Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.231/2003 /bnm 
 
Urteil vom 2. Dezember 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kan- 
tonale Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Neuschätzung einer Liegenschaft, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 25. August 2003 (BE.2003.00029). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Betreibungsamt Baden schätzte in der gegen X.________ laufenden Betreibung auf Grundpfandbetreibung Nr. ... das Pfandobjekt GB Baden Nr. ..., Parzelle ..., Wohnhaus Nr. ... und Garage Nr. ...) am 10. Mai 1999 auf Fr. 800'000.--. Der Betreibungsschuldner und Eigentümer verlangte am 21. Mai 1999 beim Gerichtspräsidium Baden als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Neuschätzung des Pfandobjekts, worauf die untere Aufsichtsbehörde (nach einem Beschwerdeverfahren betreffend Leistung des Kostenvorschusses; Urteil 7B.111/2002 des Bundesgerichts) mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 den Aargauischen Hauseigentümerverband, Baden, mit der Neuschätzung beauftragte. Ein hiergegen von X.________ eingeleitetes Beschwerdeverfahren blieb erfolglos (Urteil 7B.16/2003 des Bundesgerichts). 
1.2 Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 stellte die untere Aufsichtsbehörde X.________ (und dem Betreibungsamt) die vom Sachverständigen Y.________, Hauseigentümerverband Aargau, durchgeführte Neuschätzung (Gutachten vom 15. Juli 2003) mit dem Ergebnis von Fr. 797'000.-- zu, auferlegte X.________ die Kosten der Neuschätzung und erwog, dass es dem Betreibungsamt obliege, nach pflichtgemässem Ermessen den Schätzungsentscheid vorzunehmen. Hiergegen erhob X.________ erneut Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 25. August 2003 unter Kostenfolgen (Busse Fr. 400.--, Auslagen und Gebühren Fr. 100.--) abwies, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 20. Oktober 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt (wie im kantonalen Verfahren), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei eine Neuschätzung durch einen unbefangenen Sachverständigen vorzunehmen. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass kein Grund zur Annahme bestehe, dass der im Rahmen der Neuschätzung gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG durch den Sachverständigen ermittelte Verkehrswert von Fr. 797'000.-- offensichtlich unrichtig sei; daran vermöge auch die vom Beschwerdeführer auf eigene Veranlassung zusätzlich in Auftrag gegebene Schätzung mit dem Ergebnis von Fr. 556'000.-- nichts zu ändern. Eine weitere Schätzung des bereits gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VZG neu geschätzten Grundstücks falle ausser Betracht. Die ausschliesslich auf Verfahrensverzögerung angelegte Beschwerde sei mutwillig und daher kostenpflichtig. 
3. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Was der Beschwerdeführer vorbringt, genügt diesen Anforderungen nicht. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Sachverständige Y.________, welcher die Neuschätzung durchgeführt habe, sei befangen, weil er (der Beschwerdeführer) ihm insbesondere mitgeteilt habe, dass die von der unteren Aufsichtsbehörde am 23. Oktober 2002 in Auftrag gegebene Neuschätzung "nicht rechtens" sei. 
 
Gewiss gelten die Ausstandsregeln gemäss Art. 10 SchKG auch für die von den Betreibungsbehörden mit der Schätzung beauftragten Sachverständigen (Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 16 zu Art. 10 SchKG). Der Beschwerdeführer übergeht in seinen Vorbringen indessen das Folgende: Erstens hat er bereits die Verfügung vom 23. Oktober 2002 der unteren Aufsichtsbehörde, mit welcher der Hauseigentümerverband Aargau beauftragt wurde, wegen Befangenheit erfolglos angefochten. Zweitens legt er nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde allfällige, nach dem 23. Oktober 2002 eingetretene Ausstandsgründe im Sinne von Art. 10 SchKG übergangen habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, auf das erneute Ausstandsbegehren gegen den Sachverständigen Y.________ vom Hauseigentümerverband Aargau sei nicht einzutreten. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. 
3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die betreibungsamtliche Schätzung vom 10. Mai 1999 mit dem Ergebnis von Fr. 800'000.--, welche bar jeder Grundlage sei. Dieses Vorbringen geht am Gegenstand des angefochtenen Entscheides vorbei. Der Beschwerdeführer übergeht, dass er nach der betreibungsamtlichen Schätzung längst (am 21. Mai 1999) von seinem Recht auf Neuschätzung durch Sachverständige (Art. 9 Abs. 2 VZG) Gebrauch gemacht hat. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt werde, wenn ein Anspruch auf Einholung einer Oberexpertise durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde verneint wird (vgl. BGE 120 III 135 E. S. 136; 86 III 91 S. 93). Ebenso wenig setzt der Beschwerdeführer auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG; BGE 120 III 79 E. 1 S. 80 f.), wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die Neuschätzung des Grundstücks durch den Sachverständigen mit dem Ergebnis von Fr. 797'000.-- nicht zu beanstanden sei. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt habe, wenn sie ihm zufolge mutwilliger Beschwerdeführung (vgl. Art. 20a Abs. 1 SchKG) eine Busse und die Kosten auferlegt hat. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Dezember 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: