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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_311/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern,  
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 5. März 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1963 geborene D.________ meldete sich im März 2004 aufgrund der Folgen eines Ende November 2003 erlittenen Unfalls, bei dem er beim Tragen einer Bodenplatte auf dem Gerüst ausrutschte und auf den Rücken fiel, unter Hinweis auf eine Lähmung der unteren Körperhälfte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach diversen medizinischen und beruflichen Abklärungen und der Gewährung verschiedener Leistungen (Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen) holte die IV-Stelle Bern ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 2. November 2006 ein. In der Folge gewährte sie erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zum Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis für die Zeit vom 21. Mai 2007 bis 31. Juli 2010. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente ab 1. November 2004 zu.  
 
A.b. Im Januar 2011 veranlasste die IV-Stelle die (rückwirkende) Wiederausrichtung der Invalidenrente per 1. August 2010, nachdem der Versicherte bis 31. Juli 2010 IV-Taggelder bezogen hatte, und machte darauf aufmerksam, dass aktuell eine Rentenrevision vorgenommen werde. Am 25. Juli 2011 trat der Versicherte eine Arbeitsstelle als Sachbearbeiter Rechnungswesen im Zentrum X.________ zu einem Pensum von 50 % an, worauf die IV-Stelle im September 2011 die Eingliederungsbemühungen beendete. Mit Verfügung vom 28. August 2012 hob sie, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, die Rentenverfügung vom 17. Juli 2007 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf. Zur Begründung führte sie hauptsächlich an, dass sich diese Verfügung nach Prüfung der gemäss Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 für dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen analog anwendbaren Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen als zweifellos unrichtig erweise, weil der Versicherte entsprechend den gutachterlichen Angaben (bereits) damals über hinreichend Ressourcen verfügt habe, um die geklagte Beschwerdesymptomatik bei Aufbietung allen guten Willens überwinden zu können.  
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. März 2013 ab, indem es die wiedererwägungsweise Aufhebung der Dreiviertelsrente mit der substituierten Begründung der Rentenrevision schützte. 
 
C.   
Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. 
Während Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen auf Vernehmlassung verzichten, schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 137 II 313 E. 1.4 S. 317 f. mit Hinweis). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; vgl. auch BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584; je mit Hinweisen). 
 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente zu Recht erfolgte. Im angefochtenen Entscheid werden die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargetan. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze rechtsprechungsgemäss analog auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen anwendbar sind. Die Frage, ob die in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommene wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. Juli 2007 zu Recht erfolgte, liess sie offen und schützte die Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Rentenrevision. Dabei nahm sie als revisionsbegründenden Faktor eine Veränderung in der erwerblichen Situation des Versicherten an, nachdem dieser per 25. Juli 2011 eine Stelle als Sachbearbeiter Rechnungswesen mit entsprechend höherem Einkommen angetreten hatte, was nicht beanstandet wird. Nach Würdigung der medizinischen Unterlagen ging sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Begutachtung im November 2006 weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht relevant verändert hat und die IV-Stelle folglich berechtigt war, die Überprüfung des Rentenanspruchs auf der Grundlage des MEDAS-Gutachtens vom 2. November 2006 vorzunehmen. In Anwendung der für die somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze verneinte sie in der Folge den invalidisierenden Charakter der beim Versicherten diagnostizierten - seit November 2006 im Wesentlichen unveränderten - dissoziativen Störung gemischt (ICD-10 F 44.7) für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Zudem hielt sie ergänzend fest, dass die aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage ( vgl. Urteil 8C_1014/2012 vom 3. Juli 2013 E. 7.2.1) zugesprochene Rente gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012; nachfolgend: SchlB IVG) auch ohne Vorliegen eines Wiedererwägungs- resp. Revisionsgrundes hätte überprüft werden können und aufzuheben gewesen wäre, zumal auch die in Abs. 4 genannten formalen Voraussetzungen erfüllt seien.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt zum einen, dass die dissoziativen Störungen nicht den somatoformen Störungen gleichgestellt werden dürfen und bestreitet, dass die funktionelle Paraplegie überhaupt ein unklares Beschwerdebild darstellt. Zudem vertritt er den Standpunkt, dass selbst wenn ein solches vorliegen würde, eine psychiatrische Begutachtung erforderlich gewesen wäre, die sich zu Art und Ausmass der massgebenden Kriterien äussern würde, was vorliegend nicht der Fall sei.  
 
4.   
Gemäss Rechtsprechung ist es aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283 mit Hinweis). Die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze sind deshalb mit der Vorinstanz analog anwendbar auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, wie in BGE 137 V 64 E. 4.2 S. 68 explizit festgehalten wird. Entgegen dem Beschwerdeführer ist sein Beschwerdebild (Dissoziative Störung gemischt ICD-10 F44.7 mit funktioneller Paraplegie ohne Anhaltspunkte für organisch bedingte Genese) den unklaren Beschwerdebildern zuzurechnen. 
 
5.  
 
5.1. Nach der Rechtsprechung kommt einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ebenso wie grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283) nur ausnahmsweise invalidisierender, d.h. einen Rentenanspruch begründender Charakter zu (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352). Entscheidend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz den subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352         E. 2.2.4 S. 355; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a S. 299 unten). Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen können, sind: Eine Komorbidität im Sinne eines vom Schmerzgeschehen losgelösten eigenständigen psychi-schen Leidens von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71; 130 V 352 E 2.2.3 S. 353 ff.; Urteil 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1). Umgekehrt sprechen u.a. eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psychosozialem Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (BGE 131 V 49 E. 2.1 S. 51; Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.1).  
 
5.2. Unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht, bilden die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwendigerweise auch die hievor genannten Kriterien zu beachten (BGE 135 V 201 E. 7.1.3 S. 213; 130 V 352 E. 2.2.4 S. 355) und sich daran zu orientieren (Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeitsschätzung bei somatoformen Schmerzstörungen, in: Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, 2006, S. 221). Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität gegeben ist oder weitere Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung behindern (Urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 138 V 339, aber in: SVR 2012 IV Nr. 56    S. 200).  
 
 
5.3. Die Vorinstanz stellte bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung im - bei allen Rückkommenstiteln (Wiedererwägung - mit Wirkung ex nunc et pro futuro - Art. 53 Abs. 2 ATSG, materielle Revision Art. 17 Abs. 1 ATSG, wie auch Revision gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG) - massgebenden Zeitpunkt der Änderungsverfügung (vom 28. August 2012) auf das Gutachten der MEDAS vom 2. November 2006 ab. Dieses Gutachten erging vor Erlass des mehrfach, zuletzt in BGE 137 V 64 E. 4.2 S. 68 bestätigten Urteils (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07), wonach die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung analog anwendbar sind. Die Gutachter hatten mithin zu dieser Zeit keinen Anlass, zum Vorliegen der massgebenden Kriterien Stellung zu nehmen, was jedoch zur Beurteilung des Rentenanspruchs bei unklaren Beschwerdebildern unabdingbar ist (vgl. E.5.2 hievor). Indem die Vorinstanz die Frage der Zumutbarkeit der Überwindung der vorhandenen Beschwerden und der Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der strittigen Administrativverfügung vom 28. August 2012 ohne ergänzende fachärztliche Stellungnahmen allein aufgrund der MEDAS-Expertise vom       2. November 2006 beurteilte, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. E. 5.2 hievor). Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen. Da die entscheidenden medizinischen Fragen bisher von der Verwaltung noch nicht abgeklärt worden sind, ist die Angelegenheit zur erneuten MEDAS-Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264).  
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 5. März 2013 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. August 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Dezember 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter