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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_284/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Steuerstrafe / Busse (Steuerperiode 2009), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 5. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die A.________ AG ist eine in Risch-Rotkreuz, Kanton Zug, domizilierte Gesellschaft, wo sie auch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Sie besitzt in Honau, Kanton Luzern, Stockwerkeigentum, weswegen sie dort zunächst bis und mit 2008 beschränkt steuerpflichtig war. Der Kanton Luzern erwägt, ab 1. Januar 2009 die unbeschränkte Steuerpflicht zu beanspruchen. Dementsprechend forderte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern nach Eingang der Steuererklärung 2009 am 19. April 2011 fehlende Kontendetails ein. Mit Ausweiseinforderung vom 8. September 2011 verlangte sie weitere Unterlagen, unter anderem die gesamte Buchhaltung der Steuerperiode 2009 inklusive Hauptbuchkonten mit sämtlichen Belegen. Nachdem die A.________ AG der Aufforderung trotz Mahnung nicht nachgekommen war, auferlegte ihr die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern am 17. November 2011 eine Busse von Fr. 500.--. Eine Einsprache gegen die Bussenverfügung hiess die Steuerkommission der Dienststelle Steuern wegen Verfahrensfehlern gut, hob die Bussenverfügung auf und ordnete die Wiederholung des Auflageverfahrens an. Nach erneuter Ausweiseinforderung vom 20. Juni 2012 bestritt die A.________ AG deren Rechtmässigkeit, da sie im Kanton Luzern weder eine Betriebsstätte unterhalte noch eine entsprechende Tätigkeit ausübe. Nach erneuter Mahnung und Androhung einer Busse sprach die Dienststelle Steuern mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 die A.________ AG der Verletzung von Verfahrenspflichten schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 500.--. Eine Einsprache wies die Steuerkommission mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 ab und auferlegte der A.________ AG die Verfahrenskosten von Fr. 100.--. 
 
B.   
Die gegen diese Bussenverfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 5. Februar 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht im Wesentlichen, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Februar 2014 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines fairen und unabhängigen Verfahrens an die Vorinstanz bzw. die Steuerkommission der Dienststelle Steuern zurückzuweisen. 
 
 Die Steuerkommission der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht Luzern stellt keinen ausdrücklichen Antrag. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Kantonsgerichts Luzern in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung besonders berührt und gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und 100 BGG) ist zulässig.  
 
1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_95/2013, 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.6, in: StE 2013 B 22.2 Nr. 28). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Vorliegend geht es um eine rein kantonalrechtliche Angelegenheit. Die Bussenverfügung erging im Zusammenhang mit den behördlichen Abklärungen über ein allfälliges Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern. Das Steuerharmonisierungsgesetz enthält in den Vorschriften zum Steuerstrafrecht (Art. 55 ff. StHG) keine Bestimmungen zum Verfahren, das bei der Ahndung von Verfahrenspflichtverletzungen zur Anwendung kommt. Die Ausgestaltung des Bussenverfahrens ist somit Sache des kantonalen Gesetzgebers (Roman Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 2002, N. 4 zu Vorb. Art. 55-58 StHG). Das Bundesgericht prüft die kantonalrechtlichen Verfahrensbestimmungen und deren Anwendung durch das kantonale Gericht nur unter dem Gesichtswinkel der verfassungsmässigen Rechte und insbesondere des Willkürverbots (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_95/2013, 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.6, in: StE 2013 B 22.2 Nr. 28). Hierfür gilt die qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt explizit eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Sie legt ausführlich dar, dass sie im Bussenverfahren das Recht auf eine mündliche Anhörung habe, was auch durch das Kantonsgericht bestätigt worden sei. Das Kantonsgericht berufe sich auf eine Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung für den 3. September 2013, die sie aber nie erhalten habe. Von einer Einladung zur Abholung einer mit eingeschriebener Post spedierten Sendung habe sie ebenfalls keine Kenntnis. Sie habe mit einer solchen Vorladung auch nicht rechnen müssen, nachdem sie bereits mit Schreiben vom 17. Mai 2013 dem Kantonsgericht mitgeteilt habe, dass sie resp. ihr Handlungsbevollmächtigter (ab sofort) bis Mitte Juli 2013 landesabwesend sei, und sie darum gebeten habe, Zustellungen in der Periode vom 15. Juli bis 15. August 2013 vorzunehmen. Am 27. August 2013 habe sie dem Kantonsgericht zudem per Fax und A-Post erneut mitgeteilt, dass sie, d.h. ihr Handlungsbevollmächtigter, sich ab sofort bis 15. Oktober 2013 im Ausland aufhalte.  
 
2.2. Diese Rügen genügen den Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Das heisst, seine Verletzung führt ungeachtet der Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2 S. 190 mit Hinweisen). Auch der Anspruch auf ein faires Verfahren ist ein solches formales Prinzip (BGE 139 I 121 E. 4.2.1 S. 124 mit Hinweis). Die genannten Rügen sind vorab zu prüfen. Erweist sich eine dieser Rügen als begründet, sind die weiteren Einwendungen, welche die Beschwerdeführerin insbesondere zur Mitwirkungspflicht und zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Ausweiseinforderung erhebt, nicht zu prüfen.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (E. 3.2) erwogen, die Dienststelle Steuern habe es versäumt, dem einzigen Verwaltungsrat und Organ der Beschwerdeführerin, B.________, im Bussen- oder spätestens im Einspracheverfahren Gelegenheit zu geben, sich mündlich zum Vorwurf der Verfahrenspflichtverletzung zu äussern. Damit habe es die Verwaltungsbehörde unterlassen, die Schuldform zu klären sowie die individuellen Strafzumessungsgründe zu ermitteln, und habe sie gegenüber der Beschwerdeführerin den im Strafverfahren besonders qualifizierten Gehörsanspruch, nämlich auf persönliche Anhörung, verletzt. Die Gehörsverletzung könne aber im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition verfüge wie die Vorinstanz, davon tatsächlich Gebrauch mache und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachse (Hinweis auf BGE 126 I 72 E. 2). Selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung könne geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre (Verweisung auf BGE 133 I 201 E. 2.2).  
 
3.2. Diese Ausführungen zeigen, dass die Vorinstanz selbst die Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung des einzigen Verwaltungsrats und Organs der Beschwerdeführerin, B.________, bejaht. Dem ist beizupflichten: In Frage steht eine Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Veranlagungsverfahren. Ordnungsbussen im Veranlagungsverfahren gelten seit langem als echte Strafen (Roman Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 2002, N. 23 zu Art. 55 StHG, mit Hinweis auf das Urteil 2A.42/1994 vom 28. März 1996 E. 3, in: ASA 66 S. 142; s. auch BGE 121 II 257 E. 4c/cc i.f. S. 268; so bereits Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 1992, N. 4 zu Art. 131 BdBSt). Werden zum Vorteil einer juristischen Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst (Art. 57 Abs. 1 StHG; ebenso Art. 181 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1994 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; § 217 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Luzern vom 22. November 1999 [StG; SRL 620]. Auch juristische Personen sind insofern deliktsfähig (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2013, N. 3 zu § 241 StG/ZH; s. auch BGE 139 I 72 E. 2 für kartellrechtliche Sanktionen; BGE 140 II 384 E. 3.3 für die Spielbankenaufsicht). Das Handeln der Organe einer juristischen Person ist damit dieser zuzurechnen. Einziger Verwaltungsrat und einziges Organ der Beschwerdeführerin ist B.________. Die Abklärung der Umstände und des Verschuldens rechtfertigen die persönliche (mündliche) Anhörung des Organs der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen besteht auch ein bundesrechtlicher aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessender Anspruch der Beschwerdeführerin, dass B.________ zu den Voraussetzungen der Busse und deren Bemessung mündlich einvernommen wird (BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74; 131 Ib 311 E. 7a S. 331 f. für das Hinterziehungsverfahren).  
 
4.   
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin resp. B.________ zur öffentlichen Verhandlung vom 3. September 2013 formrichtig vorgeladen wurde. Auch die Frage der formrichtigen Vorladung prüft das Bundesgericht nur unter verfassungsrechtlichen Aspekten, da es um die Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht geht (vgl. vorn E. 1.3). 
 
4.1. Mit Vorladung vom 22. August 2013 forderte die Vorinstanz B.________ in Sachen Ordnungsbusse auf, zur öffentlichen Verhandlung und zur Gewährung des Äusserungsrechts am 3. September 2013, 9.00 Uhr, beim Kantonsgericht zu erscheinen. Die Vorladung wurde als eingeschriebene Briefpostsendung versandt. Gemäss der Internetfunktion "Sendungsverfolgung" der Post wurde die eingeschriebene Briefpostsendung am Freitag, dem 23. August 2013, zur Abholung gemeldet. Am 27. August 2013 teilte B.________ dem Kantonsgericht per Telefax und mit Schreiben mit, er sei ab sofort bis 15. Oktober 2013 landesabwesend. Nach Eingang des Telefax versuchte der Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts noch am selben Tag, B.________ telefonisch zu erreichen. Es schaltete sich jedoch nur der Telefonbeantworter ein mit dem Hinweis, dass das Sekretariat der A.________ AG im Sommer nur zeitweise besetzt sei und Anfragen an die Postadresse zu richten seien, wie einer Aktennotiz vom 27. August 2013 zu entnehmen ist. Am 2. September 2013 - nach Ablauf der siebentätigen Frist zur Abholung der eingeschriebenen Briefpostsendung - retournierte die Post die nicht abgeholte Vorladung an das Kantonsgericht. Zur öffentlichen Verhandlung vom 3. September 2013 erschien B.________ nicht. Die Beschwerdeführerin macht geltend (vorn E. 2.1), sowohl die Vorladung als auch die Abholungseinladung nicht erhalten zu haben.  
 
4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Diese sogenannte Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; Urteil 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 3, in: StE 2006 B 93.6 Nr. 27, ZBl 108/2007 S. 46, RDAF 2008 I 473). Auf Bundesebene ist diese Rechtsprechung nunmehr ins Gesetz überführt worden (Art. 20 Abs. 2bis VwVG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 38 Abs. 2bis ATSG; so jetzt auch Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).  
 
 Die Frist von sieben Tagen war früher in Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung I zum Postverkehrsgesetz (AS 1967 S. 1462) vorgesehen und ist heute in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" der Post enthalten. Diese Frist bleibt nach der Rechtsprechung weiterhin anwendbar (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 127 I 31 E. 2a/aa S. 34). Abweichende Abmachungen mit der Post sind zwar zulässig, doch können sie die Frist von sieben Tagen für die Zustellfiktion nicht hinausschieben. Auch ein Zurückbehaltungsauftrag gegenüber der Post vermag den Zeitpunkt, ab welchem die Zustellfiktion greift, nicht hinauszuschieben (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.). 
 
 Diese Grundsätze zur Zustellfiktion gelten unter dem Vorbehalt, dass die Kantone für ihr Verfahren keine abweichenden Vorschriften aufgestellt haben. Übernehmen die kantonalen Behörden die dargelegten Grundsätze, weil eine kantonale Regelung fehlt, so hat das Bundesgericht auch deren Anwendung nur daraufhin zu prüfen, ob sie verfassungsmässige Rechte verletzt (BGE 116 Ia 90 E. 2b S. 92; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; Urteil 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 3, in: StE 2006 B 93.6 Nr. 27, ZBl 108/2007 S. 46, RDAF 2008 I 473). 
 
4.3. Vorliegend wurde die Postsendung mit der Vorladung vom 22. August 2013 der Beschwerdeführerin mit Abholungseinladung am Freitag, dem 23. August 2013, gemeldet. Die Vorladung gilt daher gemäss der Zustellfiktion mit Ablauf der Abholfrist von sieben Tagen am Freitag, dem 30. August 2013, als zugestellt. Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, dass sie resp. B.________ keine Kenntnis von einer Abholungseinladung durch die Post gehabt hätten.  
 
 Dazu ist Folgendes zu bemerken: Fehler in der Postzustellung liegen nicht ausserhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, so dass damit nicht zu rechnen wäre, sie sind aber auch nicht zu vermuten (Urteil 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3, in: StR 67/2012 S. 301). Insofern kann vorliegend von einer natürlichen Vermutung ausgegangen werden, dass die Einladung zur Abholung der eingeschriebenen Briefpostsendung ordnungsgemäss erfolgt ist. Die allgemein gehaltene Bestreitung der Beschwerdeführerin vermag demgegenüber die natürliche Vermutung nicht zu entkräften. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Vorladung am 30. August 2013 zugestellt worden ist. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann auch die Wahl des Zeitpunktes für die Vorladung zur mündlichen Verhandlung und dass die Frist bis zur Verhandlung unverhältnismässig kurz bemessen sei. Da sie bereits mit Schreiben vom 17. Mai 2013 die Vorinstanz gebeten habe, allfällige Mitteilungen in der Periode vom 15. Juli 2013 bis 15. August 2013 vorzunehmen (vgl. vorne E. 2.1), habe sie nicht mit einer Zustellung bereits am 22. August 2013 rechnen müssen. Eine Vorladung zur Verhandlung, deren Frist für die Zustellung bzw. Abholung einen Arbeitstag vor der angesetzten Verhandlung ablaufe, verhindere zudem, dass sich eine Partei von einem Rechtsbeistand begleiten lassen könne. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), das verletzt worden sei. Sinngemäss macht sie zudem eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV geltend, wenn sie ausführt, sie habe nicht bereits am 22. August 2013 mit einer Vorladung rechnen müssen. Diese Rügen sind im Folgenden zu prüfen.  
 
5.2. Wie bereits erwähnt, wurde die Postsendung mit der Vorladung am Freitag, dem 23. August 2013, zur Abholung gemeldet und lief die Frist von sieben Tagen zur Abholung der Briefpostsendung am Freitag, dem 30. August 2013, ab. Bereits am Dienstag, dem 27. August 2013, teilte B.________ dem Kantonsgericht mit Schreiben und per Telefax mit, er sei ab sofort bis Mitte Oktober 2013 landesabwesend. In diesem Zeitpunkt wäre aber eine Verschiebung der Verhandlung noch ohne Weiteres möglich gewesen. Die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 27. August 2013 hätte daher nach Treu und Glauben auch als Gesuch um Verschiebung der Verhandlung entgegengenommen und behandelt werden können.  
 
 Ein Gericht ist zwar nicht grundsätzlich verpflichtet, sich nach den Präferenzen der Parteien für eine Anhörung zu richten. Zudem darf an sich mit der Erreichbarkeit der Aktiengesellschaft gerechnet werden, da diese nicht wie eine natürliche Person in die Ferien reisen kann. Wenn es aber keine besonderen Gründe gibt, die einer Verschiebung der Verhandlung entgegen stehen, sollte sich das Gericht flexibel zeigen. Denn es geht darum, das richtige Recht zu finden. Insofern ist das Prozessrecht nicht Selbstzweck, sondern dient der Rechtsverwirklichung, und ist ein überspitzter Formalismus zu vermeiden (vgl. BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 S. 463 f.; 135 I 6 E. 2.1). Es ist vorliegend zudem kein Grund ersichtlich, der Beschwerdeführerin eine Verschiebung zu verweigern. Besondere Gründe, die Befragung sehr rasch durchzuführen, gab es nicht. Eine Verjährung drohte nicht (vgl. § 142 StG/LU). Soweit ersichtlich, hat sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gericht kooperativ gezeigt und die Abwesenheiten ihres einzigen Organs jeweils gemeldet. 
 
5.3. Dazu kommt, dass die Vorinstanz das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2013 falsch verstanden hat, indem sie die Anwesenheit des Organs der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2013 bis 15. August 2013 als  Ab wesenheit und nicht als  An wesenheit auslegte, wie das Kantonsgericht in seiner Vernehmlassung einräumt. Das dürfte auch die relativ kurze Frist, die zwischen der Vorladung und dem Verhandlungstermin liegt, erklären. Das Versehen des Gerichtes vermag aber - bei objektiver Betrachtungsweise - die kurze Frist nicht zu rechtfertigen. Das Festhalten der Vorinstanz am Verhandlungstermin ohne Möglichkeit der Verschiebung bedeutet daher einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.  
 
 Die Rüge wegen Verletzung des Vertrauensgrundsatzes ist somit begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
6.   
Da der Kanton unterliegt, sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ihm aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Der Beschwerdeführerin sind keine Kosten, welche Anspruch auf eine Parteientschädigung geben (Art. 68 BGG), entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantongerichts Luzern vom 5. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Luzern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Wyssmann