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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.489/2004 /ggs 
 
Urteil vom 2. Dezember 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Keine-Folge-Verfügung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 27. Oktober 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ erstattete am 28. Juli 2004 Strafanzeige gegen Y.________ wegen Ehrverletzung und Verleumdung. Der Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Solothurn gab der Strafanzeige mit Verfügung vom 18. August 2004 keine Folge, mit der Begründung, der Beschuldigte habe die beanstandeten Äusserungen in einem Gutachten, welches er im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden verfasst habe, gemacht. Seine Äusserungen seien folglich durch die Amts- und Berufspflicht geboten und somit nicht strafrechtlich relevant gewesen. 
 
Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 27. Oktober 2004 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die Anklagekammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dem Beschuldigten könne nicht der Vorwurf des wissentlich falschen Gutachtens gemacht werden. 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 16. November 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer unterlässt eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils und legt somit nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Dezember 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: