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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_902/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regionale Sozialdienste Y.________.  
 
Gegenstand 
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Kammerentscheid vom 26. November 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Kammerentscheid vom 26. November 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, welche die umfassende Beistandschaft über die Beschwerdeführerin aufgehoben und stattdessen für diese eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB) angeordnet hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG), 
dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet, 
dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen den Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an das Obergericht des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) erhoben werden kann, 
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau und den Regionalen Sozialdiensten Y.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann