht enthalten; es fehlt jegliche Bezugnahme auf den Inhalt von dessen Erwägungen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller