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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_847/2010 
 
Urteil vom 2. Dezember 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Christian Gerber, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. C.________, 
2. D.________, 
beide vertreten durch Herr Christian Zysset. 
 
Gegenstand 
Abänderung von Eheschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf Appellation des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers hin diesen (im Rahmen eines Verfahrens betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen) zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für seine Ehefrau und die beiden Kinder von Fr. 4'871.-- (für Dezember 2009), von Fr. 4'255.-- (für Januar bis und mit März 2010) und von Fr. 2'615.-- (für April bis und mit November 2010) verpflichtet, im Übrigen jedoch ein Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, 
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG) und ausserdem innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des letztinstanzlichen Entscheids einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid sowie frühere erst- und zweitinstanzliche kantonale Entscheide mitanficht, 
dass sodann das Obergericht im allein anfechtbaren Entscheid vom 25. Oktober 2010 im Wesentlichen erwog, auf die nach Ablauf der Frist eingereichte Appellationsergänzung sei nicht einzutreten, die vom Beschwerdeführer beantragte Ernennung eines neuen Beistandes bilde nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und könne daher auch nicht Gegenstand des Appellationsverfahrens sein, die erst nach Schluss des Beweisverfahrens eingereichten Beilagen erwiesen sich als verspätet, entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers sei keine Zwangsmediation (zwecks Annäherung der bei der Mutter untergebrachten Kinder an den Vater) anzuordnen, weil diese Massnahme in einer derart zerrütteten Situation wie der vorliegenden (verschiedene zwischen den Parteien hängige Verfahren, u.a. auch Strafverfahren) nicht zielführend wäre, 
dass das Obergericht hinsichtlich der (Gegenstand des Appellationsverfahrens bildenden) Unterhaltsbeiträge bis November 2010 erwog, eine Lohneinbusse habe der Beschwerdeführer erst per 1. Dezember 2009 erlitten, weshalb für die Zeit bis Ende November 2009 kein Grund zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge bestehe, das reduzierte Monatseinkommen habe im Dezember 2009 Fr. 9'461.75, von Januar bis März 2010 Fr. 8'723.60 betragen, ab April 2010 sei dem Beschwerdeführer (geb. 1965, Ingenieur) ein hypothetisches Monatseinkommen von netto Fr. 7'000.-- (statt der tatsächlich erzielten Fr. 5'000.--) anzurechnen, unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau und der Existenzminima beider Parteien ergäben sich die erwähnten Unterhaltsbeiträge, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Eheschutzentscheid und damit gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht den obergerichtlichen Entscheid kritisiert, den Sachverhalt aus eigener Sicht schildert, eigene Berechnungen anstellt, gravierende Vorwürfe gegen seinen Anwalt, die Ehefrau und die Gerichte erhebt und pauschal die Verletzung von "Persönlichkeits- und Grundrechten" sowie "Diskriminierung" und "Befangenheit" behauptet, 
dass er jedoch mit diesen Vorbringen nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. Oktober 2010 verfassungswidrig sein soll, 
dass die vom Beschwerdeführer beantragte Nachbesserung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Dezember 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann