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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 185/04 
 
Urteil vom 2. Dezember 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
CSS Kranken-Versicherung AG, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend S.________ 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 27. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ (geboren 1957) ist seit 1. Januar 2001 bei der Firma T.________ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 8. September 2001 wollte sie sich beim Aufstehen in einem Car zu den hinter ihr sitzenden Personen umdrehen und verspürte einen "Schnall" im Knie. Zwei Tage später suchte sie Dr. med. A.________ auf. Dr.med. C.________ nahm am 2. Oktober 2001 eine arthroskopische Kreuzbandstumpfresektion vor. Die SUVA lehnte mit Verfügung vom 7.Februar 2002 jegliche Leistungen ab, woran sie auch nach Einsprache von S.________ sowie deren Krankenversicherer, der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) mit Einspracheentscheid vom 18. März 2002 festhielt. 
B. 
Die von der CSS hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 27. April 2004 gut, hob den Einspracheentscheid vom 18. März 2002 auf und verpflichtete die SUVA, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
C. 
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die Vorinstanz und die CSS schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. S.________ und das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die zeitliche Anwendung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) und den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG; BGE 129 V 466 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für das Glaubhaftmachen der einzelnen Umstände des massgeblichen Geschehens (BGE 116 V 140 Erw. 4b; SVR 1997 UV Nr. 74 S. 256 Erw. 2c, je mit Hinweisen) sowie die Aussagen der ersten Stunde (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Streitig ist einzig, ob der Vorfall vom 8. September 2001 ein äusseres, sinnfälliges Ereignis darstellt. 
2.2 Gemäss Unfallmeldung vom 12. September 2001 wollte die Versicherte im Car vom Sitz aufstehen und sich abdrehen; dabei habe es ihr einen "Schnall" ins Knie gegeben. Dr. med. A.________ hält in seinem Zeugnis vom 22. Oktober 2001 fest, die Patientin habe sich am 8. September 2001 bei einer ungeschickten Drehbewegung das rechte Knie massiv ausgedreht. Im Fragebogen vom 23. Oktober 2001 schildert die Versicherte das Geschehen: "Am 8. September 2001 im Car bei Hochzeitseinladung zirka 13.00 beim Aussteigen vom Sitz aufgestanden; wollte nach rechts abdrehen und mich beim hinteren Paar bekannt machen. Da hat es im Knie geknackst." Gleich danach seien die ersten Beschwerden aufgetreten. Am 26. November 2001 schreibt die Versicherte an die SUVA, dass durch das Abdrehen nach rechts ihr Fuss blockiert gewesen sein musste und sofort Schmerzen aufgetreten seien. Dr. med. H.________ hält in seinem Bericht vom 8. Januar 2002 ein Rotationstrauma am rechten Knie fest. Anlässlich der Befragung durch die SUVA gibt die Versicherte am 31. Januar 2002 zu Protokoll: "Wir waren mit einer Hochzeitsgesellschaft mit dem Car unterwegs. Als der Car anhielt, habe ich mich aufrecht gerade vom Sitz erhoben. Da noch Leute im Gang standen, wollte ich mich umdrehen, um mit den Leuten hinter mir zu sprechen. Beim Abdrehen nach rechts blockierte das rechte Knie. Ich hörte ein "Chrosen" im Knie. Dies ohne dass ich irgendwo angeschlagen hätte. Auch etwas Aussergewöhnliches wie Ausrutschen hat sich nicht ereignet. Bei meinem Schreiben vom 26. November 2001 "Fuss blockiert" handelt es sich um einen Verschrieb. Gemeint war natürlich das rechte Knie." 
2.3 Der in seinem Verlauf von der SUVA unbestritten gebliebene Vorfall vom 8. September 2001 entspricht nicht einer einfachen Lebensverrichtung wie Aufstehen, Absitzen, Abliegen u.ä. Das geschilderte Aufstehen mit Abdrehen ist ein Bewegungsablauf, der über eine normale physiologische Beanspruchung des Körpers hinaus geht. Auf Grund der engen Raumverhältnisse in einem Car, die kein vollkommen aufrechtes und damit entlastetes Stehen erlauben, was bei entsprechender, ungünstiger Krafteinwirkung - etwa durch eine Drehbewegung - ein körpereigenes Trauma zu bewirken vermag, sowie der Blockierung des Knies sind zur Unkontrolliertheit der Abdrehbewegung führende Faktoren hinzugetreten. Somit ist ein entsprechendes gesteigertes Schädigungspotenzial zu bejahen. Da das Geschehen vom 8. September 2001 demnach die Erfordernisse an ein unfallähnliches Ereignis im Sinne der Rechtsprechung erfüllt, ist die SUVA im Grundsatz für die Folgen daraus leistungspflichtig. Daran vermag auch die (unbelegte) Behauptung der SUVA, gemäss Auskunft ihrer Abteilung Versicherungsmedizin könnten Abdrehbewegungen ohne sonstige Zusatzbelastung auf das Knie nicht Kreuzbandrupturen bewirken, nichts zu ändern, ist doch gerade durch das nicht aufrechte Stehen und die Blockierung des Knies eine solche Zusatzbelastung beim Abdrehen gegeben. 
3. 
3.1 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die unterliegende SUVA hat somit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
3.2 Nach Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen). Demnach hat die CSS keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der SUVA auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und S.________ zugestellt. 
Luzern, 2. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: