Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 358/05 
 
Urteil vom 3. Januar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön und Frésard, 
Gerichtsschreiber Arnold. 
 
Parteien 
C.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a C.________, geb. 1964, war seit März 1999 als Projektmitarbeiterin in der Firma A.________ tätig und bei der ELVIA Schweizerische Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: ELVIA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert, als laut Unfallmeldung UVG der Arbeitgeberin (vom 31. Januar 2000) am 24. Januar 2000, 01.25 Uhr, ein unter Missachtung der Vortrittsregeln in die Badenerstrasse einbiegendes Fahrzeug in den von ihr gelenkten Personenwagen prallte. Gemäss der erstbehandelnden Ärztin, Dr. med. F.________, Chirurgische Klinik des Spitals S.________, erlitt die Versicherte beim Unfall ein Hyperextensionstrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine Kniekontusion rechts sowie eine Mittelhandkontusion rechts (Berichte vom 24. Januar und 3. Februar 2000). Hausarzt Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte multiple Kontusionen des Schädels, beider Knie- und oberen Sprunggelenke, des linken Handgelenkes und des Thorax, verstärkte die analgetische Therapie und schrieb C.________ ab 24. Januar bis 7. Februar 2000 zu 100 %, anschliessend bis voraussichtlich 14. Februar 2000 zu 50 % arbeitsunfähig (Bericht vom 7. Februar 2000). Dr. med. Waldeck, Allgemeine Medizin FMH, Zürich, berichtete am 2. März 2000, die Patientin klage über einen Tinnitus sowie Schmerzen im Bereich des Rückens, des Nackens, der rechten Hand sowie der Kniegelenke. Sie werde physiotherapeutisch und mit Akupunktur behandelt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage ab 7. Februar 2000 50 % und sei ab 13. März 2000 noch auf 30 % zu veranschlagen. Laut Bericht des Dr. med. D.________ vom 4. Mai 2000 ist von einem protrahierten Verlauf mit Ausbildung eines posttraumatischen Belastungssyndroms auszugehen. Am 8. Juni 2000 erklärte der Hausarzt zu Handen der Klinik S.________, die ab 3. April 2000 wieder zu 100 % arbeitende Versicherte leide unter chronischen Schmerzen am rechten Knie und an der rechten Hüfte. Am rechten Kniegelenk bestünden belastungsabhängige Schmerzen und am Handrücken brennende Sensationen. Zudem gebe sie Schmerzen an beiden oberen Sprunggelenken und lumbovertebrale Beschwerden an. Von Seiten der Halswirbelsäule bestehe ein Schleudertrauma mit Kopfanprall, welches Nackenschmerzen und neuropsychologische Störungen (Konzentrationsschwierigkeiten, raschere Ermüdbarkeit, Schlafstörungen) zur Folge habe. Die Dres. med. F.________ und K.________, Rehabilitation/Sportmedizin, Klinik S.________, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 19. Juli 2000 einen Status nach Verkehrsunfall am 23. (recte: 24.) Januar 2000 mit Scaphoidfraktur rechts, ein Lumbovertebralsyndrom bei massiver muskulärer Dysbalance, anterior knee pain rechts, Schmerzen an den oberen Sprunggelenken, ein chronisches Zervicocephalsyndrom und eine posttraumatische Belastungsreaktion. Die Schmerzen und der radiologische Befund der konventionellen Röntgenbilder könnten differentialdiagnostisch auf verzögerte Frakturheilung und Pseudoarthrose hinweisen. Das Lumbovertebralsyndrom, der anterior knee pain sowie die Schmerzen an den oberen Sprunggelenken seien durch die muskuläre Dysbalance im Rahmen der posttraumatischen Belastungsreaktion und Inaktivierung, insbesondere nach Beendigung der Physiotherapie zu erklären. Bezüglich des Schleudertraumas sei die Neurologie absolut unauffällig. Dr. med. S.________, Spezialarzt FHM für Chirurgie, beratender Arzt der ELVIA, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 24. Juli 2001 u.a. den starken Verdacht auf eine Chronifizierung einer diskret sich entwickelnden Symptomausweitung bei plagenden und nachempfindbaren Befindlichkeitsstörungen und Beschwerden mit Krankheitswert. B.________, M.Ps., Neuropsychologin, Psychologin FSP, kam in ihrem Bericht vom 20. April 2002 zum Schluss, die Ursachen der kognitiven Minderleistungen (Verlangsamung, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen) seien in erster Linie in der schweren de-pressiven Verstimmung und der ausgeprägten Überängstlichkeit im Alltagsleben sowie in den Schmerzen und in der Müdigkeit zu suchen. Zusätzlich negativ beeinflusst werde das Funktionieren durch eine posttraumatische Belastungsstörung. 
A.b C.________, die seit anfangs April 2000 wieder zu 100 % gearbeitet hatte, war im Anschluss an die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Firma A.________ auf Ende September 2000 arbeitslos gewesen. Am 1. Januar 2001 trat sie bei der Firma B.________ eine neue Anstellung als technische Sachbearbeiterin an. Diese Firma meldete am 8. Juli 2002 einen Rückfall zum Verkehrsunfall vom 24. Januar 2000 bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab Ende Mai 2002. Die Allianz Suisse-Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Allianz) holte als Rechtsnachfolgerin der ELVIA einen Bericht der nunmehr behandelnden Frau Dr. med. X.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 31. Juli 2002 ein, worin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50 % auf den 1. September 2002 vorgesehen wird. Frau Dr. med. R.________, Fachärztin FMH Physikalische Medizin, diagnostizierte ein Schleudertrauma der HWS und eine depressive Entwicklung. Sie liess offen, wann die Arbeitsaufnahme wieder möglich sei (Bericht vom 26. August 2002). Dr. med. M.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 31. August 2002 eine mittelschwere depressive Episode. Das vom 20. März 2003 datierende Gutachten des Zentrums E.________, handelnd durch Dr. med. W.________, Facharzt FMH Innere Medizin/Rheumatologie, Dr. med. K.________, Facharzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und F.________, Physiotherapeutin, wurde u.a. gestützt auf die Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) vom 9./10. Januar 2003 und eine konsiliarische Begutachtung des Dr. med. O.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Februar 2003, erstellt. Die Gutachter nannten als Hauptdiagnose eine schwere (gemischte) depressive Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens. 
A.c Mit Verfügung vom 27. November 2003 lehnte die Allianz weitere Leistungen für die Zeit ab 31. Oktober 2002 ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 19. Mai 2004). 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht de Kantons Zürich ab (Entscheid vom 21. Juli 2005). 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Allianz zu verpflichten, über den 31. Oktober 2002 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 24. Januar 2000 zu erbringen; eventuell sei die Sache zwecks ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidung an die Allianz zurückzuweisen. 
 
Die Allianz schliesst auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Nach den hier anwendbaren allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist die strittige Leistungspflicht des Unfallversicherers für die Zeit vom Fallabschluss (31. Oktober 2002) bis 31. Dezember 2002 nach den damals - mithin vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 - gültig gewesenen Bestimmungen des UVG zu beurteilen. Demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 19. Mai 2004), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2; mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteile K. vom 28. Februar 2005 [U 306/04] Erw. 1, L. vom 15. September 2004 [U 234/04] Erw. 1.2., A. vom 11. Oktober 2004 [U 215/04] Erw. 1.2, C. vom 13. Oktober 2004 [U 208/04] Erw. 2.2). Beizufügen bleibt, dass das ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs als Voraussetzung der Leistungspflicht nach UVG freilich nichts geändert hat (Urteile S. vom 28. Januar 2005 [U 249/04] Erw. 3.3 und C. vom 5. November 2004 [U 106/04] Erw. 2; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4); die hierzu ergangene Rechtsprechung (siehe nachfolgende Erw. 2) behält mithin auch nach dem 1. Januar 2003 ihre Gültigkeit. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 119 V 337 Erw. 1; bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen vgl. BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) und insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133). 
3.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 [U 96/00] S. 80). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 (U 164/01) S. 437 publizierten Urteil schliesslich dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen. Treten im Anschluss an einen Unfall mit Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert auf, ist adäquanzrechtlich bedeutsam, ob diese noch als Symptome der Distorsionsverletzung (Variante 1) oder - wie in casu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - als selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung (Variante 2) zu beurteilen sind. Je nach Pathogenese der psychischen Problematik ist für die Adäquanzprüfung nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 ff. (bei Variante 1) oder nach BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (bei Variante 2) vorzugehen (Urteil P. vom 30. September 2005, U 277/04, Erw. 2 mit Hinweisen). 
4. 
Auf Grund des aktenmässig ausgewiesenen Unfallherganges sowie der initial aufgetretenen Beschwerden ist, wenn auch nicht mit Sicherheit, so doch mit dem relevanten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 24. Januar 2000 ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat und das Unfallereignis zumindest eine Teilursache der bestehenden Beschwerden bildet, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen). 
5. 
5.1 Laut Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist für die Adäquanzbeurteilung gemäss den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa festgelegten Kriterien vorzugehen. Die Beschwerdeführerin hält dafür, die in BGE 117 V 366 Erw. 6a aufgestellten Regeln seien massgeblich. 
5.1.1 Nach Lage der umfangreichen medizinischen Akten ist überwiegend wahrscheinlich, dass im Anschluss an das Unfallereignis vom 24. Januar 2000 und die dabei erlittene Distorsionsverletzung der HWS eine erhebliche psychische Fehlentwicklung ihren Anfang nahm. Als stark belastend erwies sich dabei die psychosoziale Situation, insbesondere auch die schwierigen beruflichen Verhältnisse. Nachdem die Beschwerdeführerin im April 2000 die Arbeit bei der Firma A.________ wieder ganztags aufgenommen hatte, musste sie von der Projektarbeit zur Datenerfassung wechseln, und das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich auf Ende September 2000 aufgelöst. Ab Januar 2001 war die ausgebildete Bauingenieurin als Sachbearbeiterin im Offertwesen tätig, wobei ihr die Arbeit im hektischen und lauten Grossraumbüro nicht zusagte. Nach den anamnestischen Angaben im Bericht der B.________, M.Ps., vom 20. April 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin zuletzt in steter Furcht, den Anforderungen am Arbeitsplatz nicht zu genügen und deswegen wieder arbeitslos zu werden, was auf Ende November 2002 denn auch eintrat. In diagnostischer Hinsicht sind sich die beteiligten Ärzte insofern uneins, als im polydisziplinären Gutachten des Zentrums E.________ vom 20. März 2003 als Hauptdiagnose eine schwere (gemischte) depressive Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens genannt wird, während laut Bericht der Dr. med. M.________ vom 31. August 2002 und dem von der IV-Stelle Zürich eingeholten Gutachten des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zug, vom 28. Februar 2004, von einer mittelschweren depressiven Episode auszugehen ist. 
5.1.2 Ungeachtet der eben dargelegten diagnostisch-klassifikatorischen Differenzen fragt sich, ob das festgestellte komplexe Beschwerdebild noch als Symptom der am 24. Januar 2000 erlittenen Distorsionsverletzung qualifiziert werden kann, oder ob nicht vielmehr von einer selbstständigen sekundären Gesundheitsschädigung auszugehen ist. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben, weil in beiden Konstellationen die Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa anwendbar sind (vgl. Erw. 2.2 hievor) und - mit der Vorinstanz und entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin - jedenfalls davon auszugehen ist, dass die physischen Beschwerden im Verlaufe der gesamten Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Ins Gewicht fällt dabei, dass der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ bereits am 4. Mai 2000 von einem protrahierten Verlauf mit Ausbildung eines posttraumatischen Belastungssyndroms sprach. Die Dres. med. F.________ und K.________, Klinik S.________, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 19. Juli 2000 u.a. eine posttraumatische Belastungsreaktion und hielten fest, bezüglich des Schleudertraumas sei die Neurologie absolut unauffällig. Dr. med. S.________ wies in seinem Gutachten vom 24. Juli 2001 auf eine Symptomausweitung hin. Die Psychologin B.________ gab an, die Ursachen der kognitiven Minderleistungen (Verlangsamung, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen) seien in erster Linie in der schweren depressiven Verstimmung und der ausgeprägten Überängstlichkeit im Alltagsleben sowie in den Schmerzen und in der Müdigkeit zu suchen. Zusätzlich negativ beeinflusst werde das Funktionieren durch eine posttraumatische Belastungsstörung (Bericht vom 20. April 2002). Dr. med. Boban diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (Bericht vom 31. Juli 2002); Dr. med. Rafaisz ging von einem Schleudertrauma der HWS und einer depressiven Entwicklung aus (Bericht vom 26. August 2002). Dr. med. M.________ (Bericht vom 31. August 2002) wie Dr. med. I.________ (Gutachten vom 28. Februar 2004) diagnostizierten eine mittelschwere depressive Episode, während im Gutachten des Zentrums E.________ (vom 20. März 2003) als Hauptdiagnose eine schwere (gemischte) depressive Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens genannt wird. 
5.2 Im kantonalen Gerichtsentscheid wird, wie bereits im Einsprache-entscheid, für die Adäquanzbeurteilung von einem Unfall im mittleren Bereich ausgegangen, ohne dass ausgeführt wird, ob es sich um einen mittelschweren Unfall im mittleren Bereich oder einen Grenzfall zu einem schweren oder leichten Unfall handelt. Nach der gesamten Aktenlage (einschliesslich der polizeilichen Ermittlungsakten, welche eine Fotodokumentation des Unfalles enthalten) ist von einem mittel-schweren Unfall im mittleren Bereich auszugehen. Die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen ist daher zu bejahen, wenn eines der in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa erwähnten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind. Die Vorinstanz hat dies mit ein-lässlicher, in allen Teilen zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, vereint. Dem kantonalen Gericht ist beizupflichten, dass allenfalls das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt ist, wobei es aber offenkundig an einer besonderen Ausprägung mangelt. 
 
6. 
Für die von der Beschwerdeführerin im Eventualpunkt beantragten Beweisvorkehren bleibt kein Raum. Der medizinische Sachverhalt ist umfassend dokumentiert. Eine interdisziplinäre Begutachtung unter Federführung eines Neurologen ist nicht angezeigt, nachdem die Dres. med. F.________ und K.________, Klinik S.________, bereits am 19. Juli 2000 festhielten, bezüglich des Schleudertraumas sei die Neurologie absolut unauffällig. Das Unfallgeschehen schliesslich ist gut dokumentiert. Weil das Unfallereignis im Lichte der Kasuistik (RKUV 2005 Nr. U 555 [U 458/04] Erw. 3.4.1 S. 324 f. und 1995 Nr. U 215 [U 197/94] S. 91 Erw. b, je mit Hinweisen) nicht im Grenzbereich zu den schweren Unfällen liegt oder gar als schwer im rechtlichen Sinne zu qualifizieren ist und, wenn überhaupt, bloss das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt ist, ohne dass von einer besonderen Ausprägung gesprochen werden kann, ist von einem unfalltechnischen oder biomechanischen Gutachten abzusehen. 
7. 
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der kantonale Gerichts-entscheid, mit welchem die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung bestätigt wurde, im Ergebnis vor Bundesrecht stand hält (Art. 104 lit. a OG). 
7.2 In Anwendung von Art. 159 Abs. 2 OG kann der Allianz als obsiegendem UVG-Versicherer keine Parteientschädigung zugesprochen werden (in BGE 131 V 191 nicht publizierte Erw. 6 des Urteils O. vom 18. April 2005, K 79/04, mit Hinweis auf BGE 112 V 361 Erw. 6). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 3. Januar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: