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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1002/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. November 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Aargau, 
Steuerjahre 2012 und 2013 
(Ordnungsbusse; unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, 
vom 16. September 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in den einzelrichterlichen Entscheid 3-BU.2016.14 des Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 29. Juni 2016, worin A.________, wohnhaft in U.________/SZ, gestützt auf § 235 Abs. 1 des Steuergesetzes (des Kantons Aargau) vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von Fr. 200.-- und zu den Kosten des Verfahrens von Fr. 235.-- verurteilt wurde, 
in die einzelrichterliche Verfügung WBE.2016.370 des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 16. September 2016, die dieser gestützt auf das vor Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch der Steuerpflichtigen vom 29. August 2016 um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege erliess und worin er das Gesuch abwies, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Steuerpflichtigen vom 28. Oktober 2016, mit welcher diese unter anderem um "sofortiges Beiführen eines Endentscheides durch Gutheissen der Beschwerde" ersucht und einen breiten Strauss an Anträgen stellt (Aufhebung sämtlicher Entscheide in Sachen unentgeltliche Rechtspflege, Aufhebung des Strafbefehls, Aufhebung der Ordnungsbusse, Akteneinsicht, Ausstand des vorinstanzlichen Richters, unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Verfahren), 
 
 
in Erwägung,  
dass Streitgegenstand vor der Vorinstanz einzig die Frage war, ob das Gesuch der Steuerpflichtigen um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen sei, 
dass der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (  minus), nicht aber ausgeweitet  (plus) oder geändert  (aliud) werden kann (Urteil 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.2.1 mit Hinweisen),  
dass gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV (SR 101) jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, also bedürftig ist (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223), Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218), 
dass Art. 29 Abs. 3 BV eine bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie darstellt (BGE 141 I 70 E. 5.2 S. 74) und sich der Anspruch im Übrigen nach kantonalem Recht richtet, 
dass im vorliegenden Verfahren somit nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht vorgebracht werden kann, was bedeutet, dass die Beschwerde der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen hat, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106), 
dass in der Beschwerde daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte oder kantonales Recht verletzt worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S. 156), während bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid nicht zu hören ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324), 
dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Beschwerde sei aussichtslos, weil die von der Steuerpflichtigen gerügte Befangenheit des Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts in keiner Weise dargetan sei und die Auffassung, die Mahnung vom 12. Juni 2015 sei vor dem Hintergrund eines E-Mails vom 29. Juni 2015, verfasst vom Leiter Finanzen der Gemeinde V.________/AG, vorläufig nicht wirksam gewesen, tatsachenwidrig sei, 
dass die Steuerpflichtige breitgefächerte Rügen erhebt und ihr Augenmerk hauptsächlich der Zusammensetzung und Funktionsweise des Einwohnergemeinderates von V.________/AG widmet, den sie in corpore als befangen erachtet, was aber, wie die weiteren Aspekte ("Weigerung auf rechtliches Gehör", "Weigerungen auf Rechtsvertretung und Verbeiständung", "Weigerung auf Akteneinsicht", "Verletzung der aufschiebenden Wirkung", "unnötige und unberechtigte Hausschätzung", "unberechtigtes Eindringen des Steueramtsvorstehers in Privatwohn- und Liegenschaftsräumlichkeiten" usw., um Beispiele zu nennen), mit der Streitsache des Verfahrens in keinem Zusammenhang steht und eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands darstellt, 
dass mithin eine verfassungsrechtlich fundierte Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand unterbleibt, 
dass zur angeblichen Vorbefassung des vorinstanzlichen Einzelrichters (Art. 30 Abs. 1 BV; Urteil 2C_811/2016 / 2C_812/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.6 und 4) keinerlei nachvollziehbare Begründung vorliegt, 
dass daher auf die Beschwerde mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter ohne weitere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten ist (Art. 32 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die Steuerpflichtige ihr Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 64 BGG) unbegründet lässt, dass aber auch im Bereich der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) eine (zumindest minimale) Begründung zu verlangen ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138), 
dass folglich auch auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten ist, was sich ebenso aus Art. 32 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ergibt, zumal das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, 
dass die Steuerpflichtige nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG) die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat und dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher