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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.269/2006 /hum 
 
Urteil vom 2. Dezember 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dominique Erhart, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Dieter Gysin, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB), fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 11. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 11. Mai 2001 stürzte A.________, der als Dachdecker gearbeitet hatte, in Dietgen 6,5 Meter in die Tiefe, als beim Abstieg vom Dach die Schaltafel (für Schalungen verwendetes Holzbrett), auf die er vom Dachrand gefallen war, entzweibrach. Er zog sich durch den Sturz eine Beckenringfraktur sowie eine offene Vorderarm-Trümmerfraktur zu. 
B. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte am 11. April 2006 X.________, der für die Sicherheit des Gerüsts verantwortlich war, im Appellationsverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer Busse von Fr. 600.--. 
C. 
X.________ erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. April 2006 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
Das Kantonsgericht ersucht in seiner Stellungnahme um Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle am Erfordernis des natürlichen und auch des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der ihm vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung und der Verletzung des Bauarbeiters. Er rügt ferner die Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil der Strafbefehl weder eine Gefährdung weiterer Personen noch die Gefahr schwerer Verletzungen des Opfers umschreibe. 
2. 
Die Tragweite des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Anklagegrundsatzes ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Verfahrensrecht, teilweise zudem direkt aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und aus den Verteidigungsrechten gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a S. 21). Seine Verletzung ist mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen (Art. 269 Abs. 2 BStP); die Nichtigkeitsbeschwerde steht dafür nicht zur Verfügung. Auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist daher insoweit nicht einzutreten. 
3. 
Die Kritik, die der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Bejahung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der von ihm begangenen Sorgfaltspflichtverletzung und dem Unfall übt, stützt sich auf das Urteil des Strafgerichts, das ihn freisprach. Die Vorinstanz geht indessen teilweise von anderen tatsächlichen Feststellungen aus und gelangt deshalb zu einem anderen Ergebnis. So nimmt es unter anderem an, auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlegung von zwei Schaltafeln übereinander habe den Anforderungen an die Tragfähigkeit des Gerüstbodens bei weitem nicht genügt; zudem habe damit gerechnet werden müssen, dass die obere Tafel unerlaubt und unkontrolliert entfernt werde (angefochtenes Urteil, S. 4 ff.). Damit und mit den weiteren Feststellungen im angefochtenen Urteil setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander. Soweit dieser von den verbindlich festgestellten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) abweicht, ist er nicht zu hören. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen sollte, weshalb auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG). Die Vorinstanz erwähnt auch, dass der fragliche Gerüstboden einer dynamischen Beanspruchung wie einem Sturz eines Arbeiters vom Dach standzuhalten hatte, so dass eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Verhalten des Opfers ausscheidet. 
4. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Dezember 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: