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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.529/2003 /bie 
 
Urteil vom 2. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Tophinke. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Kennel, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug, 
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Aabachstrasse 3, Postfach 800, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; SVG; Beweiswürdigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, 
vom 27. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 7. August 1999 ereigneten sich zwischen 22.45 Uhr und 23.00 Uhr in der Stadt Zug kurz hintereinander zwei Verkehrsunfälle. Der Fahrzeuglenker des Personenwagens ... (Halter X.________) fuhr vom Bundesplatz Richtung Verzweigung Alpenstrasse. Dort bog er in hohem Tempo und mit quietschenden Reifen nach links in die Alpenstrasse ein. Infolge der übersetzten Geschwindigkeit verlor der Lenker gegen Ende dieser Kurve die Herrschaft über sein Fahrzeug. Dieses brach hinten aus und machte eine Drehung von 360°. Dabei touchierte das Auto den Trottoirrand, worauf sich die Vorderräder in den Radkästen verklemmten. Der Lenker des Personenwagens konnte erst nach mehrmaligem Versuch die blockierten Vorderräder wieder befreien. Er fuhr daraufhin Richtung Vorstadt weiter und wenige Minuten später nochmals dieselbe Strecke. Kurze Zeit nach diesem Unfall entdeckte die Verkehrspatrouille der Stadtpolizei Zug auf dem Lindenplatz den roten Fiat 124 Sport Cabriolet mit dem Kontrollschild ..., welcher rechtsseitig auf der dortigen Treppe zum Stillstand gekommen war. Hinter dem Lenkrad des Unfallautos sass zu diesem Zeitpunkt X.________. Die bei ihm durchgeführte Blutentnahme ergab eine minimale Alkoholkonzentration von 2,25 Promillen für den Zeitpunkt des Ereignisses. 
B. 
Das Einzelrichteramt des Kantons Zug bestrafte X.________ mit Strafbefehl vom 30. November 1999 wegen verschiedener SVG-Delikte mit 80 Tagen Gefängnis. Zusätzlich widerrief es den mit Urteil des Polizeirichteramtes des Kantons Zug vom 15. Februar 1996 gewährten bedingten Strafvollzug und ordnete den Vollzug der damals verhängten Gefängnisstrafe von 60 Tagen an. X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache und beantragte, es sei eine ordentliche Strafuntersuchung durchzuführen. 
C. 
In der polizeilichen Einvernahme vom 7. August 1999 hatte X.________ bestritten, die erwähnten Verkehrsunfälle verursacht zu haben. Er sei mit Sicherheit nicht gefahren; sein Auto sei an diesem Abend gestohlen worden. Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2000 erklärte der Beschuldigte, er sei am Mittag des 7. August 1999 mit seinem Fiat Sport Cabriolet nach Zug gefahren und habe in der Nähe des Restaurants Juanito's in der Vorstadt parkiert. Daraufhin habe er den Nachmittag und Abend an der Seeanlage in Zug am dortigen Schwimmfest verbracht. Während dieser Zeit habe er reichlich Alkohol getrunken. Damit er nicht alkoholisiert Auto fahre, habe er seine Schlüssel bei A.________ deponiert. Im Verlaufe des Abends sei er von B.________ darauf aufmerksam gemacht worden, dass jemand in sein Auto einsteige bzw. dass jemand mit seinem Auto wegfahre. Er sei daraufhin dem Motorengeräusch seines Fiat nachgerannt. Schliesslich habe er sein Fahrzeug beim Casino gefunden. Er sei ins Auto gestiegen, habe das Licht abgeschaltet und sein Portemonnaie gesucht. Dann sei die Polizei gekommen. 
D. 
Mit Urteil vom 23. April 2002 sprach das Einzelrichteramt des Kantons Zug X.________ des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Ziff. 1 SVG) sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG), begangen durch Übertretung von Art. 32 Abs. 1 SVG, schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten Gefängnis. Ferner widerrief es den dem Beschuldigten im Urteil des Polizeirichteramtes des Kantons Zug vom 15. Februar 1996 gewährten bedingten Strafvollzug und ordnete den Vollzug der damals ausgesprochenen Strafe von 60 Tagen Gefängnis an. 
E. 
Das Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, wies die gegen das Strafurteil erhobene Berufung mit Urteil vom 27. September 2002 ab, bestätigte den Schuldspruch, reduzierte indessen die unbedingte Gefängnisstrafe auf 3 Monate und verhängte eine Busse von Fr. 2'000.--. Ferner entschied es, den bedingten Strafvollzug gemäss Urteil des Polizeirichteramtes des Kantons Zug vom 15. Februar 1996 nicht zu widerrufen, die Probezeit jedoch um die Hälfte (2,5 Jahre) zu verlängern. Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 27. September 2002 mündlich eröffnet und begründet. Die Verteidigung verlangte daraufhin ein schriftlich begründetes Urteil. Ein solches wurde den Parteien am 13. August 2003 zugestellt. 
F. 
Mit Eingabe vom 11. September 2003 hat X.________ gegen das Urteil des Strafgerichts vom 27. September 2002 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Strafgericht. Er beanstandet die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung des Strafgerichts als verfassungswidrig und wirft ihm eine Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebots vor. 
 
Das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strafgericht habe bei der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verletzt. 
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt der Sachrichter im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Beurteilungsspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen). 
 
Im Bereich der Beweiswürdigung kommt dem aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) folgenden Grundsatz "in dubio pro reo" die Bedeutung zu, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (vgl. BGE 127 I 38 E.2a S.41; 124 IV 86 E.2a S.88; 120 Ia 31 E.2c und 2d S.37, mit Hinweisen). 
 
Der angefochtene Entscheid ist anhand dieser Grundsätze auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen. Indessen ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit dieser Prüfung nicht an die Stelle des die Beweise frei würdigenden Sachrichters tritt. 
2.2 Der äussere Ablauf der mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers verursachten Verkehrsunfälle ist nicht bestritten. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der beiden Unfälle einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,25 Promillen aufwies. Umstritten ist einzig die Frage, ob das rote Sportcabriolet zur fraglichen Zeit vom Beschwerdeführer selber gelenkt wurde oder - wie von diesem behauptet - von einer unbekannten Person, welche das Fahrzeug zuvor entwendet hatte. 
 
Das Strafgericht hegte keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug sowohl auf der Alpenstrasse als auch auf dem Lindenplatz selber geführt hatte. Es stützte sich dabei in erster Linie auf die unbestrittenen Feststellungen des Polizeibeamten C.________, wonach der Beschwerdeführer beim Erscheinen der Polizei auf dem Lindenplatz in seinem Fahrzeug auf dem Führersitz gesessen und seinen Kopf auf dem Lenkrad abgestützt gehabt habe. Als er die Polizeibeamten bemerkt habe, habe er sich in Richtung Beifahrersitz zur Seite gelegt, den Zündungsschlüssel aus dem Zündschloss gezogen und ihn auf der Beifahrerseite auf dem Fussboden deponiert. Aufgrund der Lage des auf der Treppe blockierten Fahrzeugs und der von der Polizei angetroffenen Situation bestand für das Strafgericht eine sehr nahe liegende natürliche Vermutung dafür, dass der Angeklagte sein Fahrzeug selber geführt und in die blockierte Endlage manövriert hatte. Ferner berücksichtigte das Strafgericht das Verhalten des Beschwerdeführers beim Eintreffen der Polizei auf dem Lindenplatz. So habe sich dieser vorerst geweigert, seinen und den Namen des Kollegen zu nennen, welcher gesehen habe, wie sein Fahrzeug entwendet worden sei. Ausserdem habe er die Unterzeichnung des Formulars über die vorläufige Abnahme des Führerausweises verweigert, sich anfänglich der angeordneten Blutprobe widersetzt und sich der Polizei gegenüber allgemein sehr aggressiv verhalten. Ein solches Verhalten erachtete das Strafgericht als unverständlich, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich nicht gefahren und hätte er nichts zu verbergen gehabt. Des Weiteren liegen Zeugenaussagen von D.________ und E.________ vor, welche den Unfall an der Alpenstrasse beobachtet hatten. Diese sagten übereinstimmend aus, das Unfallfahrzeug sei ein roter Sportwagen gewesen, das Fahrzeug habe nach der Kollision einen Defekt an der Lenkung gehabt, da es sich nicht mehr richtig habe steuern lassen, beim stark alkoholisierten Fahrer habe es sich um einen ca. 30 bis 40 Jahre alten Mann mit kurzen braun-blonden Haaren, einem dunklen Polo- oder T-Shirt und kurzen beigen Hosen gehandelt. Die beiden Zeugen erkannten den Angeklagten anlässlich der Spiegelkonfrontation vom 5. Oktober 2000 nicht als Fahrer; konnten ihn indessen auch nicht als solchen ausschliessen. 
 
Des Weiteren prüfte das Strafgericht die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sein Auto in der Zuger Vorstadt beim Restaurant Juanito's parkiert habe, um das dort stattfindende Schwimmfest zu besuchen. Den Zündungsschlüssel habe er zusammen mit seinem Portemonnaie und dem Natel A.________ zur Aufbewahrung übergeben. Am späteren Abend habe ihn B.________ darauf aufmerksam gemacht, dass jemand mit seinem Auto wegfahre, was er dann auch selber beobachtet habe. Er sei dann dem Auto bzw. dessen Motorengeräusch gefolgt und habe das Fahrzeug beim Casino, auf einer Treppe festgefahren, gefunden. Vom Standort der Entwendung bis zur Auffindung des Fahrzeuges beim Casino (Lindenplatz) habe er 5 bis 10 Minuten bzw. 10 Minuten bis eine Viertelstunde benötigt. Das Strafgericht wies darauf hin, dass der Zeuge B.________ die Entwendung des Fahrzeugs bestätigt habe. Indessen erachtete es die Entwendungsdarstellung als sehr unglaubwürdig. Es führte aus, dass nach der Schilderung des Beschwerdeführers und des Zeugen B.________ davon auszugehen sei, dass der Entwender mit dem entwendeten Fahrzeug nicht auf der Vorstadtstrasse an ihnen vorbeifuhr, sondern vom Parkplatz wegfuhr, wo es der Beschwerdeführer parkiert habe. Der Beschwerdeführer wolle dem entwendeten Fahrzeug unmittelbar Richtung Postplatz gefolgt sein und es nach ca. 10 bis 15 Minuten auf dem Lindenplatz gefunden haben. Dies würde bedeuten, dass das Fahrzeug nach der Entwendung direkt zum Lindenplatz gefahren worden wäre, worauf auch die Angaben des Beschwerdeführers schliessen liessen, er sei dem entwendeten Fahrzeug nach dem Motorengeräusch gefolgt. Aufgrund der Zeugenaussagen stehe jedoch fest, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers um diese Zeit in der Kurve bei der Alpenstrasse wegen übersetzter Geschwindigkeit aufs Trottoir geriet, dort wegen Blockierung der Räder einige Zeit aufgehalten wurde und ca. 10 Minuten später nochmals an der Unfallstelle auf der Alpenstrasse vorbeifuhr. Dies lege den Schluss nahe, dass das Fahrzeug nicht ab dem Parkplatz vor dem Restaurant Juanito's entwendet, sondern vom Beschwerdeführer selbst auf der ganzen gefahrenen Strecke gelenkt wurde. Dafür spreche auch, dass die Zeugin E.________ die Kleidung des auf der Alpenstrasse verunfallten Lenkers (dunkles Poloshirt, helle kurze Hose) so schilderte, wie sie der Beschwerdeführer tatsächlich getragen habe. 
2.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Strafgericht eine aktenwidrige und damit willkürliche Schlussfolgerung vor. Er macht geltend, die Behauptung des Strafgerichts, aus seinen Aussagen müsse der Schluss gezogen werden, sein Fahrzeug sei vom Restaurant Juanito's direkt zum Lindenplatz gefahren worden, finde in den Akten keinerlei Stütze. Es sei vielmehr unstrittig, dass der von den Zeugen D.________ und E.________ beschriebene Unfall und das nochmalige Vorbeifahren an der Unfallstelle mit seinem Fahrzeug stattgefunden habe. 
 
Bei der genannten Erwägung des Strafgerichts handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern lediglich um eine hypothetische Schlussfolgerung. Das Strafgericht versuchte, die Entwendungsdarstellung des Beschwerdeführers nachzuvollziehen. Dieser hatte geltend gemacht, er sei seinem entwendeten Wagen und dem Motorengeräusch gefolgt und habe auf diese Weise sein Fahrzeug am Lindenplatz wieder gefunden. Das Strafgericht ging davon aus, dass dies nur möglich gewesen wäre, wenn der Wagen direkt zum Lindenplatz gefahren worden wäre. Aufgrund des bezeugten Unfalls mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers an der Alpenstrasse sei letzteres aber ausgeschlossen. Entsprechend erachtete das Strafgericht die Entwendungsdarstellung als unglaubwürdig. Eine aktenwidrige Schlussfolgerung lässt sich nicht ausmachen. 
2.4 Eine weitere aktenwidrige und daher willkürliche Tatsachenfeststellung erblickt der Beschwerdeführer in der Ausführung des Strafgerichts, die Darstellung des Angeklagten betreffend Fahrzeugschlüssel- und Portemonnaieübergabe enthalte Ungereimtheiten. 
 
Es trifft zwar zu, dass hinsichtlich der Darstellung der Übergabe des Fahrzeugschlüssels und des Portemonnaies durch den Beschwerdeführer an den Zeugen A.________ keine Ungereimtheiten bestehen. Etwas anderes behauptet indessen auch das Strafgericht nicht. Aus dem Zusammenhang der entsprechenden Urteilspassage geht trotz missverständlicher Formulierung zu Beginn des Abschnitts Ziff. 4.2. hervor, dass sich die Ungereimtheiten auf die Rückgabe bzw. die Behändigung des Fahrzeugschlüssels und des Portemonnaies hinter der Bar beziehen. Der Zeuge hatte ausgesagt, er sei zu hundert Prozent überzeugt, dass er selber diese Gegenstände dem Angeklagten nicht zurückgegeben habe. Er räumte jedoch ein, dass sie der Angeklagte selber hinter der Bar, wo er sie aufbewahrte, hätte abholen können. Das Strafgericht hielt fest, es sei ungeklärt, was mit dem Fahrzeugschlüssel passiert sei. Es ging indessen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach dieser sein Portemonnaie am Sonntagmorgen im Kofferraum seines Wagens gefunden habe, davon aus, dass er dieses und naheliegenderweise auch den Fahrzeugschlüssel abgeholt habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zwingend, aus seiner ersten Aussage vor der Polizei, wonach er bei deren Eintreffen im Wagen nach seinem Portemonnaie gesucht habe, zu folgern, es sei nicht möglich, dass er es selber behändigt und im Kofferraum eingeschlossen habe. Es wäre auch denkbar, dass der Beschwerdeführer angesichts seines angetrunkenen Zustandes das Portemonnaie im Kofferraum eingeschlossen hatte und sich nicht sofort daran erinnerte. Von einer Aktenwidrigkeit oder einer offensichtlich unhaltbaren Beweiswürdigung kann keine Rede sein. 
2.5 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf die Zeugenaussage B.________s, wonach dieser neben ihm gestanden habe, als er den roten Fiat habe wegfahren sehen und wonach er ganz sicher sei, dass der Beschwerdeführer nicht gefahren sei. Ferner habe ihn die Zeugin E.________ bei der Spiegelkonfrontation unter sechs Männern eher nicht als Täter bezeichnet, obwohl sie einen Tag nach dem Vorfall gegenüber der Polizei erklärt habe: "Den Mann würde ich wieder erkennen". Ausserdem habe die Zeugin ihn als ca. 40-jährigen Mann bezeichnet, während er im August 1999 sein 32. Altersjahr vollendet gehabt habe. Aufgrund dieser beiden Zeugenaussagen drängen sich nach Ansicht des Beschwerdeführers erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Täterschaft auf. 
 
Der Unfall an der Alpenstrasse ereignete sich am 7. August 1999 um ca. 22.45 Uhr. Die Spiegelkonfrontation fand am Morgen des 5. Oktober 2000, also rund 14 Monate später statt. Auf die Frage, ob sie unter den sechs Personen hinter dem Spiegel bzw. auf dem entsprechenden Polaroid Foto jemanden als den fraglichen Lenker identifizieren könnte, führte die Zeugin aus: "Nein, ich kann mich zuwenig genau an den vorerwähnten Lenker erinnern, um jemanden dieser sechs Männer identifizieren zu können. Ich kann auch niemanden mit Sicherheit ausschliessen. Die Nr. 3 war es mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht. Auch die Nr. 4 war es eher nicht" (act. 1/12, S. 3). Aufgrund des Zeitablaufs sowie der unterschiedlichen Orts- und Lichtverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls sowie zu jenem der Spiegelkonfrontation erstaunt es nicht, dass die Zeugin den fraglichen Lenker weder identifizieren noch eindeutig ausschliessen konnte. Diese Zeugenaussage entlastet den Beschwerdeführer nur leicht, belastet ihn aber auch nicht. Auch der Umstand, dass die Zeugin den fraglichen Lenker bei der ersten Befragung durch die Polizei als ca. 40 Jahre bezeichnet, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erst 32 Jahre alt war, entlastet den Beschwerdeführer noch nicht. Eine Aussage über das genaue Alter in der Altersgruppe zwischen 30 und 40 Jahren einzig aufgrund der Beobachtung eines Unfalls ist kaum möglich, das Alter kann höchstens geschätzt werden. An der untersuchungsrichterlichen Befragung führte die Zeugin zudem aus, dass der Lenker sicher über 30 Jahre alt gewesen sei. Als belastend wirkt sich hingegen aus, dass die von der Zeugin geschilderten Kleider des fraglichen Lenkers mit jenen übereinstimmen, die der Beschwerdeführer am entsprechenden Tag getragen hat (kurze Hose, dunkles Poloshirt). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, eine derartige Bekleidung sei damals - zumal an einem Fest eines Schwimmvereins - wohl häufig getragen worden, vermag daran nichts zu ändern. Ferner sagte die Zeugin an der polizeilichen Befragung aus, sie habe das Gefühl gehabt, dass der Lenker alkoholisiert gewesen sei (act. 1/1, S. 6). Vor dem Untersuchungsrichteramt führte sie ausserdem aus, der Fahrer sei ziemlich fest angetrunken gewesen. Er habe gelallt und sich auffällig verhalten (act. 1/12, S. 2). Der Beschwerdeführer war an jenem Abend unbestrittenermassen angetrunken. 
 
Gewisse Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers vermag auf den ersten Blick die Zeugenaussage B.________s zu erwecken, wonach der Beschwerdeführer neben ihm gestanden sei als er den roten Fiat habe wegfahren sehen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme nach dem Unfall den Namen seines Kollegen B.________ nicht sofort genannt hatte. Es trifft zwar zu - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht -, dass aus dem Einvernahmeprotokoll (act. 1/2) nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach dem Namen seines Kollegen gefragt wurde. Indessen ist dies klarerweise dem Rapport der Stadtpolizei Zug vom 22. August 1999 zu entnehmen (act. 1/1, S. 7). Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Zeugenaussage B.________s erst rund 10 Monate nach dem Vorfall, nämlich am 13. Juni 2000, erfolgte. Der Zeuge sagte aus, dass er vom Beschwerdeführer ca. eine Woche nach dem Vorfall vom 7. August 1999 telefonisch angefragt worden sei, ob er aussagen würde. Als dies im März/April 2000 aktuell geworden sei, sei er nochmals angefragt worden (act. 1/10, S. 2). Auch wenn der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war und aussagte, er habe sich mit dem Beschwerdeführer nicht über den Inhalt der Zeugenaussage unterhalten und dieser habe ihn nicht zu beeinflussen versucht (act. 1/10, S. 2), ist auf die vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen durch das Strafgericht hinzuweisen. Dieses hatte ausgeführt, dass es sich bei diesem um einen guten Kollegen des Beschwerdeführers handle. Dies allein mache seine Aussagen zwar nicht unglaubwürdig. Es sei jedoch kein eminentes Interesse des Zeugen an der Ermittlung der Wahrheit erkennbar. Vielmehr lasse die vorbehaltlose Unterstützung der unglaubwürdigen Entwendungsvariante auf eine Befangenheit des Zeugen schliessen, welche seine generelle Glaubwürdigkeit beeinträchtige (angefochtenes Urteil E. 3.4). 
 
Angesichts der belastenden Umstände vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an seiner Täterschaft zu begründen. 
2.6 Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer sein Verhalten beim Eintreffen der Polizei damit, dass er stark angetrunken und noch zusätzlich gereizt gewesen sei, weil er von den Polizisten unzimperlich behandelt worden sei. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass er nicht seine Unschuld beweisen muss. Auch ist er nicht gehalten, sich selber zu belasten. Es ist dem Strafgericht indessen unbenommen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 
2.7 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Beweiswürdigung der kantonalen Gerichte als willkürlich erscheinen zu lassen oder offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers zu begründen. Verletzungen des Willkürverbots sowie der Unschuldsvermutung lassen sich nicht ausmachen. 
3. 
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebotes. Er macht geltend, das Strafgericht habe im vorliegenden Fall am 27. September 2002 die Verhandlung durchgeführt und erst fast 11 Monate später ihr Urteil begründet. 
Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 27. September 2002 mündlich eröffnet und begründet. Die Verteidigung verlangte daraufhin ein schriftlich begründetes Urteil. Die Zeitspanne von 11 Monaten erweist sich zwar als lange für das Verfassen des schriftlich begründeten Urteils, verletzt indessen das Beschleunigungsgebot noch nicht (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 465 und Fn. 95). 
4. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: